Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Der Sachverhalt:<br />
Die Kläger waren zunächst als verbeamtete Lokomotivführer<br />
für die ehemalige Bundesbahn tätig. Seit der Privatisierung der<br />
Bahn arbeiten sie für die Deutsche Bahn AG und werden <strong>im</strong> regionalen<br />
S-Bahn-Verkehr eingesetzt.<br />
Die Deutsche Bahn AG wies sie an, die von ihnen geführten<br />
Züge bei mehr als halbstündigen Pausen an der Endhaltstelle<br />
grob von Abfällen wie Zeitungen, Verpackungsmaterial und Flaschen<br />
zu reinigen sowie volle Mülle<strong>im</strong>er und Aschenbecher zu<br />
leeren. Die Kläger machten hiergegen geltend, dass diese Reinigungsarbeiten<br />
mit ihrem Status als verbeamtete Lokomotivführer<br />
nicht vereinbar seien. Ihre gegen die Anweisung gerichtete<br />
Klage hatte Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Kläger sind zur Verrichtung derartiger Reinigungsarbeiten<br />
nicht verpflichtet. Als Beamte haben sie grundsätzlich Anspruch<br />
auf Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs, der ihrer Ausbildung<br />
und Dienststellung entspricht. Geringerwertige Tätigkeiten dürfen<br />
einem Beamten nur ausnahmsweise für einen vorübergehenden<br />
Zeitraum zugewiesen werden.<br />
Die angeordnete Grobreinigung der Züge entspricht nicht dem<br />
Aufgabenbereich verbeamteter Lokomotivführer. Da die Anordnung<br />
zeitlich unbegrenzt gelten sollte, war die Übertragung<br />
dieser geringerwertigen Tätigkeit auch nicht ausnahmsweise<br />
erlaubt.<br />
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die ehemalige Bundesbahn<br />
inzwischen privatisiert worden ist. Die Privatisierung<br />
hat keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beamten, wie<br />
Art. 143a GG ausdrücklich best<strong>im</strong>mt. Danach können Beamte<br />
der ehemaligen Bundesbahn nur unter Wahrung ihrer bisherigen<br />
Rechtsstellung der Deutschen Bahn AG zugewiesen werden.<br />
Private Kuriere von Blutpräparaten dürfen<br />
weder Blaulicht noch Martinshorn benutzen<br />
VG Minden 28.1.2005, 3 K 5185/03<br />
Private Kuriere von Blutpräparaten haben keinen Anspruch auf<br />
die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von<br />
Blaulicht und Martinshorn. Eine zu hohe Verbreitungsdichte<br />
dieser Signale birgt die Gefahr des Fehlgebrauchs und einer<br />
verminderten Akzeptanz in der Bevölkerung.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das auf die Versorgung von<br />
Krankenhäusern und Blutspendeeinrichtungen mit Blutpräparaten<br />
spezialisiert ist. Sie beantragte bei der beklagten Bezirksregierung,<br />
ihr eine Ausnahmegenehmigung für die Ausrüstung<br />
ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn zu erteilen. Dies<br />
lehnte die Beklagte ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen<br />
Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht keine Ausnahmegenehmigung<br />
erteilt. Die Zahl der Fahrzeuge, die mit Sondersignalen<br />
ausgestattet sind, muss möglichst gering gehalten werden. Eine<br />
zu hohe Verbreitungsdichte dieser Signale birgt die Gefahr des<br />
Fehlgebrauchs und einer verminderten Akzeptanz in der Bevölkerung.<br />
Die Erteilung der Genehmigung ist auch nicht ausnahmsweise<br />
gerechtfertigt. Die Klägerin führt lediglich Regeltransporte<br />
durch. In Notfällen wird der Transport der Blutpräparate vom<br />
Rettungsdienst übernommen. Es besteht damit nicht die Gefahr,<br />
dass ohne eine Berechtigung der Klägerin zur Nutzung des<br />
Blaulichts die Versorgung der Bevölkerung mit Blutpräparaten<br />
gefährdet ist.<br />
Strafrecht und OWi<br />
Mitglieder einer rechtsradikalen Musikgruppe<br />
können sich wegen Bildung einer<br />
kr<strong>im</strong>inellen Vereinigung strafbar machen<br />
(„Landser“)<br />
BGH 10.3.2005, 3 StR 233/04<br />
Fordert eine rechtsradikale Musikgruppe in ihren Liedtexten zur<br />
Begehung ausländerfeindlicher oder antisemitischer Gewalttaten<br />
auf und verherrlicht sie die NS-Ideologie, so können sich<br />
die Mitglieder der Gruppe wegen Bildung einer kr<strong>im</strong>inellen<br />
Vereinigung strafbar machen. Der hierfür erforderliche<br />
organisatorische Zusammenhalt ist jedenfalls dann gegeben,<br />
wenn die Gruppe seit mehreren Jahren in gleicher Besetzung<br />
probt und CDs produziert sowie vertreibt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die aus drei Mitgliedern bestehende Musikgruppe „Landser“<br />
produziert seit 1997 in gleicher Besetzung CDs mit Liedern<br />
überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere<br />
auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts.<br />
Die Lieder wurden he<strong>im</strong>lich <strong>im</strong> Ausland aufgenommen und konspirativ<br />
in der rechten Szene vertrieben. In mehreren Strafprozessen<br />
gegen Neonazis war deutlich geworden, dass diese sich<br />
durch die Liedtexte von „Landser“ zur Begehung von Gewalttaten<br />
motiviert fühlten.<br />
<strong>Das</strong> KG Berlin verurteilte die drei Mitglieder der Musikgruppe<br />
„Landser“ unter anderem wegen Bildung einer kr<strong>im</strong>inellen Vereinigung<br />
zu mehrjährigen Haftstrafen. Der Bandleader, der zu<br />
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt<br />
worden war, legte gegen das Urteil Revision ein, die vom BGH<br />
ganz überwiegend verworfen wurde.<br />
Die Gründe:<br />
<strong>Das</strong> KG Berlin hat den Angeklagten zu Recht wegen Bildung<br />
einer kr<strong>im</strong>inellen Vereinigung und anderer Straftaten zu einer<br />
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.<br />
Wegen Bildung einer kr<strong>im</strong>inellen Vereinigung macht sich<br />
gemäß § 129 Abs.1 StGB strafbar, wer einer Vereinigung angehört,<br />
deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten<br />
zu begehen.<br />
Die Musikband „Landser“ stellt eine Vereinigung <strong>im</strong> Sinn von<br />
§ 129 Abs.1 StGB dar. Der hierfür erforderliche organisatorische<br />
Zusammenhalt ist schon deshalb gegeben, weil die Band<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 40