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Mietrecht<br />
Starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen:<br />
Unwirksamkeit des Fristenplans kann<br />
auch Renovierungspflicht beim Auszug des<br />
Mieters erfassen<br />
BGH 5.4.2006, VIII ZR 178/05<br />
Eine Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag, wonach<br />
der Mieter innerhalb bestimmter Zeiträume Schönheitsreparaturen<br />
vornehmen muss, ohne dass es auf den konkreten Renovierungsbedarf<br />
ankommt, ist unwirksam. Die Unwirksamkeit eines<br />
solchen starren Fristenplans erfasst auch die Klauseln über die<br />
Renovierungspflicht oder quotenmäßige Abgeltung angefangener<br />
Renovierungsintervalle beim Auszug des Mieters, soweit die<br />
Klauseln eine zusammengehörende Gesamtregelung der Renovierungspflichten<br />
des Mieters darstellen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Beklagte hatte von der Klägerin eine Wohnung gemietet.<br />
Der formularmäßige Mietvertrag enthielt in § 6 unter der Überschrift<br />
„Erhaltung der Mietsache“ folgende Regelungen:<br />
„(1) Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen<br />
auf seine Kosten ... auszuführen, und zwar in Küche, Bad,<br />
WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre...<br />
(2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter ...<br />
unter Berücksichtigung des vereinbarten Fristenplans alle bis<br />
dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen<br />
Schönheitsreparaturen auszuführen. (...)<br />
(3) Weist der Mieter nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen<br />
innerhalb der oben genannten Fristen ... durchgeführt worden<br />
sind, ...so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen,<br />
der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der<br />
Vertragsbeendigung renoviert würde...Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung<br />
dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen<br />
selbst durchführt.“<br />
Nach viereinhalbjähriger Mietzeit kündigte der Beklagte den<br />
Mietvertrag und zog aus der Wohnung aus, ohne während der<br />
Vertragslaufzeit oder beim Auszug Schönheitsreparaturen durchgeführt<br />
zu haben. Die Klägerin beauftragte daraufhin Handwerker<br />
mit der kompletten Renovierung der Wohnung und verlangte<br />
vom Beklagten den Ersatz der Renovierungskosten. Ihre hierauf<br />
gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung<br />
der Renovierungskosten. Der Beklagte war vertraglich nicht<br />
zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, da der<br />
formularmäßige Mietvertrag in § 6 Nr.1 einen starren Fristenplan<br />
enthält und insoweit wegen unangemessener Benachteiligung<br />
des Beklagten nach § 9 Abs.1 AGBG (jetzt § 307 Abs.1 S.1<br />
BGB) unwirksam ist.<br />
Ein Fristenplan ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter durch<br />
Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“<br />
zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den<br />
tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Er<br />
ist dagegen unzulässig, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen<br />
– unabhängig vom konkreten Renovierungsbedarf - innerhalb<br />
bestimmter Intervalle durchführen muss. Hierfür ist nicht<br />
erforderlich, dass die Frist durch Worte wie „mindestens“ oder<br />
„spätestens“ verstärkt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn der<br />
formularmäßige Mietvertrag – wie hier - eine bestimmte Frist<br />
ohne jeden Zusatz enthält.<br />
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, gemäß § 6 Nr.2 des<br />
Mietvertrags bei Auszug zu renovieren oder gemäß § 6 Nr.3 des<br />
Mietvertrags einen anteiligen Betrag der Kosten für die Schönheitsreparaturen<br />
zu übernehmen. Beide Klauseln nehmen auf<br />
den unzulässigen starren Fristenplan in § 6 Nr.1 Bezug und werden<br />
von der Unwirksamkeit dieser Klausel erfasst. Dabei ist zu<br />
berücksichtigen, dass § 6 des Mietvertrags eine zusammengehörende<br />
Gesamtregelung der Renovierungspflichten des Mieters<br />
enthält. Grundlage dieser Regelung ist der Fristenplan. Fällt dieser<br />
weg, so verlieren die nachfolgenden Klauseln ihren Sinn.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BGH veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier<br />
(pdf-Datei).<br />
Haftungs- und<br />
Versicherungsrecht<br />
Gebäudeversicherungen haften nicht für<br />
jeden Rohrschaden<br />
OLG Bamberg 8.2.2006, 1 U 241/05<br />
Wohngebäudeversicherungen müssen nicht für jede Form eines<br />
Rohrschadens aufkommen. Eine Einstandspflicht besteht nach<br />
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vielmehr nur, wenn<br />
ein Rohrbruch oder Leitungswasserschaden vorliegt. Ein Rohrbruch<br />
setzt voraus, dass das Rohrmaterial beschädigt ist. Diese<br />
Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Rohre selbst intakt und<br />
nur nicht fachgerecht miteinander verbunden sind.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger ist bei der beklagten Gebäude- und Leitungswasserversicherung<br />
versichert. Bei Betätigung der Toilettenspülung in<br />
seinem Haus spritzte das Wasser aus der Toilette heraus. Das<br />
Abwasser hatte sich zurückgestaut, weil sich eine Rohrmuffe<br />
unter der Bodenplatte gelöst hatte. Hierdurch war das Leitungsrohr<br />
auf eine Länge von viereinhalb Metern abgesackt.<br />
Der Kläger ließ den Schaden von einem Klempner für 11.000<br />
Euro reparieren und nahm die Beklagte auf Zahlung des Betrags<br />
in Anspruch. Die Beklagte lehnte jede Entschädigung ab, weil<br />
kein Versicherungsfall vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage<br />
hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung<br />
für seinen Rohrschaden.<br />
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen muss die<br />
Beklagte nur für einen Rohrbruch oder einen Leitungswasserschaden<br />
einstehen. Ein Rohrbruch liegt vor, wenn das Material<br />
des Rohrs durch ein Loch oder einen Riss beschädigt ist. Dies<br />
war hier nicht der Fall. Denn die einzelnen Rohre des Leitungs-<br />
15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 4