18.10.2012 Aufrufe

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Umfang der Leistungen sowie das hierfür zu entrichtende Entgelt<br />

zum Schutz der He<strong>im</strong>bewohner nicht individuell, sondern<br />

mit den Leistungsträgern ausgehandelt werden.<br />

Für Leistungsempfänger der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

sieht der unverändert gebliebene § 87 SGB XI einheitliche<br />

Beträge für Unterkunft und Verpflegung vor. Diese Beträge sind<br />

sowohl für die Pflegehe<strong>im</strong>e als auch für die Pflegebedürftigen<br />

verbindlich. Vor diesem Hintergrund ist für eine Aufteilung des<br />

einheitlichen Betrags nach eigenem Gutdünken des He<strong>im</strong>trägers<br />

kein Raum.<br />

Mietrecht<br />

Ausländische Mieter haben nicht <strong>im</strong>mer<br />

einen Anspruch auf Zust<strong>im</strong>mung des Vermieters<br />

zur Installation einer Parabolantenne<br />

BGH 2.3.2005, VIII ZR 118/04<br />

Ausländische Mieter dürfen gegen den Willen des Vermieters keine<br />

Parabolantenne am Haus anbringen, wenn sie ihre he<strong>im</strong>ischen<br />

Programme in ausreichender Zahl per Kabel empfangen können. In<br />

einem solchen Fall überwiegt das Eigentumsrecht des Vermieters<br />

das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er hatte vom Beklagten<br />

eine Wohnung in dessen Mehrparteienhaus gemietet. Die<br />

Wohnung hat einen Kabelanschluss für den Empfang von Radio-<br />

und Fernsehprogrammen. Mit der Installation eines Decoders<br />

hätte der Kläger fünf russische Fernsehprogramme empfangen<br />

können. Der Kläger wollte aber eine Parabolantenne an einem<br />

Metallgitter vor seinem Wohnz<strong>im</strong>merfenster anbringen, damit<br />

der er eine größere Zahl staatlicher und privater russischer Fernsehprogramme<br />

empfangen kann.<br />

Er verlangte von der Beklagten, ihre Zust<strong>im</strong>mung zur Installation<br />

der Parabolantenne zu geben. Seine hierauf gerichtete Klage<br />

hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zust<strong>im</strong>mung zur<br />

Installation der Parabolantenne verlangen. Zwar steht dem Kläger<br />

aus Art.5 Abs.1 S.1 Hs.2 GG das Recht zu, sich aus frei<br />

zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Dem steht<br />

jedoch das Grundrecht des Vermieters auf Eigentum aus Art.14<br />

Abs.1 GG gegenüber, in das eingegriffen wird, wenn er die<br />

Installation einer Parabolantenne an seinem Haus dulden muss.<br />

Die Interessenabwägung zwischen beiden Grundrechten muss<br />

anhand eines jeden Einzelfalls vorgenommen werden.<br />

Im Streitfall genießt das Eigentumsgrundrecht des Beklagten<br />

Vorrang vor dem Recht des Klägers auf Informationsfreiheit. Der<br />

Kläger kann über einen bereits verlegten Kabelanschluss mittels<br />

eines Decoders fünf russische Programme empfangen. Hiermit<br />

wird eine ausreichende Information des Klägers gewährleistet.<br />

Demgegenüber würde das Gesamtbild der Hausfassade durch<br />

die Installation einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt.<br />

Dies muss der Beklagte vor dem Hintergrund, dass die Informiertheit<br />

des Klägers in seiner Muttersprache gewährleistet ist,<br />

nicht hinnehmen.<br />

Mieter können falsch berechnete Stromkosten<br />

nur für zwei Jahre zurückfordern<br />

LG München I 17.12.2004, 26 O 6255/04<br />

Werden auf Grund einer Verwechslung der Stromzähler die<br />

Stromkosten einer Mietwohnung falsch abgerechnet, kann der<br />

Geschädigte die zu hoch gezahlten Beträge nur für die letzten zwei<br />

Jahre seit der Feststellung des Fehlers verlangen. Bei so genannten<br />

Massenverträgen sollen Streitigkeiten über Stromabrechnungen<br />

möglichst schnell beendet werden. Für länger zurückliegende<br />

Zeiträume soll <strong>im</strong> Interesse der Rechtssicherheit ein Streit über<br />

Abrechnungsfehler ausgeschlossen sein.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist seit 15 Jahren Mieter einer Wohnung. Nach einem<br />

Wechsel des Strom-Versorgungsunternehmens, stellte sich heraus,<br />

dass der Kläger seit 1989 zuviel Entgelt für Strom bezahlt<br />

hatte. Auf Grund einer Verwechslung der Stromzähler zahlte er<br />

die Stromkosten der benachbarten Familie. Der Kläger hatte<br />

sich zwar wiederholt bei der Hausverwaltung wegen der hohen<br />

Stromkosten beschwert, aber nie eine Überprüfung der Zähler<br />

verlangt.<br />

<strong>Das</strong> beklagte Versorgungsunternehmen zahlte dem Kläger das<br />

für den Zeitraum von 2001 bis 2003 zuviel gezahlte Stromentgelt<br />

zurück. Eine Erstattung der Beiträge für den Zeitraum von<br />

1989 bis 2001 lehnte es jedoch ab. Der Anspruch auf Erstattung<br />

wegen fehlerhafter Abrechnungen sei auf zwei Jahre beschränkt.<br />

Außerdem müsse sich der Kläger an das vorherige Stromversorgungsunternehmen<br />

wenden. Der Kläger begehrte von der<br />

Beklagten dennoch die Rückzahlung der Beiträge für den Zeitraum<br />

von 1989 bis 2001. Seine hierauf gerichtete Klage hatte<br />

keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung<br />

der Beträge für den Zeitraum von 1989 bis 2001. Die Verwechslung<br />

der Stromzähler stellt einen Fehler bei der Ermittlung<br />

des Rechnungsbetrags dar und ist somit als Berechnungsfehler <strong>im</strong><br />

Sinn des § 21 Abs.2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen<br />

für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden anzusehen.<br />

Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Rückerstattung<br />

zuviel gezahlter Strombeträge auf die zurückliegenden zwei Jahre<br />

seit der Feststellung des Fehlers beschränkt. Sinn dieser Regelung<br />

ist es, bei sogenannten Massenverträgen Streitigkeiten über<br />

Stromabrechnungen möglichst schnell zu beenden. Für länger<br />

zurückliegende Zeiträume soll <strong>im</strong> Interesse der Rechtssicherheit<br />

ein Streit über Abrechnungsfehler ausgeschlossen sein.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!