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Die Gründe:<br />
Die Beteiligte zu 12) ist nicht antragsbefugt. Insofern setzt § 65<br />
Abs.3 S.4 GWB voraus, dass der Betroffene eine Verletzung von<br />
subjektiven Rechten geltend macht. Entgegen der Auffassung<br />
der Beteiligten zu 12) lässt sich ein solches Recht nicht aus der<br />
in § 36 Abs.1 GWB geregelten Fusionskontrolle herleiten.<br />
§ 36 Abs.1 GWB dient durch die in ihm normierten Anhörungsrechte<br />
zwar auch dem Schutz der Wettbewerber und Abnehmer.<br />
Hieraus resultiert jedoch kein subjektives Recht eines Unternehmens<br />
darauf, dass anderen Unternehmen ein Zusammenschluss<br />
untersagt wird. Drittunternehmen, die sich gegen einen Unternehmenszusammenschluss<br />
wenden, werden durch die Freigabe<br />
eines an sich zu untersagenden Unternehmenszusammenschlusses<br />
nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Weder aus einfachem<br />
Gesetz noch aus Grundrechten folgt ein subjektives Recht dritter<br />
Unternehmen auf Untersagung von Zusammenschlüssen.<br />
Die Beteiligte zu 12) kann die Verletzung eines subjektiven Rechts<br />
daher auch nicht aus Art. 12, 14 GG herleiten. Die Verletzung wirtschaftlicher<br />
Interessen, wie etwa die Verschlechterung der Wettbewerbssituation,<br />
fällt nicht in den Schutzbereich des GG.<br />
Bankrecht<br />
BGH klärt Streitfragen zur Haftung der<br />
Banken bei Rückabwicklung eines kreditfinanzierten<br />
Erwerbs von Immobilienfonds-<br />
Anteilen<br />
BGH 25.4.2006, XI ZR 193/04 u.a.<br />
Der II. und XI. Senat des BGH haben ihre Meinungsverschiedenheiten<br />
zur Rechtsstellung getäuschter Immobilienfonds-Anleger<br />
gegenüber der den Anteilserwerb finanzierenden Bank beigelegt.<br />
Danach bilden Anteilserwerb und Darlehensvertrag nur ausnahmsweise<br />
ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 9 VerbrKrG, wenn<br />
die Kreditaufnahme durch den entsprechend bevollmächtigten<br />
Anlagevermittler erfolgt und das Darlehen nicht von der Sicherung<br />
durch ein Grundpfandrecht abhängig ist.<br />
Die Sachverhalte:<br />
Der BGH hatte über vier Klagen (Az.: XI ZR 193/04, XI ZR<br />
29/05, XI ZR 106/05, XI ZR 219/04) zu entscheiden, in denen es<br />
um Ansprüche von getäuschten Immobilienfonds-Anlegern gegen<br />
die den Anteilserwerb finanzierende Bank ging. Bei den Fonds<br />
handelte es sich jeweils um Gesellschaften bürgerlichen Rechts,<br />
die die Errichtung und Vermietung von Gebäuden zum Geschäftsgegenstand<br />
hatten. Die Anleger wurden von Vermittlern angesprochen,<br />
die die Beteiligungen als Steuersparmodell angepriesen hatten.<br />
Der Beitritt sollte über Bankkredite finanziert werden.<br />
In einem Teil der Fälle waren die Darlehen durch Grundschulen an<br />
den Grundstücken des Fonds abgesichert und erfolgten Fondsbeitritt<br />
sowie Aufnahme der Darlehen durch Treuhänder. Diesen hatten<br />
die Anleger umfassende notarielle Vollmachten erteilt. Außerdem<br />
hatten sie die Treuhänder mit einem selbst unterschriebenen<br />
Zeichnungsschein zur Aufnahme der zum Fondsbeitritt erforderlichen<br />
Kredite beauftragt. In anderen Fällen wurden die Darlehens-<br />
verträge durch die Anleger selbst abgeschlossen. In einem Fall<br />
erfolgte der Abschluss in einer Haustürsituation.<br />
Der II. und der XI. Senat des BGH hatten bislang vor allem im<br />
Hinblick auf eine mögliche Haftung der Bank bei Rückabwicklung<br />
eines kreditfinanzierten Erwerbs von Immobilienfonds-<br />
