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Mitte 1998 überführten sie die Grundstücke in ihr Privatvermögen<br />

und veräußerten sie in den Jahren 2001 und 2002. Das<br />

Finanzamt erfasste den Veräußerungsgewinn gemäß §§ 22 Nr.2,<br />

23 Abs.1 EStG als steuerpflichtige Einnahmen der Kläger.<br />

Mit ihrer gegen die Steuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002<br />

gerichteten Klage machten die Kläger geltend, dass die Veräußerungsgewinne<br />

aus den Grundstücksverkäufen außer Ansatz bleiben<br />

müssten. Die Entnahme der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen<br />

im Jahr 1998 sei vor der Einführung von § 23 Abs.1<br />

S.2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002<br />

vom 24.3.1999 erfolgt. Bis zur Einführung dieser Norm zum<br />

1.1.1999 hätte eine Entnahme von Wirtschaftsgütern vom Wortlaut<br />

her nicht den Begriff der Anschaffung erfüllt.<br />

Die Klage hatte vor dem FG Erfolg. Wegen der grundsätzlichen<br />

Bedeutung der Sache wurde allerdings die Revision zum BFH<br />

zugelassen.<br />

Die Gründe:<br />

Die Kläger haben durch die Veräußerung der Grundstücke in<br />

den Jahren 2000 und 2001 keinen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

im Sinn der §§ 22 Nr.2, 23 Abs.1 EStG erzielt.<br />

Grundstücksverkäufe stellen nach § 23 Abs.1 Nr.1 EStG Veräußerungsgeschäfte<br />

dar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung<br />

und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach dem<br />

durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten<br />

§ 23 Abs.1 S.2 EStG stellt auch eine Betriebsentnahme eine<br />

Anschaffung im Sinn von § 23 Abs.1 Nr.1 EStG dar. Dies gilt<br />

allerdings erst für ab dem 1.1.1999 erfolgte Betriebsentnahmen.<br />

Das ergibt sich aus § 52 Abs.1 S.1 EStG, wonach das Steuerentlastungsgesetz<br />

1999/2000/2002, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 Anwendung<br />

findet.<br />

Zwar sieht § 52 Abs.39 S.1 EStG vor, dass § 23 Abs.1 Nr.1 EStG<br />

auf nach dem 31.12.1998 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte<br />

anzuwenden ist. Diese Vorschrift ist aber entgegen der Auffassung<br />

des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom<br />

5.10.2000, Az.: IV C3 – S 2256 – 263/00) dahingehend auszulegen,<br />

dass sie keine Regelung zur Geltung der Anschaffungsfiktion<br />

des § 23 Abs.1 S.2 EStG enthält. Nur diese isolierte<br />

Betrachtung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da<br />

anderenfalls eine unzulässige echte Rückwirkung vorläge.<br />

Die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs.1 S.2 EStG ist somit auf<br />

die im Streitfall erfolgte Betriebsentnahme im Jahr 1998 noch<br />

nicht anwendbar. Da die Kläger – ohne Berücksichtigung der<br />

Anschaffungsfiktion – schon seit Jahrzehnten Eigentümer der<br />

Grundstücke waren, war die zehnjährige Spekulationsfrist im<br />

Zeitpunkt der Veräußerung der Grundstücke längst abgelaufen,<br />

so dass insoweit kein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft<br />

zu erfassen ist.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG<br />

Köln veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Aufwendungen für Baumaßnahmen am eigenen<br />

Wohnhaus sind regelmäßig nicht als<br />

außergewöhnliche Belastungen abziehbar<br />

FG Rheinland-Pfalz 29.3.2006, 3 K 2264/03<br />

Aufwendungen für bauliche Maßnahmen am eigenen Wohnhaus<br />

(hier: Kanalreparaturen) können regelmäßig nicht als außergewöhnliche<br />

Belastungen im Sinn von § 33 EStG berücksichtigt<br />

werden. Denn der Steuerpflichtige erhält für seine Aufwendungen<br />

einen Gegenwert, so dass es an einer Belastung fehlt. Daneben<br />

sind zumindest alters- und abnutzungsbedingte Schäden an<br />

einem Haus nicht außergewöhnlich im Sinn von § 33 EStG.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger hatte im November 2000 ein 1947 erbautes Einfamilienhaus<br />

erworben. Die Vorbesitzer hatten den Abwasserkanal<br />

des Hauses im Februar 2000 teilweise saniert und dabei einzelne<br />

Rohre erneuert. Nach Einzug des Klägers kam es erneut zu Problemen<br />

mit dem Abwasserkanal. Der Kläger musste deshalb im<br />

Jahr 2001 eine Totalerneuerung des Kanals durchführen lassen<br />

und wandte hierfür 15.300 DM auf.<br />

Den nach Abzug der Versicherungsleistung verbleibenden Teil der<br />

Aufwendungen machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung<br />

für das Jahr 2001 ohne Erfolg als außergewöhnliche Belastungen<br />

geltend.<br />

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage machte der Kläger geltend,<br />

dass es sich bei dem Wohnhaus um einen Vermögensgegenstand<br />

von existentieller Bedeutung handele. Ihn treffe kein<br />

eigenes Verschulden. Außerdem bestünden keine realisierbaren<br />

Ersatzansprüche gegen Dritte und habe er die allgemein zugängliche<br />

und übliche Versicherungsmöglichkeit wahrgenommen.<br />

Entgegen der Auffassung des Finanzamts habe es sich auch nicht<br />

um einen alters- und abnutzungsbedingten Schaden gehandelt,<br />

da der Kanal noch im Jahr vor der Reparatur kontrolliert und<br />

ausgebessert worden sei.<br />

Die Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Urteil ist noch<br />

nicht rechtskräftig.<br />

Die Gründe:<br />

Die Aufwendungen des Klägers für die Totalerneuerung des<br />

Abwasserkanals sind nicht gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche<br />

Belastungen zu berücksichtigen.<br />

Alters- und abnutzungsbedingte Schäden an einem Wohnhaus<br />

sind nicht außergewöhnlich im Sinn von § 33 EStG. Entgegen der<br />

Auffassung des Klägers handelte es sich bei den Problemen mit<br />

der Kanalisationsanlage um einen alters- und abnutzungsbedingten<br />

Schaden. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorbesitzer den<br />

Kanal im Jahr 2000 teilweise saniert haben. Es ist nicht außergewöhnlich,<br />

dass ein Kanal nach über 50 Jahren verstopft ist und<br />

eine einfache Reparaturmaßnahme, wie sie von den Vorbesitzern<br />

durchgeführt worden ist, keinen lang anhaltenden Erfolg bringt.<br />

Daneben fehlt es auch an einer Belastung im Sinn von § 33 EStG.<br />

Eine solche liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände<br />

anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten<br />

Kosten darstellen. Dies war hier der Fall, da der Kläger für<br />

seinen Aufwendungen eine komplett erneuerte Kanalanlage und<br />

damit einen entsprechenden Gegenwert erhalten hat.<br />

Da von den Vorbesitzern nur einige wenige Rohre ausgetauscht<br />

worden waren, kann auch nicht von einem so genannten „verlorenen<br />

Aufwand” gesprochen werden. Ein solcher liegt nur vor,<br />

wenn neue, noch funktionsfähige Gegenstände ausgetauscht<br />

15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 14

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