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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Dagegen liegt kein Fall eines unbeachtlichen (verdeckten) Kalkulationsirrtums<br />

vor. Die falsche Preisangabe <strong>im</strong> Internet beruhte<br />

nicht auf einer falschen Berechnung. Der Fehler ist vielmehr<br />

erst in der nachfolgenden Datenübertragung aufgetreten.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BGH veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier<br />

(pdf-Datei).<br />

Der Kauf von Radarwarngeräten ist sittenwidrig<br />

BGH 23.2.2005, VIII ZR 129/04<br />

Kaufverträge über den Erwerb eines Radarwarngeräts<br />

sind gemäß § 138 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig.<br />

Radarwarngeräte dienen allein dem Zweck, Geschwindigkeitsko<br />

ntrollen zu unterlaufen, und damit der Begehung eines nach § 23<br />

Abs.1b StVO verbotenen Verhaltens. Daher haben Käufer eines<br />

fehlerhaften Geräts gegen den Verkäufer auch keinen Anspruch<br />

auf Rückabwicklung des Vertrags.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein zum Einsatz <strong>im</strong> deutschen<br />

Straßenverkehr best<strong>im</strong>mtes Radarwarngerät. Später wollte<br />

sie den Kauf rückgängig machen, weil das Gerät nicht funktioniere.<br />

Es habe an verschiedenen Messstellen der Polizei kein<br />

Warnsignal abgegeben. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin<br />

die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe<br />

des Radarwarngeräts. <strong>Das</strong> AG gab der hierauf gerichteten Klage<br />

statt.<br />

Auf die Berufung der Beklagten wies das LG die Klage ab. Die<br />

Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags,<br />

weil der Kaufvertrag nichtig sei. <strong>Das</strong> Radarwarngerät<br />

habe allein dem Zweck gedient, entgegen dem Verbot in § 23<br />

Abs.1bStVO vor Geschwindigkeitskontrollen zu warnen. Damit<br />

werde das Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Straßenverkehr<br />

beeinträchtigt. Die hiergegen gerichtete Revision der<br />

Klägerin hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung<br />

des Kaufvertrags.<br />

Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag wegen Mangelhaftigkeit<br />

des Radargeräts aus §§ 433, 434 Abs.1, 437 Nr.2, 323 BGB<br />

scheidet aus, weil der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die<br />

guten Sitten nach § 138 Abs.1 BGB nichtig ist. Nach § 23 Abs.1b<br />

StVO dürfen Autofahrer <strong>im</strong> Straßenverkehr keine Radarwarngeräte<br />

benutzen. Der Kauf eines Radarwarngeräts dient der Umgehung<br />

dieses Verbots.<br />

§ 23 Abs.1b StVO verbietet zwar nur den Einsatz und das Mitsichführen<br />

und nicht den Kauf eines Radarwarngeräts. Der Kauf<br />

eines solchen Geräts erfolgt jedoch nur zu dem Zweck, es <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr einzusetzen, und stellt damit eine unmittelbare<br />

Vorbereitungshandlung für die Inbetriebnahme dar. Deshalb ist<br />

bereits der Erwerb eines Radarwarngeräts rechtlich zu missbilligen.<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen bereicherungsrechtlichen<br />

Anspruch auf Rückabwicklung des nichtigen Vertrags.<br />

Der bei nichtigen Verträgen an sich gegebene Anspruch<br />

auf Rückzahlung des Kaufpreises ist gemäß § 817 S.2 BGB ausgeschlossen.<br />

Hiernach scheidet ein Rückforderungsanspruch<br />

aus, wenn beide Vertragsparteien gegen die guten Sitten verstoßen<br />

haben.<br />

Der Vertrieb von Radarwarngeräten ist ebenso sittenwidrig wie<br />

der Kauf, so dass die Voraussetzungen von § 817 S.2 BGB vorliegen.<br />

Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ist auch<br />

nicht deshalb unbillig, weil die Beklagte aus dem sittenwidrigen<br />

Geschäft wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Denn die Klägerin<br />

handelte ebenfalls sittenwidrig und hat - <strong>im</strong> Gegensatz zur<br />

Beklagten - durch den Einsatz des Geräts unmittelbar gegen das<br />

Verbot aus § 23 Abs.1b StVO verstoßen.<br />

He<strong>im</strong>träger müssen Entgelte für Unterkunft<br />

und Verpflegung <strong>im</strong> Rahmen der Pflegeversicherung<br />

weiterhin nicht aufschlüsseln<br />

BGH 3.2.2005, III ZR 411/04<br />

Seit dem 1.1.2002 müssen He<strong>im</strong>träger gemäß § 5 Abs.3<br />

S.3 He<strong>im</strong>G in ihren Verträgen die Entgelte für Unterkunft<br />

und Verpflegung zwar <strong>im</strong> Einzelnen aufschlüsseln. <strong>Das</strong> gilt<br />

aber nicht für Leistungen, die <strong>im</strong> Rahmen der gesetzlichen<br />

Pflegeversicherung erbracht werden. Insoweit handeln die<br />

Leistungsträger einheitliche Beträge aus, die für die He<strong>im</strong>e<br />

verbindlich sind. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn die<br />

He<strong>im</strong>träger den einheitlichen Betrag nach Gutdünken aufgliedern<br />

würden.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er verlangte von<br />

dem beklagten He<strong>im</strong>träger, in den He<strong>im</strong>verträgen die Verwendung<br />

einer best<strong>im</strong>mten Klausel zu unterlassen. Danach wird das<br />

Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung von Bewohnern, die<br />

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch<br />

nehmen, in einem einheitlichen Betrag angegeben. Der Kläger<br />

sah hierin einen Verstoß gegen § 5 Abs.3 S.3 He<strong>im</strong>G.<br />

<strong>Das</strong> LG gab der Klage auf Unterlassung der Verwendung der<br />

Klausel statt; das OLG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete<br />

Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Beklagte ist <strong>im</strong> Hinblick auf Bewohner, die Leistungen der<br />

gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, nicht verpflichtet,<br />

das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung <strong>im</strong> Einzelnen<br />

aufzuschlüsseln. Der seit dem 1.1.2002 geltende § 5 Abs.3<br />

S.3 He<strong>im</strong>G schreibt zwar vor, dass die einzelnen Entgelte für die<br />

Leistungen eines He<strong>im</strong>s gesondert angegeben werden müssen.<br />

Diese Vorschrift gilt aber nicht für Leistungen <strong>im</strong> Rahmen der<br />

gesetzlichen Pflegeversicherung.<br />

Mit der Neuregelung in § 5 Abs.3 S.3 He<strong>im</strong>G wollte der Gesetzgeber<br />

den Markt der He<strong>im</strong>leistungen transparenter machen und<br />

den Betroffenen einen Leistungsvergleich ermöglichen. Dieser<br />

Transparenzgedanke ist jedoch in die Sondervorschriften für<br />

Leistungsempfänger der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht<br />

aufgenommen worden. Diese sehen weiterhin vor, dass Art und<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 6

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