Anteilen unterschiedliche Ansichten vertreten. Diese Meinungsverschiedenheiten<br />
wurden nunmehr beigelegt.<br />
Der XI. Senat des BGH, der nach Abstimmung mit dem II. Senat<br />
künftig ausschließlich für Fälle dieser Art zuständig sein wird, wies<br />
alle vier Klagen auf Befreiung der Kläger von ihren Darlehensverpflichtungen<br />
gegenüber der die Anlage finanzierenden Bank ab.<br />
Die Gründe:<br />
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Befreiung von ihrer Darlehensverbindlichkeit<br />
gegenüber der Bank, da entweder wegen<br />
der Absicherung des Darlehens durch ein Grundpfandrecht oder<br />
wegen des Abschlusses des Darlehens in Eigeninitiative jeweils<br />
kein verbundenes Geschäft im Sinn von § 9 VerbrKrG (jetzt: §<br />
358 BGB) vorlag beziehungsweise ein Widerrufsrecht nach § 1<br />
HWiG (jetzt: § 312 BGB) ausschied.<br />
Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:<br />
1. Verbundenes Geschäft, wenn kein Realkreditvertrag und<br />
Kreditaufnahme durch Treuhänder<br />
Ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 9 VerbrKrG (jetzt: §<br />
358 BGB) liegt vor, wenn es sich bei dem Darlehen nicht um<br />
einen Realkreditvertrag handelt und die Kreditaufnahme nicht<br />
auf Grund eigener Initiative des Anlegers zustande kommt, sondern<br />
durch den entsprechend bevollmächtigten Anlagevermittler<br />
erfolgt, der schon vor der Anlageentscheidung des Verbrauchers<br />
die Kreditzusage einer Bank eingeholt und mit den Anlageunterlagen<br />
einen Kreditantrag vorgelegt hat.<br />
Ein Realkreditvertrag im Sinn von § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG liegt<br />
vor, wenn das Darlehen von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht<br />
abhängig gemacht wird. Dies ist nicht nur dann der<br />
Fall, wenn der Anleger das Grundpfandrecht bestellt hat, sondern<br />
auch, wenn dies durch den Fonds geschehen ist.<br />
2. Rechtsfolgen des verbundenen Geschäfts bei Täuschung<br />
der Anleger<br />
Werden die Immobilienfonds-Anleger durch falsche Angaben<br />
zum Erwerb der Fondsbeteiligung bewogen und liegt ein verbundenes<br />
Geschäft vor, so können die Anleger der Bank die Ansprüche<br />
gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und insoweit die<br />
Rückzahlung des Kredits verweigern. Außerdem können die Anleger<br />
den Darlehensvertrag gemäß § 123 BGB anfechten, wenn die<br />
Täuschung auch für den Abschluss des Darlehensvertrags mitursächlich<br />
war. Besteht daneben ein Anspruch gegen den Anlagevermittler<br />
aus Verschulden bei Vertragsschluss, können die Anleger<br />
auch diesen Anspruch gegen die Bank geltend machen.<br />
Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren,<br />
maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber können<br />
die getäuschten Anleger der kreditgebenden Bank allerdings<br />
nicht entgegenhalten.<br />
3. Rechtsfolgen des Widerrufs eines in einer Haustürsituation<br />
abgeschlossenen verbundenen Geschäfts - keine Rückzahlungsansprüche<br />
der Bank gegen den Verbraucher<br />
Erfolgte der Abschluss durch den Anleger in einer Haustürsituation<br />
und wird der Darlehensvertrag, der mit dem Fondsbeitritt<br />
ein verbundenes Geschäft bildet, gemäß § 1 HWiG (jetzt: § 312<br />
BGB) widerrufen, steht der Bank gegen den Anleger / Darlehensnehmer<br />
kein Zahlungsanspruch mehr zu. Die Rückabwicklung<br />
kann vielmehr nur unmittelbar zwischen der Bank und dem<br />
15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 10