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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Es dürfen demnach keine höheren Kosten als erstattungsfähig<br />

festgesetzt werden, als gesetzlich vorgesehen. Andernfalls würde<br />

für die Partei das mit dem Rechtsstreit verbundene Kostenrisiko<br />

unkalkulierbar. <strong>Das</strong> gilt erst recht <strong>im</strong> vorliegenden Fall, in dem<br />

die Kostenverteilung auf dem den Prozess beendenden Vergleich<br />

beruht und deshalb ein nicht wichtiger Bestandteil der angestrebten<br />

Einigung war.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH<br />

veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier<br />

(pdf-Datei).<br />

Verteidigerhonorar in Höhe von 35.000 Euro<br />

ist nicht zwangsläufig sittenwidrig<br />

OLG München 15.7.2004, 6 U 3864/03<br />

Die Vereinbarung eines Verteidigerhonorars in Höhe von rund<br />

35.000 Euro ist nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn das<br />

Ermittlungsverfahren wegen Betrugs einen Aktenumfang von über<br />

100 Aktenordnern hat. In einem solchen Fall ist die Verteidigung<br />

sehr aufwändig und n<strong>im</strong>mt allein das Aktenstudium einige Zeit<br />

in Anspruch. Für die Frage der Sittenwidrigkeit spielt es keine<br />

Rolle, ob andere Anwälte die Verteidigung auch für ein geringeres<br />

Honorar übernommen hätten, da insoweit Vertragsfreiheit gilt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Gegen den Ehemann der Klägerin wurde <strong>im</strong> Jahr 2001 ein<br />

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der „Anlagespekulation“<br />

geführt. Seit Ende Januar 2001 befand er sich deswegen in<br />

Untersuchungshaft. Er beauftragte den Beklagten mit seiner Verteidigung.<br />

Dieser stellte ihm hierfür <strong>im</strong> April 2001 rund 10.000<br />

Euro in Rechnung. Die Klägerin bezahlte diesen Betrag.<br />

Im Juni 2001 beauftragten die Klägerin und ihr Mann den<br />

Beklagten mit der weiteren Verteidigung. Für das künftige Verfahren<br />

inklusive Hauptverhandlung vereinbarten die Parteien<br />

ein Pauschalhonorar von 25.000 Euro. Die Klägerin bezahlte<br />

zwar das Honorar, verlangte jedoch später die Rückzahlung des<br />

Gesamtbetrags von 35.000 Euro.<br />

Dies begründete sie damit, dass das vereinbarte Honorar das 54fache<br />

der gesetzlichen Gebühren betragen hätte und deshalb sittenwidrig<br />

sei. Außerdem sei die Tätigkeit des Beklagten von keinerlei Erfolg<br />

gekrönt gewesen. Die Schriftsätze hätten sich größtenteils auf<br />

eine DIN-A4-Seite beschränkt. Ihrer Klage auf Rückzahlung der<br />

35.000 Euro gab das LG statt. Die hiergegen gerichtete Berufung<br />

des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf<br />

Rückzahlung des Honorars. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt<br />

sich insbesondere nicht aus § 138 BGB i.V.m. § 812 Abs.1 S.1,<br />

1.Alt. BGB. Die streitige Honorarvereinbarung ist nicht sittenwidrig.<br />

Bei dem Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin<br />

wegen Anlagespekulation handelte es sich um ein sehr<br />

umfangreiches Verfahren, bei dem über 100 Ordner Verfahrensakten<br />

angefallen sind. Hieraus ergibt sich, dass die Verteidigung<br />

aufwändig und sehr zeitintensiv war. Schon allein die Sichtung<br />

der Verfahrensakten nahm einige Zeit in Anspruch.<br />

Dies rechtfertigt ohne weiteres ein hohes Verteidigerhonorar.<br />

<strong>Das</strong> an den Beklagten bezahlte Verteidigerhonorar hält sich <strong>im</strong><br />

Rahmen und ist nicht zu beanstanden. <strong>Das</strong>s ein anderer Verteidiger<br />

die Verteidigung auch für ein geringeres Honorar übernommen<br />

hätte, spielt dabei keine Rolle und muss unberücksichtigt<br />

bleiben, da insoweit Vertragsfreiheit gilt.<br />

Es ist nicht zu prüfen, ob der Beklagte - wie die Klägerin meint<br />

- nicht ausreichend tätig geworden ist. Diesbezüglich hätte die<br />

Klägerin Schlechtleistung geltend machen und dies konkret und<br />

substanziiert vortragen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.<br />

Daher muss von einer ordnungsgemäßen Verteidigung ausgegangen<br />

werden, für die das gezahlte Honorar keineswegs so unangemessen<br />

hoch ist, dass der Vertrag gem. § 138 Abs.1 wegen Verstoßes<br />

gegen die guten Sitten nichtig ist.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Berufsrecht<br />

Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung<br />

„Fachanwalt für Strafrecht“ setzt nicht<br />

zwingend praktische Erfahrungen als Strafverteidiger<br />

voraus<br />

BGH 8.11.2004, AnwZ (B) 84/03<br />

Die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für<br />

Strafrecht“ kann auch solchen Rechtsanwälten erteilt werden, die<br />

überwiegend Nebenklagevertretungen übernehmen und deshalb<br />

über wenig Erfahrung als Strafverteidiger verfügen. § 5 S.1f FAO<br />

setzt lediglich besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet<br />

des Strafrechts voraus. Dem lässt sich keine Beschränkung auf<br />

Erfahrungen auf dem Gebiet der Strafverteidigung entnehmen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er beantragte be<strong>im</strong> Antragsgegner,<br />

ihm das Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“<br />

zu gestatten. Zum erforderlichen Nachweis seiner praktischen<br />

Erfahrungen legte er eine Fallliste vor, die die Bearbeitung<br />

von 101 strafrechtlichen Fällen - davon 67 als Verteidiger - in den<br />

letzten drei Jahren dokumentierte. Außerdem wies er nach, dass<br />

er an 43 Hauptverhandlungstagen teilgenommen hat. Davon entfielen<br />

zwei Tage auf eine Tätigkeit als Verteidiger und die übrigen<br />

41 Tage auf Nebenklagevertretungen.<br />

Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller<br />

keine hinreichenden praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet<br />

der Strafverteidigung nachgewiesen habe. Der vom Antragsteller<br />

angerufene AGH hob diesen Beschluss auf und verpflichtete den<br />

Antragsgegner, dem Antragsteller das Führen der Bezeichnung<br />

„Fachanwalt für Strafrecht“ zu erlauben. Die hiergegen gerichtete<br />

sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 36

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