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Die Gründe:<br />

Die Beteiligte zu 12) ist nicht antragsbefugt. Insofern setzt § 65<br />

Abs.3 S.4 GWB voraus, dass der Betroffene eine Verletzung von<br />

subjektiven Rechten geltend macht. Entgegen der Auffassung<br />

der Beteiligten zu 12) lässt sich ein solches Recht nicht aus der<br />

in § 36 Abs.1 GWB geregelten Fusionskontrolle herleiten.<br />

§ 36 Abs.1 GWB dient durch die in ihm normierten Anhörungsrechte<br />

zwar auch dem Schutz der Wettbewerber und Abnehmer.<br />

Hieraus resultiert jedoch kein subjektives Recht eines Unternehmens<br />

darauf, dass anderen Unternehmen ein Zusammenschluss<br />

untersagt wird. Drittunternehmen, die sich gegen einen Unternehmenszusammenschluss<br />

wenden, werden durch die Freigabe<br />

eines an sich zu untersagenden Unternehmenszusammenschlusses<br />

nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Weder aus einfachem<br />

Gesetz noch aus Grundrechten folgt ein subjektives Recht dritter<br />

Unternehmen auf Untersagung von Zusammenschlüssen.<br />

Die Beteiligte zu 12) kann die Verletzung eines subjektiven Rechts<br />

daher auch nicht aus Art. 12, 14 GG herleiten. Die Verletzung wirtschaftlicher<br />

Interessen, wie etwa die Verschlechterung der Wettbewerbssituation,<br />

fällt nicht in den Schutzbereich des GG.<br />

Bankrecht<br />

BGH klärt Streitfragen zur Haftung der<br />

Banken bei Rückabwicklung eines kreditfinanzierten<br />

Erwerbs von Immobilienfonds-<br />

Anteilen<br />

BGH 25.4.2006, XI ZR 193/04 u.a.<br />

Der II. und XI. Senat des BGH haben ihre Meinungsverschiedenheiten<br />

zur Rechtsstellung getäuschter Immobilienfonds-Anleger<br />

gegenüber der den Anteilserwerb finanzierenden Bank beigelegt.<br />

Danach bilden Anteilserwerb und Darlehensvertrag nur ausnahmsweise<br />

ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 9 VerbrKrG, wenn<br />

die Kreditaufnahme durch den entsprechend bevollmächtigten<br />

Anlagevermittler erfolgt und das Darlehen nicht von der Sicherung<br />

durch ein Grundpfandrecht abhängig ist.<br />

Die Sachverhalte:<br />

Der BGH hatte über vier Klagen (Az.: XI ZR 193/04, XI ZR<br />

29/05, XI ZR 106/05, XI ZR 219/04) zu entscheiden, in denen es<br />

um Ansprüche von getäuschten Immobilienfonds-Anlegern gegen<br />

die den Anteilserwerb finanzierende Bank ging. Bei den Fonds<br />

handelte es sich jeweils um Gesellschaften bürgerlichen Rechts,<br />

die die Errichtung und Vermietung von Gebäuden zum Geschäftsgegenstand<br />

hatten. Die Anleger wurden von Vermittlern angesprochen,<br />

die die Beteiligungen als Steuersparmodell angepriesen hatten.<br />

Der Beitritt sollte über Bankkredite finanziert werden.<br />

In einem Teil der Fälle waren die Darlehen durch Grundschulen an<br />

den Grundstücken des Fonds abgesichert und erfolgten Fondsbeitritt<br />

sowie Aufnahme der Darlehen durch Treuhänder. Diesen hatten<br />

die Anleger umfassende notarielle Vollmachten erteilt. Außerdem<br />

hatten sie die Treuhänder mit einem selbst unterschriebenen<br />

Zeichnungsschein zur Aufnahme der zum Fondsbeitritt erforderlichen<br />

Kredite beauftragt. In anderen Fällen wurden die Darlehens-<br />

verträge durch die Anleger selbst abgeschlossen. In einem Fall<br />

erfolgte der Abschluss in einer Haustürsituation.<br />

Der II. und der XI. Senat des BGH hatten bislang vor allem im<br />

Hinblick auf eine mögliche Haftung der Bank bei Rückabwicklung<br />

eines kreditfinanzierten Erwerbs von Immobilienfonds-<br />

Anteilen unterschiedliche Ansichten vertreten. Diese Meinungsverschiedenheiten<br />

