Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Die Tätigkeit der Band war angesichts der Verherrlichung<br />
der NS-Zeit und der Aufforderung zu ausländerfeindlichen und<br />
antisemitischen Gewalttaten in den Liedtexten auf die Begehung<br />
von Straftaten wie etwa Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln<br />
verfassungswidriger Organisationen und Verungl<strong>im</strong>pfung<br />
des Staates gerichtet.<br />
Der Schuldspruch des KG war lediglich dahingehend abzuändern,<br />
dass die Verurteilung wegen öffentlichen Aufforderns zu<br />
Straftaten entfällt. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das<br />
verhängte Strafmaß.<br />
Bundestag hat erweiterte Strafvorschriften<br />
<strong>im</strong> Kampf gegen Rechtsextremismus<br />
beschlossen<br />
Am 11.3.2005 hat der Bundestag eine Ergänzung des §<br />
130 Strafgesetzbuch (StGB) beschlossen. Damit soll das<br />
Versammlungsrecht und das Strafrecht gegen extremistische<br />
Aufmärsche an Orten des Gedenkens an NS-Verbrechen<br />
kurzfristig verschärft werden. Der dazu neu geschaffene<br />
Artikel 2 Abs.4 StGB stellt das öffentliche oder in einer<br />
Versammlung erfolgte Verherrlichen und Verharmlosen der<br />
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter<br />
Strafe, wenn dieses geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu<br />
stören und schließt damit eine Gesetzeslücke.<br />
Die Änderungen <strong>im</strong> <strong>Überblick</strong>:<br />
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:<br />
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird<br />
bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen<br />
Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch<br />
stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft<br />
billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“<br />
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Die<br />
Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „den Absätzen 3 und<br />
4“ ersetzt.<br />
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: Die<br />
Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ und die<br />
Angabe „des Absatzes 3“ durch die Angabe „der Absätze 3 und<br />
4“ ersetzt.<br />
Untersuchungshaft muss bei überlanger<br />
Verfahrensdauer außer Vollzug gesetzt werden<br />
BVerfG 22.2.2005, 2 BvR 109/05<br />
Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist bei einer<br />
überlangen Verfahrensdauer verfassungswidrig. <strong>Das</strong> gilt auch<br />
für Verfahrensverzögerungen, die erst nach der erstinstanzlichen<br />
Verurteilung des Untersuchungshäftlings eintreten. Die<br />
Angemessenheit der Untersuchungshaft-Dauer kann nicht allein<br />
anhand der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe beurteilt werden.<br />
Sie hängt vielmehr von objektiven Kriterien wie der Komplexität<br />
der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem<br />
Verhalten der Verteidigung ab.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2002 unter<br />
anderem wegen des Verdachts der ausbeuterischen Zuhälterei<br />
und des Menschenhandels in Untersuchungshaft. Am 1.12.2003<br />
verurteilte ihn das LG wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />
von drei Jahren und sechs Monaten. Gegen das Urteil<br />
des LG legten sowohl die Staatsanwaltschaft und zwei Nebenklägerinnen<br />
als auch der Beschwerdeführer Revision ein.<br />
<strong>Das</strong> LG stellte die einzelnen Revisionsbegründungen teilweise<br />
erst zweieinhalb Monate nach ihrem Eingang bei Gericht<br />
der jeweiligen Gegenpartei zu. Die Staatsanwaltschaft gab die<br />
Akten an den Generalbundesanwalt weiter, der sie vier Monate<br />
später dem BGH übersandte. Der BGH best<strong>im</strong>mte den 15.6.2005<br />
als Termin für die Hauptverhandlung über die Revisionen der<br />
Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen.<br />
Nach rund zweieinhalbjähriger Untersuchungshaft beantragte<br />
der Beschwerdeführer die Außervollzugsetzung des Haftbefehls.<br />
LG und OLG lehnten diesen Antrag ab. <strong>Das</strong> OLG begründete<br />
dies in erster Linie mit der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe,<br />
die eine entsprechend lange Untersuchungshaft rechtfertige.<br />
Die gegen die Entscheidungen des LG und OLG gerichtete Verfassungsbeschwerde<br />
hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der<br />
angegriffenen Entscheidungen sowie zur Zurückverweisung an<br />
das OLG.<br />
Die Gründe:<br />
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer<br />
in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs.2 S.2 GG.<br />
Dieses Grundrecht verbietet in Untersuchthaft-Fällen eine überlange<br />
Verfahrensdauer. Wird gegen den Beschleunigungsgrundsatz<br />
verstoßen, so muss der Inhaftierte aus der Untersuchungshaft<br />
entlassen werden.<br />
<strong>Das</strong> OLG hat nicht berücksichtigt, dass <strong>im</strong> Streitfall möglicherweise<br />
eine überlange, dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung<br />
vorliegt. Hierfür spricht die verzögerte Zustellung der<br />
Revisionsbegründungen durch das LG, die nicht nachvollziehbar<br />
lange Bearbeitungsdauer durch den Generalbundesanwalt<br />
sowie die Best<strong>im</strong>mung eines relativ späten Termins zur Hauptverhandlung<br />
durch den BGH. Diese vermeidbaren Verfahrensverzögerungen<br />
haben die Untersuchungshaft um mindestens sieben<br />
Monate verlängert.<br />
<strong>Das</strong> OLG ist zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich<br />
die Angemessenheit der Untersuchungshaft-Dauer maßgeblich<br />
nach der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe richtet. Die zulässige<br />
Höchstdauer der Untersuchungshaft best<strong>im</strong>mt sich vielmehr<br />
nach objektiven Kriterien wie der Komplexität der Rechtssache,<br />
der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der<br />
Verteidigung ab.<br />
Linkhinweis:<br />
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BVerfG veröffentlicht.<br />
Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 41