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Ordentliche Kündigung des Vermieters<br />
kann auch bei einem nachträglichen Ausgleich<br />
des Mietrückstands wirksam sein<br />
BGH 16.2.2005, VIII ZR 6/04<br />
Hat ein Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs<br />
des Mieters außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt,<br />
so führt ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände<br />
gemäß 569 Abs.3 Nr.2 BGB zwar zur Unwirksamkeit der<br />
außerordentlichen Kündigung. Die hilfsweise ausgesprochene<br />
ordentliche Kündigung ist aber gleichwohl wirksam,<br />
wenn der ursprüngliche Zahlungsrückstand eine verschuldete<br />
Pflichtverletzung des Mieters darstellt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin hatte an die Beklagte eine Wohnung vermietet. Die<br />
Beklagte geriet für mehrere Termine mit der Zahlung der Miete<br />
in Verzug. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis<br />
fristlos, hilfsweise fristgerecht, und klagte auf Räumung und<br />
Herausgabe. Während des Prozesses zahlte das Sozialamt die<br />
rückständige Miete.<br />
AG und LG wiesen die Räumungsklage ab, weil ein Ausgleich<br />
des Zahlungsrückstands sowohl zur Unwirksamkeit der fristlosen<br />
als auch der fristgerechten Kündigung führe. Auf die Revision<br />
der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies<br />
den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an<br />
das LG zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin<br />
das Mietverhältnis durch wirksame Kündigung beendet hat<br />
und deshalb die Räumung der Wohnung verlangen kann. Der<br />
nachträgliche Ausgleich des Mietrückstands durch das Sozialamt<br />
führte zwar gemäß § 569 Abs.3 Nr.2 BGB zur Unwirksamkeit der<br />
außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Eine solche<br />
Nachzahlung hat jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts<br />
nicht auch zwingend die Unwirksamkeit einer hilfsweise<br />
ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zur Folge.<br />
Während für die außerordentliche Kündigung wegen eines Mietrückstands<br />
die Rechtsfolgen einer Nachzahlung <strong>im</strong> laufenden<br />
Räumungsprozess in den §§ 569 Abs.3 Nr.2 BGB, 543 Abs.2 Nr.3<br />
BGB ausdrücklich geregelt sind, fehlt für die ordentliche Kündigung<br />
nach § 573 Abs.2 Nr.1 BGB eine entsprechende Regelung.<br />
Die Vorschrift weisen zudem große Unterschiede auf. Die außerordentliche<br />
Kündigung setzt einen Verzug des Mieters mit der<br />
Zahlung von mindestens zwei Mietraten voraus. Dagegen verlangt<br />
die ordentliche Kündigung eine nicht unerhebliche schuldhafte<br />
Pflichtverletzung des Mieters. Wegen eines Zahlungsrückstands<br />
kann dem Mieter deshalb nur dann ordentlich gekündigt<br />
werden, wenn er schuldhaft mit den Mietzahlungen in Verzug<br />
geraten ist.<br />
Daher führt die Nachzahlung der Zahlungsrückstände nur dann<br />
zur Unwirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen<br />
Kündigung, wenn der Mieter wegen unvorhergesehener wirtschaftlicher<br />
Engpässe unverschuldet in Zahlungsverzug geraten<br />
ist oder die nachträgliche Zahlung das Fehlverhalten in einem<br />
milderen Licht erscheinen lässt. <strong>Das</strong> Berufungsgericht muss<br />
hierzu weitere Feststellungen treffen. Es muss prüfen, warum<br />
die Beklagte in Zahlungsverzug geraten ist und ob insoweit eine<br />
schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.<br />
Vermieter müssen durch Mieter verursachte<br />
Schäden am Wohnraum beweisen<br />
BGH 10.11.2004, XII ZR 71/01<br />
Der Mieter ist nicht nach § 542 BGB a.F. zur außerordentlichen<br />
fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des<br />
vertragsgemäßen Gebrauchs (hier durch einen Wasserschaden)<br />
selbst zu vertreten hat. Ist die Schadensursache zwischen den<br />
Vertragsparteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast<br />
dafür, dass sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Kläger hatten an die Beklagte Gewerberäume zum Betrieb<br />
einer Arztpraxis vermietet. Durch einen Wasserschaden entstanden<br />
in dem Mietobjekt erhebliche Schäden, darunter Sch<strong>im</strong>melbildungen<br />
mit einer erheblichen Geruchsbelastung. Die Parteien<br />
stritten um die Ursache des Wasserschadens. Während die<br />
Beklagte behauptete, das Wasser sei von außen in ihre Mieträume<br />
eingedrungen, behaupteten die Kläger, als Schadensursache<br />
komme nur ein Wasseraustritt in den Mieträumen der Beklagten<br />
in Betracht.<br />
Die Beklagte minderte die Miete, kündigte das Mietverhältnis<br />
fristlos und räumte die Mietsache. Die Kläger verlangten daraufhin<br />
von ihr die Zahlung von rückstehendem Mietzins und<br />
begehrten die Feststellung, dass das Mietverhältnis zwischen<br />
den Parteien fortbesteht. Die hierauf gerichtete Klage hatte in<br />
den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die Revision der Kläger<br />
hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur<br />
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Die Kläger können gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung<br />
des rückstehenden Mietzinses haben. Außerdem kann das<br />
Mietverhältnis zwischen den Parteien fortbestehen.<br />
Der Mieter ist nicht zur Mietminderung oder außerordentlichen<br />
fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des vertragsgemäßen<br />
Gebrauchs der Mietsache selbst zu vertreten hat.<br />
Ist - wie hier - streitig, ob die Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache<br />
<strong>im</strong> Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters<br />
haben, muss der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen ausräumen,<br />
die aus seinem Gefahrenbereich herrühren können. Erst<br />
dann, wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muss der Mieter<br />
beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich<br />
stammen.<br />
<strong>Das</strong> Berufungsgericht hat es <strong>im</strong> Streitfall versäumt, die von den<br />
Klägern für den Ausschluss einer Schadensursache aus ihrem<br />
Gefahrenbereich angebotenen weiteren Beweise zu erheben.<br />
Insbesondere haben die Kläger vorgetragen, dass noch am Schadenstag<br />
selbst alle Leitungen <strong>im</strong> Haus durch die fachkundigen<br />
Zeugen S., K. und O. untersucht worden seien, wobei keine<br />
Schadensursache festgestellt wurde. Wäre dieser Vortrag bewiesen,<br />
stünde fest, dass der Wasserschaden nicht auf einen Wasserrohrbruch<br />
zurückzuführen war.<br />
Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />
Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />
Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />
Abruf ist kostenpflichtig.<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 8