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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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seit vielen Jahren in gleicher Besetzung probt und CDs produziert.<br />

Die Tätigkeit der Band war angesichts der Verherrlichung<br />

der NS-Zeit und der Aufforderung zu ausländerfeindlichen und<br />

antisemitischen Gewalttaten in den Liedtexten auf die Begehung<br />

von Straftaten wie etwa Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln<br />

verfassungswidriger Organisationen und Verungl<strong>im</strong>pfung<br />

des Staates gerichtet.<br />

Der Schuldspruch des KG war lediglich dahingehend abzuändern,<br />

dass die Verurteilung wegen öffentlichen Aufforderns zu<br />

Straftaten entfällt. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das<br />

verhängte Strafmaß.<br />

Bundestag hat erweiterte Strafvorschriften<br />

<strong>im</strong> Kampf gegen Rechtsextremismus<br />

beschlossen<br />

Am 11.3.2005 hat der Bundestag eine Ergänzung des §<br />

130 Strafgesetzbuch (StGB) beschlossen. Damit soll das<br />

Versammlungsrecht und das Strafrecht gegen extremistische<br />

Aufmärsche an Orten des Gedenkens an NS-Verbrechen<br />

kurzfristig verschärft werden. Der dazu neu geschaffene<br />

Artikel 2 Abs.4 StGB stellt das öffentliche oder in einer<br />

Versammlung erfolgte Verherrlichen und Verharmlosen der<br />

nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter<br />

Strafe, wenn dieses geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu<br />

stören und schließt damit eine Gesetzeslücke.<br />

Die Änderungen <strong>im</strong> <strong>Überblick</strong>:<br />

Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:<br />

„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird<br />

bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen<br />

Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch<br />

stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft<br />

billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“<br />

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Die<br />

Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „den Absätzen 3 und<br />

4“ ersetzt.<br />

Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: Die<br />

Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ und die<br />

Angabe „des Absatzes 3“ durch die Angabe „der Absätze 3 und<br />

4“ ersetzt.<br />

Untersuchungshaft muss bei überlanger<br />

Verfahrensdauer außer Vollzug gesetzt werden<br />

BVerfG 22.2.2005, 2 BvR 109/05<br />

Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist bei einer<br />

überlangen Verfahrensdauer verfassungswidrig. <strong>Das</strong> gilt auch<br />

für Verfahrensverzögerungen, die erst nach der erstinstanzlichen<br />

Verurteilung des Untersuchungshäftlings eintreten. Die<br />

Angemessenheit der Untersuchungshaft-Dauer kann nicht allein<br />

anhand der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe beurteilt werden.<br />

Sie hängt vielmehr von objektiven Kriterien wie der Komplexität<br />

der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem<br />

Verhalten der Verteidigung ab.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2002 unter<br />

anderem wegen des Verdachts der ausbeuterischen Zuhälterei<br />

und des Menschenhandels in Untersuchungshaft. Am 1.12.2003<br />

verurteilte ihn das LG wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von drei Jahren und sechs Monaten. Gegen das Urteil<br />

des LG legten sowohl die Staatsanwaltschaft und zwei Nebenklägerinnen<br />

als auch der Beschwerdeführer Revision ein.<br />

<strong>Das</strong> LG stellte die einzelnen Revisionsbegründungen teilweise<br />

erst zweieinhalb Monate nach ihrem Eingang bei Gericht<br />

der jeweiligen Gegenpartei zu. Die Staatsanwaltschaft gab die<br />

Akten an den Generalbundesanwalt weiter, der sie vier Monate<br />

später dem BGH übersandte. Der BGH best<strong>im</strong>mte den 15.6.2005<br />

als Termin für die Hauptverhandlung über die Revisionen der<br />

Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen.<br />

Nach rund zweieinhalbjähriger Untersuchungshaft beantragte<br />

der Beschwerdeführer die Außervollzugsetzung des Haftbefehls.<br />

LG und OLG lehnten diesen Antrag ab. <strong>Das</strong> OLG begründete<br />

dies in erster Linie mit der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe,<br />

die eine entsprechend lange Untersuchungshaft rechtfertige.<br />

Die gegen die Entscheidungen des LG und OLG gerichtete Verfassungsbeschwerde<br />

hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der<br />

angegriffenen Entscheidungen sowie zur Zurückverweisung an<br />

das OLG.<br />

Die Gründe:<br />

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer<br />

in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs.2 S.2 GG.<br />

Dieses Grundrecht verbietet in Untersuchthaft-Fällen eine überlange<br />

Verfahrensdauer. Wird gegen den Beschleunigungsgrundsatz<br />

verstoßen, so muss der Inhaftierte aus der Untersuchungshaft<br />

entlassen werden.<br />

<strong>Das</strong> OLG hat nicht berücksichtigt, dass <strong>im</strong> Streitfall möglicherweise<br />

eine überlange, dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung<br />

vorliegt. Hierfür spricht die verzögerte Zustellung der<br />

Revisionsbegründungen durch das LG, die nicht nachvollziehbar<br />

lange Bearbeitungsdauer durch den Generalbundesanwalt<br />

sowie die Best<strong>im</strong>mung eines relativ späten Termins zur Hauptverhandlung<br />

durch den BGH. Diese vermeidbaren Verfahrensverzögerungen<br />

haben die Untersuchungshaft um mindestens sieben<br />

Monate verlängert.<br />

<strong>Das</strong> OLG ist zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich<br />

die Angemessenheit der Untersuchungshaft-Dauer maßgeblich<br />

nach der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe richtet. Die zulässige<br />

Höchstdauer der Untersuchungshaft best<strong>im</strong>mt sich vielmehr<br />

nach objektiven Kriterien wie der Komplexität der Rechtssache,<br />

der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der<br />

Verteidigung ab.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BVerfG veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 41

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