Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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zung des Prüfungsausschusses für das Rechtsanwaltsexamen mit<br />
dem EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH bejahte dies.<br />
Die Gründe:<br />
Die streitige Regelung über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse<br />
für das Rechtsanwaltsexamen verstößt nicht gegen<br />
das Gemeinschaftsrecht. Der Staat darf zwar nicht zugunsten<br />
privater Wirtschaftsteilnehmer - hier zugunsten der Rechtsanwaltschaft<br />
- auf die Ausübung seiner Befugnisse verzichten und<br />
dadurch wettbewerbswidrige Kartellabsprachen erleichtern oder<br />
vorschreiben. Die streitige italienische Regelung sieht aber hinreichende<br />
staatliche Kontrollbefugnisse vor, um Kartellabsprachen<br />
der Anwälte zu verhindern.<br />
Die staatliche Kontrolle wird unter anderem dadurch gewährleistet,<br />
dass dem Prüfungssauschuss auch zwei Richter angehören.<br />
Außerdem kann das Justizministerium die Arbeit des Prüfungssauschusses<br />
in jeder Phase kontrollieren und bei einem Verstoß<br />
gegen seine Vorgaben die Prüfung für nichtig erklären. Daneben<br />
können die Prüflinge die Entscheidungen des Prüfungsausschusses<br />
auch durch die nationalen Gerichte überprüfen lassen.<br />
Der Hintergrund:<br />
Der EuGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nur über<br />
die Vereinbarkeit der Regelung als solcher mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
entscheiden kann. Es liegt dagegen nicht in seiner<br />
Prüfungskompetenz, zu entscheiden, ob es in Italien trotz der in<br />
der Regelung vorgesehenen staatlichen Kontrollbefugnisse tatsächlich<br />
zu Kartellabsprachen kommt oder kommen kann.<br />
Linkhinweis:<br />
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH<br />
veröffentlicht.<br />
Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Auch Steuerberater dürfen als Testamentsvollstrecker<br />
tätig werden<br />
BGH 11.11.2004, I ZR 182/02<br />
Es verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, wenn Steuerberater,<br />
die über keine Erlaubnis nach dem RBerG verfügen, als<br />
Testamentsvollstrecker tätig werden. Dies ergibt sich aus<br />
der engen Verzahnung von rechtlicher und wirtschaftlicher<br />
Betätigung bei der Testamentsvollstreckung. Die Erlaubnis-<br />
Befreiung gilt grundsätzlich und ist nicht einzelfallabhängig.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Beklagte ist Diplom-Volkswirt und betreibt eine Kanzlei als<br />
Steuerberater. Auf seiner Homepage bietet er unter anderem auch<br />
die Übernahme von Testamentsvollstreckungen an. Der Kläger<br />
ist Rechtsanwalt und sah hierin einen Verstoß gegen das RBerG.<br />
Er verlangte vom Beklagten, es zu unterlassen, <strong>im</strong> geschäftlichen<br />
Verkehr Testamentsvollstreckungen anzubieten. Seine hierauf<br />
gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die<br />
Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil des Berufungsgerichts<br />
auf und wies die Klage ab.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung<br />
der Werbung. Der Anspruch ergibt sich insbesondere<br />
nicht aus § 8 Abs.1 S.1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit<br />
Art. 1 § 1 RBerG, weil die Werbung des Beklagten für die Tätig-<br />
keit als Testamentsvollstreckers kein Angebot einer Rechtsberatung<br />
darstellt, die eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1<br />
RBerG erfordert.<br />
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die von dem<br />
Beklagten angebotene Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht<br />
gegen Art. 1 § 1 RBerG. Diese Tätigkeit stellt keine ausschließliche<br />
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Eine erlaubnispflichtige<br />
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt<br />
nur vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet<br />
ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen<br />
oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist<br />
daher zu ermitteln, ob der Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit<br />
überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt oder ob es<br />
um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht.<br />
Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker kann in wesentlichem<br />
Umfang eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Dies gilt insbesondere<br />
dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz<br />
n<strong>im</strong>mt, die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und<br />
Verbindlichkeiten bewertet und Verbindlichkeiten erfüllt sowie<br />
Nachlassgegenstände veräußert. Dies gilt auch für die Verwaltung<br />
des Nachlasses <strong>im</strong> Fall der Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung<br />
und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben.<br />
Die Beurteilung, ob eine überwiegend rechtliche oder wirtschaftliche<br />
Tätigkeit vorliegt, hängt aber nicht vom jeweiligen<br />
Einzelfall ab. Vielmehr ist die Funktionalität der Rechtspflege,<br />
die den Erlaubnisvorbehalt der des RBerG rechtfertigt, gegen<br />
die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem best<strong>im</strong>mte Handlungen<br />
untersagt werden sollen. Diese Abwägung führt zu einer<br />
Befreiung der Testamentsvollstreckung vom Erlaubnisvorbehalt<br />
des Art. 1 § 1 RBerG. Dies ergibt sich aus der engen Verzahnung<br />
von rechtlicher und wirtschaftlicher Betätigung bei der<br />
Testamentsvollstreckung. Außerdem ist auch nicht zu erwarten,<br />
dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt<br />
wird, wenn Personen ohne Erlaubnis nach dem RBerG eine Testamentsvollstreckung<br />
besorgen. Dem Klienten eines Testamentsvollstreckers<br />
bleibt <strong>im</strong>mer noch die Möglichkeit sich zusätzlich<br />
Rat bei einem <strong>Anwalt</strong> einzuholen.<br />
Linkhinweis:<br />
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH<br />
veröffentlicht.<br />
Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 38