Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Dagegen liegt kein Fall eines unbeachtlichen (verdeckten) Kalkulationsirrtums<br />
vor. Die falsche Preisangabe <strong>im</strong> Internet beruhte<br />
nicht auf einer falschen Berechnung. Der Fehler ist vielmehr<br />
erst in der nachfolgenden Datenübertragung aufgetreten.<br />
Linkhinweis:<br />
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BGH veröffentlicht.<br />
Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier<br />
(pdf-Datei).<br />
Der Kauf von Radarwarngeräten ist sittenwidrig<br />
BGH 23.2.2005, VIII ZR 129/04<br />
Kaufverträge über den Erwerb eines Radarwarngeräts<br />
sind gemäß § 138 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig.<br />
Radarwarngeräte dienen allein dem Zweck, Geschwindigkeitsko<br />
ntrollen zu unterlaufen, und damit der Begehung eines nach § 23<br />
Abs.1b StVO verbotenen Verhaltens. Daher haben Käufer eines<br />
fehlerhaften Geräts gegen den Verkäufer auch keinen Anspruch<br />
auf Rückabwicklung des Vertrags.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein zum Einsatz <strong>im</strong> deutschen<br />
Straßenverkehr best<strong>im</strong>mtes Radarwarngerät. Später wollte<br />
sie den Kauf rückgängig machen, weil das Gerät nicht funktioniere.<br />
Es habe an verschiedenen Messstellen der Polizei kein<br />
Warnsignal abgegeben. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin<br />
die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe<br />
des Radarwarngeräts. <strong>Das</strong> AG gab der hierauf gerichteten Klage<br />
statt.<br />
Auf die Berufung der Beklagten wies das LG die Klage ab. Die<br />
Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags,<br />
weil der Kaufvertrag nichtig sei. <strong>Das</strong> Radarwarngerät<br />
habe allein dem Zweck gedient, entgegen dem Verbot in § 23<br />
Abs.1bStVO vor Geschwindigkeitskontrollen zu warnen. Damit<br />
werde das Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Straßenverkehr<br />
beeinträchtigt. Die hiergegen gerichtete Revision der<br />
Klägerin hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung<br />
des Kaufvertrags.<br />
Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag wegen Mangelhaftigkeit<br />
des Radargeräts aus §§ 433, 434 Abs.1, 437 Nr.2, 323 BGB<br />
scheidet aus, weil der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die<br />
guten Sitten nach § 138 Abs.1 BGB nichtig ist. Nach § 23 Abs.1b<br />
StVO dürfen Autofahrer <strong>im</strong> Straßenverkehr keine Radarwarngeräte<br />
benutzen. Der Kauf eines Radarwarngeräts dient der Umgehung<br />
dieses Verbots.<br />
§ 23 Abs.1b StVO verbietet zwar nur den Einsatz und das Mitsichführen<br />
und nicht den Kauf eines Radarwarngeräts. Der Kauf<br />
eines solchen Geräts erfolgt jedoch nur zu dem Zweck, es <strong>im</strong><br />
Straßenverkehr einzusetzen, und stellt damit eine unmittelbare<br />
Vorbereitungshandlung für die Inbetriebnahme dar. Deshalb ist<br />
bereits der Erwerb eines Radarwarngeräts rechtlich zu missbilligen.<br />
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen bereicherungsrechtlichen<br />
Anspruch auf Rückabwicklung des nichtigen Vertrags.<br />
Der bei nichtigen Verträgen an sich gegebene Anspruch<br />
auf Rückzahlung des Kaufpreises ist gemäß § 817 S.2 BGB ausgeschlossen.<br />
Hiernach scheidet ein Rückforderungsanspruch<br />
aus, wenn beide Vertragsparteien gegen die guten Sitten verstoßen<br />
haben.<br />
Der Vertrieb von Radarwarngeräten ist ebenso sittenwidrig wie<br />
der Kauf, so dass die Voraussetzungen von § 817 S.2 BGB vorliegen.<br />
Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ist auch<br />
nicht deshalb unbillig, weil die Beklagte aus dem sittenwidrigen<br />
Geschäft wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Denn die Klägerin<br />
handelte ebenfalls sittenwidrig und hat - <strong>im</strong> Gegensatz zur<br />
Beklagten - durch den Einsatz des Geräts unmittelbar gegen das<br />
Verbot aus § 23 Abs.1b StVO verstoßen.<br />
He<strong>im</strong>träger müssen Entgelte für Unterkunft<br />
und Verpflegung <strong>im</strong> Rahmen der Pflegeversicherung<br />
weiterhin nicht aufschlüsseln<br />
BGH 3.2.2005, III ZR 411/04<br />
Seit dem 1.1.2002 müssen He<strong>im</strong>träger gemäß § 5 Abs.3<br />
S.3 He<strong>im</strong>G in ihren Verträgen die Entgelte für Unterkunft<br />
und Verpflegung zwar <strong>im</strong> Einzelnen aufschlüsseln. <strong>Das</strong> gilt<br />
aber nicht für Leistungen, die <strong>im</strong> Rahmen der gesetzlichen<br />
Pflegeversicherung erbracht werden. Insoweit handeln die<br />
Leistungsträger einheitliche Beträge aus, die für die He<strong>im</strong>e<br />
verbindlich sind. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn die<br />
He<strong>im</strong>träger den einheitlichen Betrag nach Gutdünken aufgliedern<br />
würden.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er verlangte von<br />
dem beklagten He<strong>im</strong>träger, in den He<strong>im</strong>verträgen die Verwendung<br />
einer best<strong>im</strong>mten Klausel zu unterlassen. Danach wird das<br />
Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung von Bewohnern, die<br />
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch<br />
nehmen, in einem einheitlichen Betrag angegeben. Der Kläger<br />
sah hierin einen Verstoß gegen § 5 Abs.3 S.3 He<strong>im</strong>G.<br />
<strong>Das</strong> LG gab der Klage auf Unterlassung der Verwendung der<br />
Klausel statt; das OLG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete<br />
Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Beklagte ist <strong>im</strong> Hinblick auf Bewohner, die Leistungen der<br />
gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, nicht verpflichtet,<br />
das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung <strong>im</strong> Einzelnen<br />
aufzuschlüsseln. Der seit dem 1.1.2002 geltende § 5 Abs.3<br />
S.3 He<strong>im</strong>G schreibt zwar vor, dass die einzelnen Entgelte für die<br />
Leistungen eines He<strong>im</strong>s gesondert angegeben werden müssen.<br />
Diese Vorschrift gilt aber nicht für Leistungen <strong>im</strong> Rahmen der<br />
gesetzlichen Pflegeversicherung.<br />
Mit der Neuregelung in § 5 Abs.3 S.3 He<strong>im</strong>G wollte der Gesetzgeber<br />
den Markt der He<strong>im</strong>leistungen transparenter machen und<br />
den Betroffenen einen Leistungsvergleich ermöglichen. Dieser<br />
Transparenzgedanke ist jedoch in die Sondervorschriften für<br />
Leistungsempfänger der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht<br />
aufgenommen worden. Diese sehen weiterhin vor, dass Art und<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 6