Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Es dürfen demnach keine höheren Kosten als erstattungsfähig<br />
festgesetzt werden, als gesetzlich vorgesehen. Andernfalls würde<br />
für die Partei das mit dem Rechtsstreit verbundene Kostenrisiko<br />
unkalkulierbar. <strong>Das</strong> gilt erst recht <strong>im</strong> vorliegenden Fall, in dem<br />
die Kostenverteilung auf dem den Prozess beendenden Vergleich<br />
beruht und deshalb ein nicht wichtiger Bestandteil der angestrebten<br />
Einigung war.<br />
Linkhinweis:<br />
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH<br />
veröffentlicht.<br />
Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier<br />
(pdf-Datei).<br />
Verteidigerhonorar in Höhe von 35.000 Euro<br />
ist nicht zwangsläufig sittenwidrig<br />
OLG München 15.7.2004, 6 U 3864/03<br />
Die Vereinbarung eines Verteidigerhonorars in Höhe von rund<br />
35.000 Euro ist nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn das<br />
Ermittlungsverfahren wegen Betrugs einen Aktenumfang von über<br />
100 Aktenordnern hat. In einem solchen Fall ist die Verteidigung<br />
sehr aufwändig und n<strong>im</strong>mt allein das Aktenstudium einige Zeit<br />
in Anspruch. Für die Frage der Sittenwidrigkeit spielt es keine<br />
Rolle, ob andere Anwälte die Verteidigung auch für ein geringeres<br />
Honorar übernommen hätten, da insoweit Vertragsfreiheit gilt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Gegen den Ehemann der Klägerin wurde <strong>im</strong> Jahr 2001 ein<br />
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der „Anlagespekulation“<br />
geführt. Seit Ende Januar 2001 befand er sich deswegen in<br />
Untersuchungshaft. Er beauftragte den Beklagten mit seiner Verteidigung.<br />
Dieser stellte ihm hierfür <strong>im</strong> April 2001 rund 10.000<br />
Euro in Rechnung. Die Klägerin bezahlte diesen Betrag.<br />
Im Juni 2001 beauftragten die Klägerin und ihr Mann den<br />
Beklagten mit der weiteren Verteidigung. Für das künftige Verfahren<br />
inklusive Hauptverhandlung vereinbarten die Parteien<br />
ein Pauschalhonorar von 25.000 Euro. Die Klägerin bezahlte<br />
zwar das Honorar, verlangte jedoch später die Rückzahlung des<br />
Gesamtbetrags von 35.000 Euro.<br />
Dies begründete sie damit, dass das vereinbarte Honorar das 54fache<br />
der gesetzlichen Gebühren betragen hätte und deshalb sittenwidrig<br />
sei. Außerdem sei die Tätigkeit des Beklagten von keinerlei Erfolg<br />
gekrönt gewesen. Die Schriftsätze hätten sich größtenteils auf<br />
eine DIN-A4-Seite beschränkt. Ihrer Klage auf Rückzahlung der<br />
35.000 Euro gab das LG statt. Die hiergegen gerichtete Berufung<br />
des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf<br />
Rückzahlung des Honorars. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt<br />
sich insbesondere nicht aus § 138 BGB i.V.m. § 812 Abs.1 S.1,<br />
1.Alt. BGB. Die streitige Honorarvereinbarung ist nicht sittenwidrig.<br />
Bei dem Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin<br />
wegen Anlagespekulation handelte es sich um ein sehr<br />
umfangreiches Verfahren, bei dem über 100 Ordner Verfahrensakten<br />
angefallen sind. Hieraus ergibt sich, dass die Verteidigung<br />
aufwändig und sehr zeitintensiv war. Schon allein die Sichtung<br />
der Verfahrensakten nahm einige Zeit in Anspruch.<br />
Dies rechtfertigt ohne weiteres ein hohes Verteidigerhonorar.<br />
<strong>Das</strong> an den Beklagten bezahlte Verteidigerhonorar hält sich <strong>im</strong><br />
Rahmen und ist nicht zu beanstanden. <strong>Das</strong>s ein anderer Verteidiger<br />
die Verteidigung auch für ein geringeres Honorar übernommen<br />
hätte, spielt dabei keine Rolle und muss unberücksichtigt<br />
bleiben, da insoweit Vertragsfreiheit gilt.<br />
Es ist nicht zu prüfen, ob der Beklagte - wie die Klägerin meint<br />
- nicht ausreichend tätig geworden ist. Diesbezüglich hätte die<br />
Klägerin Schlechtleistung geltend machen und dies konkret und<br />
substanziiert vortragen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.<br />
Daher muss von einer ordnungsgemäßen Verteidigung ausgegangen<br />
werden, für die das gezahlte Honorar keineswegs so unangemessen<br />
hoch ist, dass der Vertrag gem. § 138 Abs.1 wegen Verstoßes<br />
gegen die guten Sitten nichtig ist.<br />
Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />
Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />
Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />
Abruf ist kostenpflichtig.<br />
Berufsrecht<br />
Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung<br />
„Fachanwalt für Strafrecht“ setzt nicht<br />
zwingend praktische Erfahrungen als Strafverteidiger<br />
voraus<br />
BGH 8.11.2004, AnwZ (B) 84/03<br />
Die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für<br />
Strafrecht“ kann auch solchen Rechtsanwälten erteilt werden, die<br />
überwiegend Nebenklagevertretungen übernehmen und deshalb<br />
über wenig Erfahrung als Strafverteidiger verfügen. § 5 S.1f FAO<br />
setzt lediglich besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet<br />
des Strafrechts voraus. Dem lässt sich keine Beschränkung auf<br />
Erfahrungen auf dem Gebiet der Strafverteidigung entnehmen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er beantragte be<strong>im</strong> Antragsgegner,<br />
ihm das Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“<br />
zu gestatten. Zum erforderlichen Nachweis seiner praktischen<br />
Erfahrungen legte er eine Fallliste vor, die die Bearbeitung<br />
von 101 strafrechtlichen Fällen - davon 67 als Verteidiger - in den<br />
letzten drei Jahren dokumentierte. Außerdem wies er nach, dass<br />
er an 43 Hauptverhandlungstagen teilgenommen hat. Davon entfielen<br />
zwei Tage auf eine Tätigkeit als Verteidiger und die übrigen<br />
41 Tage auf Nebenklagevertretungen.<br />
Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller<br />
keine hinreichenden praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet<br />
der Strafverteidigung nachgewiesen habe. Der vom Antragsteller<br />
angerufene AGH hob diesen Beschluss auf und verpflichtete den<br />
Antragsgegner, dem Antragsteller das Führen der Bezeichnung<br />
„Fachanwalt für Strafrecht“ zu erlauben. Die hiergegen gerichtete<br />
sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg.<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 36