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Mietrecht<br />

Starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen:<br />

Unwirksamkeit des Fristenplans kann<br />

auch Renovierungspflicht beim Auszug des<br />

Mieters erfassen<br />

BGH 5.4.2006, VIII ZR 178/05<br />

Eine Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag, wonach<br />

der Mieter innerhalb bestimmter Zeiträume Schönheitsreparaturen<br />

vornehmen muss, ohne dass es auf den konkreten Renovierungsbedarf<br />

ankommt, ist unwirksam. Die Unwirksamkeit eines<br />

solchen starren Fristenplans erfasst auch die Klauseln über die<br />

Renovierungspflicht oder quotenmäßige Abgeltung angefangener<br />

Renovierungsintervalle beim Auszug des Mieters, soweit die<br />

Klauseln eine zusammengehörende Gesamtregelung der Renovierungspflichten<br />

des Mieters darstellen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Beklagte hatte von der Klägerin eine Wohnung gemietet.<br />

Der formularmäßige Mietvertrag enthielt in § 6 unter der Überschrift<br />

„Erhaltung der Mietsache“ folgende Regelungen:<br />

„(1) Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen<br />

auf seine Kosten ... auszuführen, und zwar in Küche, Bad,<br />

WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre...<br />

(2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter ...<br />

unter Berücksichtigung des vereinbarten Fristenplans alle bis<br />

dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen<br />

Schönheitsreparaturen auszuführen. (...)<br />

(3) Weist der Mieter nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen<br />

innerhalb der oben genannten Fristen ... durchgeführt worden<br />

sind, ...so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen,<br />

der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der<br />

Vertragsbeendigung renoviert würde...Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung<br />

dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen<br />

selbst durchführt.“<br />

Nach viereinhalbjähriger Mietzeit kündigte der Beklagte den<br />

Mietvertrag und zog aus der Wohnung aus, ohne während der<br />

Vertragslaufzeit oder beim Auszug Schönheitsreparaturen durchgeführt<br />

zu haben. Die Klägerin beauftragte daraufhin Handwerker<br />

mit der kompletten Renovierung der Wohnung und verlangte<br />

vom Beklagten den Ersatz der Renovierungskosten. Ihre hierauf<br />

gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung<br />

der Renovierungskosten. Der Beklagte war vertraglich nicht<br />

zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, da der<br />

formularmäßige Mietvertrag in § 6 Nr.1 einen starren Fristenplan<br />

enthält und insoweit wegen unangemessener Benachteiligung<br />

des Beklagten nach § 9 Abs.1 AGBG (jetzt § 307 Abs.1 S.1<br />

BGB) unwirksam ist.<br />

Ein Fristenplan ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter durch<br />

Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“<br />

zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den<br />

tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Er<br />

ist dagegen unzulässig, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen<br />

– unabhängig vom konkreten Renovierungsbedarf - innerhalb<br />

bestimmter Intervalle durchführen muss. Hierfür ist nicht<br />

erforderlich, dass die Frist durch Worte wie „mindestens“ oder<br />

„spätestens“ verstärkt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn der<br />

formularmäßige Mietvertrag – wie hier - eine bestimmte Frist<br />

ohne jeden Zusatz enthält.<br />

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, gemäß § 6 Nr.2 des<br />

Mietvertrags bei Auszug zu renovieren oder gemäß § 6 Nr.3 des<br />

Mietvertrags einen anteiligen Betrag der Kosten für die Schönheitsreparaturen<br />

zu übernehmen. Beide Klauseln nehmen auf<br />

den unzulässigen starren Fristenplan in § 6 Nr.1 Bezug und werden<br />

von der Unwirksamkeit dieser Klausel erfasst. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass § 6 des Mietvertrags eine zusammengehörende<br />

Gesamtregelung der Renovierungspflichten des Mieters<br />

enthält. Grundlage dieser Regelung ist der Fristenplan. Fällt dieser<br />

weg, so verlieren die nachfolgenden Klauseln ihren Sinn.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BGH veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier<br />

(pdf-Datei).<br />

Haftungs- und<br />

Versicherungsrecht<br />

Gebäudeversicherungen haften nicht für<br />

jeden Rohrschaden<br />

OLG Bamberg 8.2.2006, 1 U 241/05<br />

Wohngebäudeversicherungen müssen nicht für jede Form eines<br />

Rohrschadens aufkommen. Eine Einstandspflicht besteht nach<br />

den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vielmehr nur, wenn<br />

ein Rohrbruch oder Leitungswasserschaden vorliegt. Ein Rohrbruch<br />

setzt voraus, dass das Rohrmaterial beschädigt ist. Diese<br />

Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Rohre selbst intakt und<br />

nur nicht fachgerecht miteinander verbunden sind.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist bei der beklagten Gebäude- und Leitungswasserversicherung<br />

versichert. Bei Betätigung der Toilettenspülung in<br />

seinem Haus spritzte das Wasser aus der Toilette heraus. Das<br />

Abwasser hatte sich zurückgestaut, weil sich eine Rohrmuffe<br />

unter der Bodenplatte gelöst hatte. Hierdurch war das Leitungsrohr<br />

auf eine Länge von viereinhalb Metern abgesackt.<br />

Der Kläger ließ den Schaden von einem Klempner für 11.000<br />

Euro reparieren und nahm die Beklagte auf Zahlung des Betrags<br />

in Anspruch. Die Beklagte lehnte jede Entschädigung ab, weil<br />

kein Versicherungsfall vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage<br />

hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung<br />

für seinen Rohrschaden.<br />

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen muss die<br />

Beklagte nur für einen Rohrbruch oder einen Leitungswasserschaden<br />

einstehen. Ein Rohrbruch liegt vor, wenn das Material<br />

des Rohrs durch ein Loch oder einen Riss beschädigt ist. Dies<br />

war hier nicht der Fall. Denn die einzelnen Rohre des Leitungs-<br />

15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 4

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