18.10.2012 Aufrufe

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Sachverhalt:<br />

Die Kläger waren zunächst als verbeamtete Lokomotivführer<br />

für die ehemalige Bundesbahn tätig. Seit der Privatisierung der<br />

Bahn arbeiten sie für die Deutsche Bahn AG und werden <strong>im</strong> regionalen<br />

S-Bahn-Verkehr eingesetzt.<br />

Die Deutsche Bahn AG wies sie an, die von ihnen geführten<br />

Züge bei mehr als halbstündigen Pausen an der Endhaltstelle<br />

grob von Abfällen wie Zeitungen, Verpackungsmaterial und Flaschen<br />

zu reinigen sowie volle Mülle<strong>im</strong>er und Aschenbecher zu<br />

leeren. Die Kläger machten hiergegen geltend, dass diese Reinigungsarbeiten<br />

mit ihrem Status als verbeamtete Lokomotivführer<br />

nicht vereinbar seien. Ihre gegen die Anweisung gerichtete<br />

Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Kläger sind zur Verrichtung derartiger Reinigungsarbeiten<br />

nicht verpflichtet. Als Beamte haben sie grundsätzlich Anspruch<br />

auf Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs, der ihrer Ausbildung<br />

und Dienststellung entspricht. Geringerwertige Tätigkeiten dürfen<br />

einem Beamten nur ausnahmsweise für einen vorübergehenden<br />

Zeitraum zugewiesen werden.<br />

Die angeordnete Grobreinigung der Züge entspricht nicht dem<br />

Aufgabenbereich verbeamteter Lokomotivführer. Da die Anordnung<br />

zeitlich unbegrenzt gelten sollte, war die Übertragung<br />

dieser geringerwertigen Tätigkeit auch nicht ausnahmsweise<br />

erlaubt.<br />

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die ehemalige Bundesbahn<br />

inzwischen privatisiert worden ist. Die Privatisierung<br />

hat keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beamten, wie<br />

Art. 143a GG ausdrücklich best<strong>im</strong>mt. Danach können Beamte<br />

der ehemaligen Bundesbahn nur unter Wahrung ihrer bisherigen<br />

Rechtsstellung der Deutschen Bahn AG zugewiesen werden.<br />

Private Kuriere von Blutpräparaten dürfen<br />

weder Blaulicht noch Martinshorn benutzen<br />

VG Minden 28.1.2005, 3 K 5185/03<br />

Private Kuriere von Blutpräparaten haben keinen Anspruch auf<br />

die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von<br />

Blaulicht und Martinshorn. Eine zu hohe Verbreitungsdichte<br />

dieser Signale birgt die Gefahr des Fehlgebrauchs und einer<br />

verminderten Akzeptanz in der Bevölkerung.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das auf die Versorgung von<br />

Krankenhäusern und Blutspendeeinrichtungen mit Blutpräparaten<br />

spezialisiert ist. Sie beantragte bei der beklagten Bezirksregierung,<br />

ihr eine Ausnahmegenehmigung für die Ausrüstung<br />

ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn zu erteilen. Dies<br />

lehnte die Beklagte ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen<br />

Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht keine Ausnahmegenehmigung<br />

erteilt. Die Zahl der Fahrzeuge, die mit Sondersignalen<br />

ausgestattet sind, muss möglichst gering gehalten werden. Eine<br />

zu hohe Verbreitungsdichte dieser Signale birgt die Gefahr des<br />

Fehlgebrauchs und einer verminderten Akzeptanz in der Bevölkerung.<br />

Die Erteilung der Genehmigung ist auch nicht ausnahmsweise<br />

gerechtfertigt. Die Klägerin führt lediglich Regeltransporte<br />

durch. In Notfällen wird der Transport der Blutpräparate vom<br />

Rettungsdienst übernommen. Es besteht damit nicht die Gefahr,<br />

dass ohne eine Berechtigung der Klägerin zur Nutzung des<br />

Blaulichts die Versorgung der Bevölkerung mit Blutpräparaten<br />

gefährdet ist.<br />

Strafrecht und OWi<br />

Mitglieder einer rechtsradikalen Musikgruppe<br />

können sich wegen Bildung einer<br />

kr<strong>im</strong>inellen Vereinigung strafbar machen<br />

(„Landser“)<br />

BGH 10.3.2005, 3 StR 233/04<br />

Fordert eine rechtsradikale Musikgruppe in ihren Liedtexten zur<br />

Begehung ausländerfeindlicher oder antisemitischer Gewalttaten<br />

auf und verherrlicht sie die NS-Ideologie, so können sich<br />

die Mitglieder der Gruppe wegen Bildung einer kr<strong>im</strong>inellen<br />

Vereinigung strafbar machen. Der hierfür erforderliche<br />

organisatorische Zusammenhalt ist jedenfalls dann gegeben,<br />

wenn die Gruppe seit mehreren Jahren in gleicher Besetzung<br />

probt und CDs produziert sowie vertreibt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die aus drei Mitgliedern bestehende Musikgruppe „Landser“<br />

produziert seit 1997 in gleicher Besetzung CDs mit Liedern<br />

überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere<br />

auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts.<br />

Die Lieder wurden he<strong>im</strong>lich <strong>im</strong> Ausland aufgenommen und konspirativ<br />

in der rechten Szene vertrieben. In mehreren Strafprozessen<br />

gegen Neonazis war deutlich geworden, dass diese sich<br />

durch die Liedtexte von „Landser“ zur Begehung von Gewalttaten<br />

motiviert fühlten.<br />

<strong>Das</strong> KG Berlin verurteilte die drei Mitglieder der Musikgruppe<br />

„Landser“ unter anderem wegen Bildung einer kr<strong>im</strong>inellen Vereinigung<br />

zu mehrjährigen Haftstrafen. Der Bandleader, der zu<br />

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt<br />

worden war, legte gegen das Urteil Revision ein, die vom BGH<br />

ganz überwiegend verworfen wurde.<br />

Die Gründe:<br />

<strong>Das</strong> KG Berlin hat den Angeklagten zu Recht wegen Bildung<br />

einer kr<strong>im</strong>inellen Vereinigung und anderer Straftaten zu einer<br />

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.<br />

Wegen Bildung einer kr<strong>im</strong>inellen Vereinigung macht sich<br />

gemäß § 129 Abs.1 StGB strafbar, wer einer Vereinigung angehört,<br />

deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten<br />

zu begehen.<br />

Die Musikband „Landser“ stellt eine Vereinigung <strong>im</strong> Sinn von<br />

§ 129 Abs.1 StGB dar. Der hierfür erforderliche organisatorische<br />

Zusammenhalt ist schon deshalb gegeben, weil die Band<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 40

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!