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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Ordentliche Kündigung des Vermieters<br />

kann auch bei einem nachträglichen Ausgleich<br />

des Mietrückstands wirksam sein<br />

BGH 16.2.2005, VIII ZR 6/04<br />

Hat ein Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs<br />

des Mieters außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt,<br />

so führt ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände<br />

gemäß 569 Abs.3 Nr.2 BGB zwar zur Unwirksamkeit der<br />

außerordentlichen Kündigung. Die hilfsweise ausgesprochene<br />

ordentliche Kündigung ist aber gleichwohl wirksam,<br />

wenn der ursprüngliche Zahlungsrückstand eine verschuldete<br />

Pflichtverletzung des Mieters darstellt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin hatte an die Beklagte eine Wohnung vermietet. Die<br />

Beklagte geriet für mehrere Termine mit der Zahlung der Miete<br />

in Verzug. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis<br />

fristlos, hilfsweise fristgerecht, und klagte auf Räumung und<br />

Herausgabe. Während des Prozesses zahlte das Sozialamt die<br />

rückständige Miete.<br />

AG und LG wiesen die Räumungsklage ab, weil ein Ausgleich<br />

des Zahlungsrückstands sowohl zur Unwirksamkeit der fristlosen<br />

als auch der fristgerechten Kündigung führe. Auf die Revision<br />

der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies<br />

den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an<br />

das LG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin<br />

das Mietverhältnis durch wirksame Kündigung beendet hat<br />

und deshalb die Räumung der Wohnung verlangen kann. Der<br />

nachträgliche Ausgleich des Mietrückstands durch das Sozialamt<br />

führte zwar gemäß § 569 Abs.3 Nr.2 BGB zur Unwirksamkeit der<br />

außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Eine solche<br />

Nachzahlung hat jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts<br />

nicht auch zwingend die Unwirksamkeit einer hilfsweise<br />

ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zur Folge.<br />

Während für die außerordentliche Kündigung wegen eines Mietrückstands<br />

die Rechtsfolgen einer Nachzahlung <strong>im</strong> laufenden<br />

Räumungsprozess in den §§ 569 Abs.3 Nr.2 BGB, 543 Abs.2 Nr.3<br />

BGB ausdrücklich geregelt sind, fehlt für die ordentliche Kündigung<br />

nach § 573 Abs.2 Nr.1 BGB eine entsprechende Regelung.<br />

Die Vorschrift weisen zudem große Unterschiede auf. Die außerordentliche<br />

Kündigung setzt einen Verzug des Mieters mit der<br />

Zahlung von mindestens zwei Mietraten voraus. Dagegen verlangt<br />

die ordentliche Kündigung eine nicht unerhebliche schuldhafte<br />

Pflichtverletzung des Mieters. Wegen eines Zahlungsrückstands<br />

kann dem Mieter deshalb nur dann ordentlich gekündigt<br />

werden, wenn er schuldhaft mit den Mietzahlungen in Verzug<br />

geraten ist.<br />

Daher führt die Nachzahlung der Zahlungsrückstände nur dann<br />

zur Unwirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen<br />

Kündigung, wenn der Mieter wegen unvorhergesehener wirtschaftlicher<br />

Engpässe unverschuldet in Zahlungsverzug geraten<br />

ist oder die nachträgliche Zahlung das Fehlverhalten in einem<br />

milderen Licht erscheinen lässt. <strong>Das</strong> Berufungsgericht muss<br />

hierzu weitere Feststellungen treffen. Es muss prüfen, warum<br />

die Beklagte in Zahlungsverzug geraten ist und ob insoweit eine<br />

schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.<br />

Vermieter müssen durch Mieter verursachte<br />

Schäden am Wohnraum beweisen<br />

BGH 10.11.2004, XII ZR 71/01<br />

Der Mieter ist nicht nach § 542 BGB a.F. zur außerordentlichen<br />

fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des<br />

vertragsgemäßen Gebrauchs (hier durch einen Wasserschaden)<br />

selbst zu vertreten hat. Ist die Schadensursache zwischen den<br />

Vertragsparteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast<br />

dafür, dass sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Kläger hatten an die Beklagte Gewerberäume zum Betrieb<br />

einer Arztpraxis vermietet. Durch einen Wasserschaden entstanden<br />

in dem Mietobjekt erhebliche Schäden, darunter Sch<strong>im</strong>melbildungen<br />

mit einer erheblichen Geruchsbelastung. Die Parteien<br />

stritten um die Ursache des Wasserschadens. Während die<br />

Beklagte behauptete, das Wasser sei von außen in ihre Mieträume<br />

eingedrungen, behaupteten die Kläger, als Schadensursache<br />

komme nur ein Wasseraustritt in den Mieträumen der Beklagten<br />

in Betracht.<br />

Die Beklagte minderte die Miete, kündigte das Mietverhältnis<br />

fristlos und räumte die Mietsache. Die Kläger verlangten daraufhin<br />

von ihr die Zahlung von rückstehendem Mietzins und<br />

begehrten die Feststellung, dass das Mietverhältnis zwischen<br />

den Parteien fortbesteht. Die hierauf gerichtete Klage hatte in<br />

den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die Revision der Kläger<br />

hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur<br />

erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Die Kläger können gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung<br />

des rückstehenden Mietzinses haben. Außerdem kann das<br />

Mietverhältnis zwischen den Parteien fortbestehen.<br />

Der Mieter ist nicht zur Mietminderung oder außerordentlichen<br />

fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des vertragsgemäßen<br />

Gebrauchs der Mietsache selbst zu vertreten hat.<br />

Ist - wie hier - streitig, ob die Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache<br />

<strong>im</strong> Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters<br />

haben, muss der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen ausräumen,<br />

die aus seinem Gefahrenbereich herrühren können. Erst<br />

dann, wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muss der Mieter<br />

beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich<br />

stammen.<br />

<strong>Das</strong> Berufungsgericht hat es <strong>im</strong> Streitfall versäumt, die von den<br />

Klägern für den Ausschluss einer Schadensursache aus ihrem<br />

Gefahrenbereich angebotenen weiteren Beweise zu erheben.<br />

Insbesondere haben die Kläger vorgetragen, dass noch am Schadenstag<br />

selbst alle Leitungen <strong>im</strong> Haus durch die fachkundigen<br />

Zeugen S., K. und O. untersucht worden seien, wobei keine<br />

Schadensursache festgestellt wurde. Wäre dieser Vortrag bewiesen,<br />

stünde fest, dass der Wasserschaden nicht auf einen Wasserrohrbruch<br />

zurückzuführen war.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 8

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