Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Bundesrepublik und Niederlande haben<br />
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche<br />
und strafrechtliche Zusammenarbeit<br />
geschlossen<br />
Am 2.3.2005 hat die Bundesregierung mit den Niederlanden<br />
einen bilateralen Vertrag über die grenzüberschreitende<br />
polizeiliche und strafrechtliche Zusammenarbeit geschlossen.<br />
Danach können künftig sowohl in der Bundesrepublik als<br />
auch in den Niederlanden Polizeikräfte des jeweiligen anderen<br />
Landes eingesetzt werden. Außerdem regelt der Vertrag den<br />
grenzüberschreitenden Einsatz verdeckter Ermittler und enthält<br />
Best<strong>im</strong>mungen zur „kontrollierten Lieferung“ von Rauschgift<br />
oder anderen unerlaubten Gütern.<br />
Die Kernelemente des Vertrages <strong>im</strong> <strong>Überblick</strong>:<br />
Künftig können <strong>im</strong> eigenen Land Polizeikräfte des jeweils anderen<br />
Landes eingesetzt werden. Diese Polizeikräfte dürfen dann<br />
jeweils als Unterstellte der Länder auch hoheitliche Aufgaben<br />
wahrnehmen.<br />
Der Vertrag regelt die rechtliche Grundlage für die Übermittlung<br />
und den Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern während<br />
eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens sowie zu so<br />
genannten Spontanübermittlungen.<br />
Der neue Vertrag erweitert und ergänzt die Schengener Regelungen<br />
zur grenzüberschreitenden Observation und Nacheile bei der<br />
Strafverfolgung.<br />
Daneben regelt der Vertrag den grenzüberschreitenden Einsatz<br />
verdeckter Ermittler und enthält Best<strong>im</strong>mungen zur „kontrollierten<br />
Lieferung“ von Rauschgift oder anderen unerlaubten<br />
Gütern.<br />
Steuerrecht<br />
Schenkungsteuer für eine Grundstücksschenkung<br />
entsteht nicht bereits mit der<br />
Eintragung einer Auflassungsvormerkung<br />
BFH 2.2.2005, II R 26/02<br />
Die Schenkungsteuer für eine Grundstücksschenkung entsteht noch<br />
nicht, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst<br />
zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod des Schenkers) Gebrauch<br />
machen darf. Dies gilt selbst dann, wenn für den Beschenkten<br />
bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist.<br />
Die Auflassungsvormerkung begründet zwar ein dingliches<br />
Anwartschaftsrecht an dem Grundstück, ist für den Zeitpunkt der<br />
Entstehung der Schenkungsteuer aber ohne Bedeutung.<br />
Der Sachverhalt:<br />
T. versprach der Klägerin mit notariell beurkundetem „Übergabevertrag“<br />
vom 19.12.1995 die Schenkung eines Grundstücks.<br />
Die Übergabe des Grundstücks sollte allerdings erst mit dem Tod<br />
der T. erfolgen. Zugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung<br />
<strong>im</strong> Grundbuch eingetragen. Die Eigentumsänderung<br />
sollte gegen Vorlage der Sterbeurkunde der T. <strong>im</strong> Grundbuch<br />
eingetragen werden.<br />
Nachdem T. am 12.4.1999 verstorben war, wurde das Grundstück<br />
auf die Klägerin umgeschrieben. <strong>Das</strong> Finanzamt erließ einen Schenkungsteuerbescheid<br />
nach Maßgabe der am 12.4.1999 geltenden<br />
Rechtslage. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die Grundstücksschenkung<br />
bereits mit Abschluss des „Übergabevertrags“<br />
ausgeführt worden sei. Daher müsse das ErbStG in seiner bis zum<br />
31.12.1995 geltenden Fassung Anwendung finden. Ihre gegen den<br />
Schenkungsteuerbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
<strong>Das</strong> Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schenkungsteuer<br />
erst mit dem Tod der T. entstanden ist.<br />
Nach § 9 Abs.1 Nr.2 ErbStG entsteht die Schenkungsteuer für<br />
Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung<br />
der Zuwendung. Eine Grundstücksschenkung ist erst dann<br />
ausgeführt, wenn der Schenker alles zur Grundstücksübertragung<br />
Erforderliche getan hat und der Beschenkte jederzeit den<br />
Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann. Deshalb<br />
entsteht die Schenkungsteuer nicht schon dann, wenn der<br />
Beschenkte - wie hier - erst zu einem späteren Zeitpunkt von<br />
der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.<br />
<strong>Das</strong> gilt selbst dann, wenn zugunsten des Beschenkten bereits<br />
eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Diese begründet<br />
für den Beschenkten zwar ein dingliches Anwartschaftsrecht<br />
an dem Grundstück. Für den Zeitpunkt der Ausführung einer<br />
Grundstücksschenkung ist die Auflassungsvormerkung aber<br />
ohne Bedeutung. Schenkungsteuerrechtlich kommt es lediglich<br />
auf den Erwerb des Vollrechts an.<br />
Linkhinweis:<br />
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH<br />
veröffentlicht.<br />
Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Die Beteiligten eines „Umsatzsteuer-Karussells“<br />
sind möglicherweise nicht zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt<br />
BFH 29.11.2004, V B 78/04<br />
Es ist zweifelhaft, ob Warenbewegungen innerhalb eines<br />
so genannten „Umsatzsteuer-Karussells“, bei dem Waren<br />
nach einem Gesamtplan eine Lieferkette durchlaufen und<br />
gegebenenfalls an den Lieferempfänger zurück“geliefert“<br />
werden, der Umsatzbesteuerung unterliegen. Sollte der EuGH,<br />
dem hierzu schon mehrere Verfahren vorliegen, entscheiden,<br />
dass dies nicht der Fall ist, so scheidet ein Vorsteuerabzug aus<br />
Rechnungen über Warenbewegungen innerhalb des „Karussells“<br />
aus.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die mit Computerteilen handelt.<br />
In den Streitjahren 1999 bis 2001 ließ das Finanzamt zunächst die<br />
von der Antragstellerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge für<br />
den behaupteten Ankauf von Computerteilen zum Abzug zu.<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 42