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Der Sachverhalt:<br />

Der BGH hatte über die Rechtsbeständigkeit der für die FIFA eingetragenen<br />

Marken „Fußball WM 2006“ und „WM 2006“ zu entscheiden.<br />

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Marken<br />

für über 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen. Hiergegen<br />

richtete sich unter anderem der Süßwarenhersteller Ferrero, der<br />

seine Waren mit Hinweisen auf die Fußball-WM versehen wollte.<br />

Auf Antrag von Ferrero ordnete das Deutsche Patent- und Markenamt<br />

die Löschung der Marken an. Die hiergegen gerichtete<br />

Beschwerde der FIFA hatte lediglich im Hinblick auf einen Teil<br />

der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Erfolg. Hiergegen<br />

legten beide Parteien Rechtsbeschwerde ein. Daraufhin entschied<br />

der BGH, dass die Marke „Fußball WM 2006“ für alle und die<br />

Marke „WM 2006“ für einen Teil der beanspruchten Waren und<br />

Dienstleistungen zu löschen ist.<br />

Die Gründe:<br />

Die Marke „Fußball WM 2006“ ist für alle beanspruchten Waren<br />

und Dienstleistungen zu löschen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft<br />

fehlt. Dies stellt gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG ein<br />

absolutes Schutzhindernis dar. Die Bezeichnung weist keinen<br />

Bezug zur Veranstalterin der Fußball-WM oder zu bestimmten<br />

Waren und Dienstleistungen auf, sondern stellt die sprachübliche<br />

Beschreibung für die in diesem Jahr in Deutschland stattfindende<br />

Fußballweltmeisterschaft dar. Etwas anderes ergibt<br />

sich auch nicht daraus, dass die FIFA nach außen hin erkennbar<br />

als Veranstalterin der Fußball-WM auftritt. Dies erweckt bei<br />

den Verbrauchern nicht den Eindruck, dass mit „Fußball WM<br />

2006“ bezeichnete Waren und Dienstleistungen unter Kontrolle<br />

der FIFA hergestellt oder erbracht werden und die FIFA für ihre<br />

Qualität verantwortlich gemacht werden kann.<br />

Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist die<br />

Bezeichnung „Fußball WM 2006“ für alle Waren und Dienstleistungen<br />

nicht unterscheidungskräftig und damit auch für solche<br />

Waren und Dienstleistungen, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang<br />

mit der Fußball WM stehen.<br />

Die Marke „WM 2006“ ist dagegen nur für einen Teil der beanspruchten<br />

Waren und Dienstleistungen zu löschen. Ihr kommt<br />

keine vergleichbar allgemein beschreibende Qualität zu wie der<br />

Bezeichnung „Fußball WM 2006“. Zwar dient die Bezeichnung<br />

„WM 2006“ gleichfalls dazu, die 2006 in Deutschland stattfindende<br />

Sportveranstaltung zu beschreiben. Dieses Zeichen ist aber<br />

zumindest für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen<br />

als unterscheidungskräftig anzusehen. Das Bundespatentgericht<br />

muss für jede einzelne Ware und Dienstleistung prüfen, ob<br />

der Marke „WM 2006“ insoweit Unterscheidungskraft zukommt.<br />

Der Hintergrund:<br />

Die FIFA hat die Bezeichnung „WM 2006“ auch auf EU-Ebene<br />

schützen lassen und kann daher aus der EU-Marke weiterhin<br />

gegen die Verwendung der Bezeichnung vorgehen. Das gilt<br />

möglicherweise auch für die Bezeichnung „Fußball WM 2006“,<br />

weil sie die Zeichen „WM 2006“ enthält.<br />

Das Wort „Matratzen“ kann in Spanien als<br />

Wortmarke eingetragen werden<br />

EuGH 9.3.2006, C-421/04<br />

EU-Mitgliedstaaten dürfen ein Wort als Marke eintragen, das in<br />

der Sprache eines anderen Mitgliedstaates für die betreffenden<br />

Waren keine Unterscheidungskraft besitzt (hier: „Matratzen“).<br />

Denn es ist denkbar, dass eine Marke in einem Mitgliedstaat<br />

Unterscheidungskraft besitzt in einem anderen aber nicht. Dies<br />

ergibt sich aus sprachlichen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen<br />

Unterschieden, die in den Mitgliedstaaten herrschen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist die „Matratzen Concord AG“. Sie meldete beim<br />

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine kombinierte Wort-<br />

und Bildmarke zur Eintragung an, die unter anderem das Wort<br />

„Matratzen“ enthält. Das Unternehmen „Hukla Germany SA“ legte<br />

gegen die Eintragung Widerspruch ein. Sie habe die Wortmarke<br />

„Matratzen“ bereits in Spanien für verschiedene Ruhemöbel eintragen<br />

lassen.<br />

Auf den Einspruch der „Hukla Germany SA“ wies das Harmonisierungsamt<br />

für den Binnenmarkt die Anmeldung der Klägerin<br />

zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem EuG<br />

keinen Erfolg. Parallel zu diesem Verfahren erhob die Klägerin<br />

vor einem spanischen Gericht Klage auf Ungültigerklärung der<br />

nationalen Marke „Matratzen“. Das mit der Sache befasste spanische<br />

Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Markeninhaberschaft<br />

den freien Warenverkehr behindert. Der EuGH verneinte<br />

dies.<br />

Die Gründe:<br />

Die Eintragung der Wortmarke „Matratzen“ in Spanien stellt keine<br />

Behinderung des freien Warenverkehrs dar. Art. 3 der Ersten<br />

Richtlinie 89/104/EWG enthält kein Eintragungshindernis<br />

für eine Marke, die aus einem Wort besteht, das in der Sprache<br />

eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsstaats keine<br />

Unterscheidungskraft hat und einen rein beschreibenden Charakter<br />

aufweist. Denn es ist denkbar, dass eine Marke in einem<br />

Mitgliedsstaat Unterscheidungskraft besitzt in einem anderen<br />

aber nicht. Dies ergibt sich aus sprachlichen, kulturellen, sozialen<br />

und wirtschaftlichen Unterschieden, die in den Mitgliedstaaten<br />

herrschen.<br />

Somit kann ein Wort als Marke eingetragen werden, dass der<br />

Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft<br />

hat, entlehnt wird. Etwas anderes gilt lediglich<br />

dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat,<br />

in dem die Eintragung beantragt wird, imstande wären, die<br />

Bedeutung des Wortes zu erkennen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

EuGH veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

Strafrecht und OWi<br />

EU-Kommission will Kampf gegen Produktpiraterie<br />

verschärfen<br />

Die EU-Kommission hat am 26.4.2006 einen Richtlinienvorschlag<br />

vorgelegt, der ein EU-weit gültiges Mindeststrafmaß für<br />

Produktpiraterie vorsieht. Hierdurch soll der Kampf gegen den<br />

Diebstahl geistigen Eigentums verschärft werden. Produktpiraten<br />

sollen danach mit einer Geldstrafe von 100.000 bis 300.000 Euro<br />

15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 12

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