wurden nunmehr beigelegt.<br />

Der XI. Senat des BGH, der nach Abstimmung mit dem II. Senat<br />

künftig ausschließlich für Fälle dieser Art zuständig sein wird, wies<br />

alle vier Klagen auf Befreiung der Kläger von ihren Darlehensverpflichtungen<br />

gegenüber der die Anlage finanzierenden Bank ab.<br />

Die Gründe:<br />

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Befreiung von ihrer Darlehensverbindlichkeit<br />

gegenüber der Bank, da entweder wegen<br />

der Absicherung des Darlehens durch ein Grundpfandrecht oder<br />

wegen des Abschlusses des Darlehens in Eigeninitiative jeweils<br />

kein verbundenes Geschäft im Sinn von § 9 VerbrKrG (jetzt: §<br />

358 BGB) vorlag beziehungsweise ein Widerrufsrecht nach § 1<br />

HWiG (jetzt: § 312 BGB) ausschied.<br />

Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:<br />

1. Verbundenes Geschäft, wenn kein Realkreditvertrag und<br />

Kreditaufnahme durch Treuhänder<br />

Ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 9 VerbrKrG (jetzt: §<br />

358 BGB) liegt vor, wenn es sich bei dem Darlehen nicht um<br />

einen Realkreditvertrag handelt und die Kreditaufnahme nicht<br />

auf Grund eigener Initiative des Anlegers zustande kommt, sondern<br />

durch den entsprechend bevollmächtigten Anlagevermittler<br />

erfolgt, der schon vor der Anlageentscheidung des Verbrauchers<br />

die Kreditzusage einer Bank eingeholt und mit den Anlageunterlagen<br />

einen Kreditantrag vorgelegt hat.<br />

Ein Realkreditvertrag im Sinn von § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG liegt<br />

vor, wenn das Darlehen von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht<br />

abhängig gemacht wird. Dies ist nicht nur dann der<br />

Fall, wenn der Anleger das Grundpfandrecht bestellt hat, sondern<br />

auch, wenn dies durch den Fonds geschehen ist.<br />

2. Rechtsfolgen des verbundenen Geschäfts bei Täuschung<br />

der Anleger<br />

Werden die Immobilienfonds-Anleger durch falsche Angaben<br />

zum Erwerb der Fondsbeteiligung bewogen und liegt ein verbundenes<br />

Geschäft vor, so können die Anleger der Bank die Ansprüche<br />

gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und insoweit die<br />

Rückzahlung des Kredits verweigern. Außerdem können die Anleger<br />

den Darlehensvertrag gemäß § 123 BGB anfechten, wenn die<br />

Täuschung auch für den Abschluss des Darlehensvertrags mitursächlich<br />

war. Besteht daneben ein Anspruch gegen den Anlagevermittler<br />

aus Verschulden bei Vertragsschluss, können die Anleger<br />

auch diesen Anspruch gegen die Bank geltend machen.<br />

Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren,<br />

maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber können<br />

die getäuschten Anleger der kreditgebenden Bank allerdings<br />

nicht entgegenhalten.<br />

3. Rechtsfolgen des Widerrufs eines in einer Haustürsituation<br />

abgeschlossenen verbundenen Geschäfts - keine Rückzahlungsansprüche<br />

der Bank gegen den Verbraucher<br />

Erfolgte der Abschluss durch den Anleger in einer Haustürsituation<br />

und wird der Darlehensvertrag, der mit dem Fondsbeitritt<br />

ein verbundenes Geschäft bildet, gemäß § 1 HWiG (jetzt: § 312<br />

BGB) widerrufen, steht der Bank gegen den Anleger / Darlehensnehmer<br />

kein Zahlungsanspruch mehr zu. Die Rückabwicklung<br />

kann vielmehr nur unmittelbar zwischen der Bank und dem<br />

15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 10

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