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Der Sachverhalt:<br />
Der BGH hatte über die Rechtsbeständigkeit der für die FIFA eingetragenen<br />
Marken „Fußball WM 2006“ und „WM 2006“ zu entscheiden.<br />
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Marken<br />
für über 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen. Hiergegen<br />
richtete sich unter anderem der Süßwarenhersteller Ferrero, der<br />
seine Waren mit Hinweisen auf die Fußball-WM versehen wollte.<br />
Auf Antrag von Ferrero ordnete das Deutsche Patent- und Markenamt<br />
die Löschung der Marken an. Die hiergegen gerichtete<br />
Beschwerde der FIFA hatte lediglich im Hinblick auf einen Teil<br />
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Erfolg. Hiergegen<br />
legten beide Parteien Rechtsbeschwerde ein. Daraufhin entschied<br />
der BGH, dass die Marke „Fußball WM 2006“ für alle und die<br />
Marke „WM 2006“ für einen Teil der beanspruchten Waren und<br />
Dienstleistungen zu löschen ist.<br />
Die Gründe:<br />
Die Marke „Fußball WM 2006“ ist für alle beanspruchten Waren<br />
und Dienstleistungen zu löschen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft<br />
fehlt. Dies stellt gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG ein<br />
absolutes Schutzhindernis dar. Die Bezeichnung weist keinen<br />
Bezug zur Veranstalterin der Fußball-WM oder zu bestimmten<br />
Waren und Dienstleistungen auf, sondern stellt die sprachübliche<br />
Beschreibung für die in diesem Jahr in Deutschland stattfindende<br />
Fußballweltmeisterschaft dar. Etwas anderes ergibt<br />
sich auch nicht daraus, dass die FIFA nach außen hin erkennbar<br />
als Veranstalterin der Fußball-WM auftritt. Dies erweckt bei<br />
den Verbrauchern nicht den Eindruck, dass mit „Fußball WM<br />
2006“ bezeichnete Waren und Dienstleistungen unter Kontrolle<br />
der FIFA hergestellt oder erbracht werden und die FIFA für ihre<br />
Qualität verantwortlich gemacht werden kann.<br />
Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist die<br />
Bezeichnung „Fußball WM 2006“ für alle Waren und Dienstleistungen<br />
nicht unterscheidungskräftig und damit auch für solche<br />
Waren und Dienstleistungen, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang<br />
mit der Fußball WM stehen.<br />
Die Marke „WM 2006“ ist dagegen nur für einen Teil der beanspruchten<br />
Waren und Dienstleistungen zu löschen. Ihr kommt<br />
keine vergleichbar allgemein beschreibende Qualität zu wie der<br />
Bezeichnung „Fußball WM 2006“. Zwar dient die Bezeichnung<br />
„WM 2006“ gleichfalls dazu, die 2006 in Deutschland stattfindende<br />
Sportveranstaltung zu beschreiben. Dieses Zeichen ist aber<br />
zumindest für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen<br />
als unterscheidungskräftig anzusehen. Das Bundespatentgericht<br />
muss für jede einzelne Ware und Dienstleistung prüfen, ob<br />
der Marke „WM 2006“ insoweit Unterscheidungskraft zukommt.<br />
Der Hintergrund:<br />
Die FIFA hat die Bezeichnung „WM 2006“ auch auf EU-Ebene<br />
schützen lassen und kann daher aus der EU-Marke weiterhin<br />
gegen die Verwendung der Bezeichnung vorgehen. Das gilt<br />
möglicherweise auch für die Bezeichnung „Fußball WM 2006“,<br />
weil sie die Zeichen „WM 2006“ enthält.<br />
Das Wort „Matratzen“ kann in Spanien als<br />
Wortmarke eingetragen werden<br />
EuGH 9.3.2006, C-421/04<br />
EU-Mitgliedstaaten dürfen ein Wort als Marke eintragen, das in<br />
der Sprache eines anderen Mitgliedstaates für die betreffenden<br />
Waren keine Unterscheidungskraft besitzt (hier: „Matratzen“).<br />
Denn es ist denkbar, dass eine Marke in einem Mitgliedstaat<br />
Unterscheidungskraft besitzt in einem anderen aber nicht. Dies<br />
ergibt sich aus sprachlichen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen<br />
Unterschieden, die in den Mitgliedstaaten herrschen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin ist die „Matratzen Concord AG“. Sie meldete beim<br />
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine kombinierte Wort-<br />
und Bildmarke zur Eintragung an, die unter anderem das Wort<br />
„Matratzen“ enthält. Das Unternehmen „Hukla Germany SA“ legte<br />
gegen die Eintragung Widerspruch ein. Sie habe die Wortmarke<br />
„Matratzen“ bereits in Spanien für verschiedene Ruhemöbel eintragen<br />
lassen.<br />
Auf den Einspruch der „Hukla Germany SA“ wies das Harmonisierungsamt<br />
für den Binnenmarkt die Anmeldung der Klägerin<br />
zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem EuG<br />
keinen Erfolg. Parallel zu diesem Verfahren erhob die Klägerin<br />
vor einem spanischen Gericht Klage auf Ungültigerklärung der<br />
nationalen Marke „Matratzen“. Das mit der Sache befasste spanische<br />
Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Markeninhaberschaft<br />
den freien Warenverkehr behindert. Der EuGH verneinte<br />
dies.<br />
Die Gründe:<br />
Die Eintragung der Wortmarke „Matratzen“ in Spanien stellt keine<br />
Behinderung des freien Warenverkehrs dar. Art. 3 der Ersten<br />
Richtlinie 89/104/EWG enthält kein Eintragungshindernis<br />
für eine Marke, die aus einem Wort besteht, das in der Sprache<br />
eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsstaats keine<br />
Unterscheidungskraft hat und einen rein beschreibenden Charakter<br />
aufweist. Denn es ist denkbar, dass eine Marke in einem<br />
Mitgliedsstaat Unterscheidungskraft besitzt in einem anderen<br />
aber nicht. Dies ergibt sich aus sprachlichen, kulturellen, sozialen<br />
und wirtschaftlichen Unterschieden, die in den Mitgliedstaaten<br />
herrschen.<br />
Somit kann ein Wort als Marke eingetragen werden, dass der<br />
Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft<br />
hat, entlehnt wird. Etwas anderes gilt lediglich<br />
dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat,<br />
in dem die Eintragung beantragt wird, imstande wären, die<br />
Bedeutung des Wortes zu erkennen.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
EuGH veröffentlicht.<br />
- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />
Strafrecht und OWi<br />
EU-Kommission will Kampf gegen Produktpiraterie<br />
verschärfen<br />
Die EU-Kommission hat am 26.4.2006 einen Richtlinienvorschlag<br />
vorgelegt, der ein EU-weit gültiges Mindeststrafmaß für<br />
Produktpiraterie vorsieht. Hierdurch soll der Kampf gegen den<br />
Diebstahl geistigen Eigentums verschärft werden. Produktpiraten<br />
sollen danach mit einer Geldstrafe von 100.000 bis 300.000 Euro<br />
15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 12