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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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zung des Prüfungsausschusses für das Rechtsanwaltsexamen mit<br />

dem EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH bejahte dies.<br />

Die Gründe:<br />

Die streitige Regelung über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse<br />

für das Rechtsanwaltsexamen verstößt nicht gegen<br />

das Gemeinschaftsrecht. Der Staat darf zwar nicht zugunsten<br />

privater Wirtschaftsteilnehmer - hier zugunsten der Rechtsanwaltschaft<br />

- auf die Ausübung seiner Befugnisse verzichten und<br />

dadurch wettbewerbswidrige Kartellabsprachen erleichtern oder<br />

vorschreiben. Die streitige italienische Regelung sieht aber hinreichende<br />

staatliche Kontrollbefugnisse vor, um Kartellabsprachen<br />

der Anwälte zu verhindern.<br />

Die staatliche Kontrolle wird unter anderem dadurch gewährleistet,<br />

dass dem Prüfungssauschuss auch zwei Richter angehören.<br />

Außerdem kann das Justizministerium die Arbeit des Prüfungssauschusses<br />

in jeder Phase kontrollieren und bei einem Verstoß<br />

gegen seine Vorgaben die Prüfung für nichtig erklären. Daneben<br />

können die Prüflinge die Entscheidungen des Prüfungsausschusses<br />

auch durch die nationalen Gerichte überprüfen lassen.<br />

Der Hintergrund:<br />

Der EuGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nur über<br />

die Vereinbarkeit der Regelung als solcher mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

entscheiden kann. Es liegt dagegen nicht in seiner<br />

Prüfungskompetenz, zu entscheiden, ob es in Italien trotz der in<br />

der Regelung vorgesehenen staatlichen Kontrollbefugnisse tatsächlich<br />

zu Kartellabsprachen kommt oder kommen kann.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH<br />

veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Auch Steuerberater dürfen als Testamentsvollstrecker<br />

tätig werden<br />

BGH 11.11.2004, I ZR 182/02<br />

Es verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, wenn Steuerberater,<br />

die über keine Erlaubnis nach dem RBerG verfügen, als<br />

Testamentsvollstrecker tätig werden. Dies ergibt sich aus<br />

der engen Verzahnung von rechtlicher und wirtschaftlicher<br />

Betätigung bei der Testamentsvollstreckung. Die Erlaubnis-<br />

Befreiung gilt grundsätzlich und ist nicht einzelfallabhängig.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Beklagte ist Diplom-Volkswirt und betreibt eine Kanzlei als<br />

Steuerberater. Auf seiner Homepage bietet er unter anderem auch<br />

die Übernahme von Testamentsvollstreckungen an. Der Kläger<br />

ist Rechtsanwalt und sah hierin einen Verstoß gegen das RBerG.<br />

Er verlangte vom Beklagten, es zu unterlassen, <strong>im</strong> geschäftlichen<br />

Verkehr Testamentsvollstreckungen anzubieten. Seine hierauf<br />

gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die<br />

Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil des Berufungsgerichts<br />

auf und wies die Klage ab.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung<br />

der Werbung. Der Anspruch ergibt sich insbesondere<br />

nicht aus § 8 Abs.1 S.1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit<br />

Art. 1 § 1 RBerG, weil die Werbung des Beklagten für die Tätig-<br />

keit als Testamentsvollstreckers kein Angebot einer Rechtsberatung<br />

darstellt, die eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1<br />

RBerG erfordert.<br />

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die von dem<br />

Beklagten angebotene Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht<br />

gegen Art. 1 § 1 RBerG. Diese Tätigkeit stellt keine ausschließliche<br />

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Eine erlaubnispflichtige<br />

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt<br />

nur vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet<br />

ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen<br />

oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist<br />

daher zu ermitteln, ob der Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit<br />

überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt oder ob es<br />

um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht.<br />

Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker kann in wesentlichem<br />

Umfang eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Dies gilt insbesondere<br />

dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz<br />

n<strong>im</strong>mt, die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und<br />

Verbindlichkeiten bewertet und Verbindlichkeiten erfüllt sowie<br />

Nachlassgegenstände veräußert. Dies gilt auch für die Verwaltung<br />

des Nachlasses <strong>im</strong> Fall der Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung<br />

und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben.<br />

Die Beurteilung, ob eine überwiegend rechtliche oder wirtschaftliche<br />

Tätigkeit vorliegt, hängt aber nicht vom jeweiligen<br />

Einzelfall ab. Vielmehr ist die Funktionalität der Rechtspflege,<br />

die den Erlaubnisvorbehalt der des RBerG rechtfertigt, gegen<br />

die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem best<strong>im</strong>mte Handlungen<br />

untersagt werden sollen. Diese Abwägung führt zu einer<br />

Befreiung der Testamentsvollstreckung vom Erlaubnisvorbehalt<br />

des Art. 1 § 1 RBerG. Dies ergibt sich aus der engen Verzahnung<br />

von rechtlicher und wirtschaftlicher Betätigung bei der<br />

Testamentsvollstreckung. Außerdem ist auch nicht zu erwarten,<br />

dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt<br />

wird, wenn Personen ohne Erlaubnis nach dem RBerG eine Testamentsvollstreckung<br />

besorgen. Dem Klienten eines Testamentsvollstreckers<br />

bleibt <strong>im</strong>mer noch die Möglichkeit sich zusätzlich<br />

Rat bei einem <strong>Anwalt</strong> einzuholen.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH<br />

veröffentlicht.<br />

Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 38

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