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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Die Gründe:<br />

Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Erlaubnis<br />

zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“. Er<br />

verfügt insbesondere über die nach § 5 S.1f FAO erforderlichen<br />

praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts. Diese<br />

Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut keine Erfahrungen als Strafverteidiger<br />

voraus, sondern erfasst alle Formen der anwaltlichen<br />

Beteiligung am Strafprozess. Hierzu gehört auch das Gebiet der<br />

Nebenklagevertretung, auf das sich der Antragsteller spezialisiert<br />

hat.<br />

Eine Beschränkung der Fachanwaltsbezeichnung auf Spezialisten<br />

in der Strafverteidigung ergibt sich auch nicht aus dem<br />

Sinn und Zweck von § 5 S.1f FAO. Der Titel „Fachanwalt für<br />

Strafrecht“ soll <strong>im</strong> Strafrecht besonders qualifiziert ausgebildeten<br />

Anwälten verliehen werden. Diese Qualifikation weist auch<br />

der Antragsteller auf. Zwischen der Tätigkeit als Nebenklagevertreter<br />

und der als Strafverteidiger bestehen keine qualitativen<br />

Unterschiede. In beiden Fällen sind eingehende Kenntnisse des<br />

Strafrechts erforderlich.<br />

Nach § 13 Nr.1 FAO müssen „Fachanwälte für Strafrecht“ zwar<br />

unter anderem besondere Kenntnisse in der „Methodik und<br />

(dem) Recht der Strafverteidigung“ vorweisen können. Dies<br />

bezieht sich aber ausschließlich auf die nachzuweisenden theoretischen<br />

Kenntnisse und nicht auf die Art der nachzuweisen<br />

praktischen Erfahrungen.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Für die Höhe der Beiträge eines Rechtsanwalts<br />

und Steuerberaters zum Rechtsanwaltsversorgungswerk<br />

kommt es nur auf<br />

die anwaltlichen Einkünfte an<br />

OVG Rheinland-Pfalz 1.2.2005, 6 A 11903/04.OVG<br />

Bei Rechtsanwälten, die zugleich als Steuerberater tätig sind,<br />

best<strong>im</strong>mt sich die Höhe der Beiträge zum Rechtsanwaltsverso<br />

rgungswerk allein nach den Einkünften aus ihrer anwaltlichen<br />

Tätigkeit. <strong>Das</strong> maßgebliche Rechtsanwaltsversorgungsgesetz<br />

geht von einer berufsständischen Versorgung aus und erfasst<br />

daher bei der Beitragsbemessung nur solche Einkünfte, die aus<br />

einer berufstypischen Tätigkeit erzielt werden.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist hauptberuflich als<br />

Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft tätig. Seine<br />

anwaltliche Tätigkeit übt er nur nebenberuflich aus. Dementsprechend<br />

erzielt er den Großteil seiner Einkünfte aus seiner<br />

Tätigkeit als Steuerberater.<br />

<strong>Das</strong> Rechtsanwaltsversorgungswerk legte die Höhe der vom<br />

Kläger zu zahlenden Beiträge anhand seines Gesamteinkommens<br />

fest. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger<br />

geltend, dass die Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk<br />

nur nach seinen anwaltlichen Einkünften bemessen werden<br />

dürfe. Die Klage hatte sowohl vor dem VG als auch vor dem<br />

OVG Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Höhe der Beiträge des Klägers zum Rechtsanwaltsversorgungswerk<br />

darf nur nach seinen anwaltlichen Einkünften und<br />

nicht auch nach seinen Einkünften aus der Tätigkeit als Steuerberater<br />

bemessen werden. <strong>Das</strong> rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz<br />

(RAVG) geht vom Leitbild einer berufsständischen<br />

Versorgung aus. Danach kann es für die Höhe der<br />

Solidarbeiträge lediglich auf die Einkünfte aus einer berufstypischen<br />

Tätigkeit ankommen. Berufstypisch ist nur die anwaltliche<br />

Tätigkeit als solche und nicht hiermit verwandte Berufe wie<br />

etwa die Tätigkeit als Steuerberater.<br />

Diese enge Betrachtungsweise ist bei einer gleichzeitigen Tätigkeit<br />

als Rechtsanwalt und Steuerberater auch nicht mit der<br />

Gefahr verbunden, dass einem Versorgungswerk rechtswidrig<br />

Beiträge entzogen werden. Für den Berufszweig der Steuerberater<br />

existiert ebenfalls ein eigenständiges Versorgungswerk.<br />

Daher werden die Einkünfte eines Rechtsanwalts und Steuerberaters<br />

entweder bei den Beträgen für das eine oder für das andere<br />

Versorgungswerk erfasst.<br />

Über die Zulassung als Rechtsanwalt darf<br />

auch ein teilweise mit Rechtsanwälten<br />

besetzter Prüfungsausschuss entscheiden<br />

EuGH 17.2.2005, C-250/03<br />

Die italienische Regelung, wonach dem fünfköpfigen<br />

Prüfungsausschuss für das Rechtsanwaltsexamen zwei<br />

Rechtsanwälte angehören, verletzt nicht die Grundsätze des<br />

freien Wettbewerbs oder der Niederlassungsfreiheit. Hierdurch<br />

werden grundsätzlich nicht Kartellabsprachen ermöglicht oder<br />

erleichtert, da der italienische Staat die Entscheidung über die<br />

<strong>Anwalt</strong>szulassung nicht allein den Anwälten überlässt, sondern<br />

sich umfangreiche Kontrollbefugnisse vorbehält.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte in Italien an der<br />

schriftlichen Prüfung für das Rechtsanwaltsexamen teilgenommen.<br />

Da er nicht die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung<br />

erforderliche Punktzahl erreicht hatte, ließ ihn der Prüfungsausschuss<br />

nicht zur mündlichen Prüfung zu.<br />

Der Prüfungsausschuss für das Rechtsanwaltsexamen setzt sich<br />

in Italien aus fünf Mitgliedern zusammen. Vorsitzender und<br />

stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses sind zwei in dem<br />

jeweiligen Prüfungsbezirk ansässige Rechtsanwälte, die vom<br />

Nationalen Rat der Rechtsanwaltskammern ernannt werden.<br />

Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zwei Richter<br />

und ein Jura-Professor. Über die Zusammensetzung der Ausschüsse<br />

entscheidet das Justizministerium. Dieses best<strong>im</strong>mt<br />

auch die Themen der Prüfung und kann Prüfungen <strong>im</strong> Einzelfall<br />

für nichtig erklären.<br />

Mit seiner gegen die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung<br />

gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Zusammensetzung<br />

des Prüfungsausschusses keine unparteiische Beurteilung<br />

erlaube. Die starke Beteiligung von Rechtsanwälten<br />

beschränke den freien Wettbewerb und den freien Zugang zum<br />

Beruf des Rechtsanwalts. <strong>Das</strong> mit dieser Sache befasste nationale<br />

Gericht setzte den Rechtsstreit aus und legte dem EuGH die<br />

Frage vor, ob die italienische Regelung über die Zusammenset-<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 37

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