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Mitte 1998 überführten sie die Grundstücke in ihr Privatvermögen<br />
und veräußerten sie in den Jahren 2001 und 2002. Das<br />
Finanzamt erfasste den Veräußerungsgewinn gemäß §§ 22 Nr.2,<br />
23 Abs.1 EStG als steuerpflichtige Einnahmen der Kläger.<br />
Mit ihrer gegen die Steuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002<br />
gerichteten Klage machten die Kläger geltend, dass die Veräußerungsgewinne<br />
aus den Grundstücksverkäufen außer Ansatz bleiben<br />
müssten. Die Entnahme der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen<br />
im Jahr 1998 sei vor der Einführung von § 23 Abs.1<br />
S.2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002<br />
vom 24.3.1999 erfolgt. Bis zur Einführung dieser Norm zum<br />
1.1.1999 hätte eine Entnahme von Wirtschaftsgütern vom Wortlaut<br />
her nicht den Begriff der Anschaffung erfüllt.<br />
Die Klage hatte vor dem FG Erfolg. Wegen der grundsätzlichen<br />
Bedeutung der Sache wurde allerdings die Revision zum BFH<br />
zugelassen.<br />
Die Gründe:<br />
Die Kläger haben durch die Veräußerung der Grundstücke in<br />
den Jahren 2000 und 2001 keinen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
im Sinn der §§ 22 Nr.2, 23 Abs.1 EStG erzielt.<br />
Grundstücksverkäufe stellen nach § 23 Abs.1 Nr.1 EStG Veräußerungsgeschäfte<br />
dar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung<br />
und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach dem<br />
durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten<br />
§ 23 Abs.1 S.2 EStG stellt auch eine Betriebsentnahme eine<br />
Anschaffung im Sinn von § 23 Abs.1 Nr.1 EStG dar. Dies gilt<br />
allerdings erst für ab dem 1.1.1999 erfolgte Betriebsentnahmen.<br />
Das ergibt sich aus § 52 Abs.1 S.1 EStG, wonach das Steuerentlastungsgesetz<br />
1999/2000/2002, soweit nichts anderes bestimmt<br />
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 Anwendung<br />
findet.<br />
Zwar sieht § 52 Abs.39 S.1 EStG vor, dass § 23 Abs.1 Nr.1 EStG<br />
auf nach dem 31.12.1998 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte<br />
anzuwenden ist. Diese Vorschrift ist aber entgegen der Auffassung<br />
des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom<br />
5.10.2000, Az.: IV C3 – S 2256 – 263/00) dahingehend auszulegen,<br />
dass sie keine Regelung zur Geltung der Anschaffungsfiktion<br />
des § 23 Abs.1 S.2 EStG enthält. Nur diese isolierte<br />
Betrachtung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da<br />
anderenfalls eine unzulässige echte Rückwirkung vorläge.<br />
Die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs.1 S.2 EStG ist somit auf<br />
die im Streitfall erfolgte Betriebsentnahme im Jahr 1998 noch<br />
nicht anwendbar. Da die Kläger – ohne Berücksichtigung der<br />
Anschaffungsfiktion – schon seit Jahrzehnten Eigentümer der<br />
Grundstücke waren, war die zehnjährige Spekulationsfrist im<br />
Zeitpunkt der Veräußerung der Grundstücke längst abgelaufen,<br />
so dass insoweit kein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft<br />
zu erfassen ist.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG<br />
Köln veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Aufwendungen für Baumaßnahmen am eigenen<br />
Wohnhaus sind regelmäßig nicht als<br />
außergewöhnliche Belastungen abziehbar<br />
FG Rheinland-Pfalz 29.3.2006, 3 K 2264/03<br />
Aufwendungen für bauliche Maßnahmen am eigenen Wohnhaus<br />
(hier: Kanalreparaturen) können regelmäßig nicht als außergewöhnliche<br />
Belastungen im Sinn von § 33 EStG berücksichtigt<br />
werden. Denn der Steuerpflichtige erhält für seine Aufwendungen<br />
einen Gegenwert, so dass es an einer Belastung fehlt. Daneben<br />
sind zumindest alters- und abnutzungsbedingte Schäden an<br />
einem Haus nicht außergewöhnlich im Sinn von § 33 EStG.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger hatte im November 2000 ein 1947 erbautes Einfamilienhaus<br />
erworben. Die Vorbesitzer hatten den Abwasserkanal<br />
des Hauses im Februar 2000 teilweise saniert und dabei einzelne<br />
Rohre erneuert. Nach Einzug des Klägers kam es erneut zu Problemen<br />
mit dem Abwasserkanal. Der Kläger musste deshalb im<br />
Jahr 2001 eine Totalerneuerung des Kanals durchführen lassen<br />
und wandte hierfür 15.300 DM auf.<br />
Den nach Abzug der Versicherungsleistung verbleibenden Teil der<br />
Aufwendungen machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung<br />
für das Jahr 2001 ohne Erfolg als außergewöhnliche Belastungen<br />
geltend.<br />
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage machte der Kläger geltend,<br />
dass es sich bei dem Wohnhaus um einen Vermögensgegenstand<br />
von existentieller Bedeutung handele. Ihn treffe kein<br />
eigenes Verschulden. Außerdem bestünden keine realisierbaren<br />
Ersatzansprüche gegen Dritte und habe er die allgemein zugängliche<br />
und übliche Versicherungsmöglichkeit wahrgenommen.<br />
Entgegen der Auffassung des Finanzamts habe es sich auch nicht<br />
um einen alters- und abnutzungsbedingten Schaden gehandelt,<br />
da der Kanal noch im Jahr vor der Reparatur kontrolliert und<br />
ausgebessert worden sei.<br />
Die Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Urteil ist noch<br />
nicht rechtskräftig.<br />
Die Gründe:<br />
Die Aufwendungen des Klägers für die Totalerneuerung des<br />
Abwasserkanals sind nicht gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche<br />
Belastungen zu berücksichtigen.<br />
Alters- und abnutzungsbedingte Schäden an einem Wohnhaus<br />
sind nicht außergewöhnlich im Sinn von § 33 EStG. Entgegen der<br />
Auffassung des Klägers handelte es sich bei den Problemen mit<br />
der Kanalisationsanlage um einen alters- und abnutzungsbedingten<br />
Schaden. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorbesitzer den<br />
Kanal im Jahr 2000 teilweise saniert haben. Es ist nicht außergewöhnlich,<br />
dass ein Kanal nach über 50 Jahren verstopft ist und<br />
eine einfache Reparaturmaßnahme, wie sie von den Vorbesitzern<br />
durchgeführt worden ist, keinen lang anhaltenden Erfolg bringt.<br />
Daneben fehlt es auch an einer Belastung im Sinn von § 33 EStG.<br />
Eine solche liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände<br />
anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten<br />
Kosten darstellen. Dies war hier der Fall, da der Kläger für<br />
seinen Aufwendungen eine komplett erneuerte Kanalanlage und<br />
damit einen entsprechenden Gegenwert erhalten hat.<br />
Da von den Vorbesitzern nur einige wenige Rohre ausgetauscht<br />
worden waren, kann auch nicht von einem so genannten „verlorenen<br />
Aufwand” gesprochen werden. Ein solcher liegt nur vor,<br />
wenn neue, noch funktionsfähige Gegenstände ausgetauscht<br />
15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 14