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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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ßig belastet, da ihnen auf jeden Fall die gesetzlichen Gebühren<br />

verbleiben und unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen auch Honorarvereinbarungen<br />

möglich sind.<br />

Beweisgebühr wegen Verwertung beigezogener<br />

Akten setzt deren Würdigung in der<br />

gerichtlichen Entscheidung voraus<br />

BGH 29.7.2004, III ZB 71/03<br />

Werden Akten beigezogen, so erhält der Rechtsanwalt gemäß<br />

§ 34 Abs.2 BRAGO nur dann eine Beweisgebühr, wenn die<br />

Akten durch Beweisbeschluss oder sonst erkennbar zum<br />

Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden. Eine<br />

Verwertung der beigezogenen Akten setzt deren Würdigung in<br />

einer gerichtlichen Entscheidung voraus. Es genügt daher nicht,<br />

wenn das Gericht die Akten lediglich zu Informationszwecken<br />

beizieht, der Inhalt der Akten für die Sachentscheidung aber<br />

letztlich nicht von Bedeutung ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die klagende Gemeinde nahm die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen<br />

Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch. Der Ehemann<br />

war für die Gemeinde als Bodengutachter tätig geworden.<br />

Die Beklagte machte geltend, dass sie nicht Erbin ihres Ehemannes<br />

geworden sei. <strong>Das</strong> LG ließ diese Frage offen und wies die<br />

Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs ab.<br />

Im Berufungsverfahren zog das OLG „vorsorglich zu Informationszwecken“<br />

die Nachlassakten bei. Im Verhandlungstermin<br />

wies es die Parteien darauf hin, dass auch eine Eintrittspflicht<br />

der hinter dem Ehemann stehenden Versicherung in Betracht<br />

komme. Auf dieser Grundlage schlossen die Parteien und die zu<br />

diesem Zweck dem Rechtsstreit beigetretene Versicherung einen<br />

Vergleich. Danach verpflichtete sich die Versicherung zur Zahlung<br />

von 65.000 Euro an die Klägerin. Diese sollte wiederum 75<br />

Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen.<br />

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Beklagte, wegen<br />

der Beiziehung der Nachlassakten gegen die Klägerin eine<br />

Beweisgebühr festzusetzen. Der hierauf gerichtete Antrag hatte<br />

in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Im Streitfall ist keine Beweisgebühr entstanden. Hierfür hätten<br />

die Nachlassakten nach § 34 Abs.2 BRAGO als Beweis verwertet<br />

werden müssen. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. <strong>Das</strong><br />

OLG hat die Nachlassakten ausdrücklich nur „zu Informationszwecken“<br />

beigezogen und daran ausweislich des Protokolls auch<br />

in der mündlichen Verhandlung festgehalten.<br />

Eine derartige Verwendung beigezogener Akten zu reinen Informationszwecken<br />

reicht für eine Verwertung als Beweis <strong>im</strong> Sinn<br />

von § 34 Abs.2 BRAGO nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine<br />

Würdigung des Akteninhalts in der gerichtlichen Entscheidung.<br />

Jede vorausgehende Einschätzung des Gerichts ist nur vorläufig<br />

und enthält noch keine endgültige gerichtliche Beweiswürdigung,<br />

sondern lediglich eine unverbindliche Prognose.<br />

Für diese Rechtsauffassung spricht auch, dass aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit und Praktikabilität regelmäßig an formale,<br />

leicht zu handhabende Kriterien anzuknüpfen ist. Dem würde es<br />

widersprechen, wenn auf eine in vielen Fällen nicht einmal protokollierte<br />

und für die Kostenfestsetzung daher erst zu ermitteln-<br />

de Äußerung einer Rechtsauffassung des vorher mit der Sache<br />

befassten Gerichts abgestellt würde.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Im vorprozessualen Schlichtungsverfahren<br />

bei der ärztlichen Schlichtungsstelle entsteht<br />

keine Beweisgebühr<br />

BGH 14.9.2004, VI ZB 22/04<br />

Für die anwaltschaftliche Vertretung einer Partei <strong>im</strong><br />

vorprozessualen Schlichtungsverfahren bei der ärztlichen<br />

Schlichtungsstelle entsteht lediglich eine Geschäftsgebühr<br />

nach § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO. Diese wird gemäß § 118 Abs.2<br />

BRAGO auf die entsprechenden Gebühren <strong>im</strong> anschließenden<br />

gerichtlichen Verfahren angerechnet. Eine gesonderte<br />

Beweisgebühr nach § 118 Abs.1 Nr.3 BRAGO entsteht hingegen<br />

nicht, da die ärztliche Schlichtungsstelle weder Gericht noch<br />

Behörde <strong>im</strong> Sinn dieser Vorschrift ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten, dem Träger eines<br />

Krankenhauses Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen<br />

eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Bereits <strong>im</strong> Schlichtungsverfahren<br />

vor der ärztlichen Schlichtungsstelle ließ die Klägerin<br />

sich von ihren späteren Prozessbevollmächtigten vertreten. Die<br />

Schlichtungsstelle holte ein medizinisches Gutachten ein, auf<br />

das sich die Klägerin in dem späteren Gerichtsverfahren berief.<br />

Der Prozess endete mit einem Vergleich der Parteien, in dem sich<br />

der Beklagte zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtete.<br />

Die Klägerin beantragte, für die Einholung des Gutachtens<br />

durch die Schlichtungsstelle eine Beweisgebühr festzusetzen.<br />

Die zuständige Rechtspflegerin gab diesem Antrag statt.<br />

Auf die Beschwerde des Beklagten hob das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

des LG auf und lehnte die Festsetzung<br />

der beantragten weiteren Kosten ab. Die hiergegen gerichtete<br />

Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Für die vorprozessuale Vertretung der Klägerin vor der ärztlichen<br />

Schlichtungsstelle ist lediglich die Geschäftsgebühr nach §<br />

118 Abs.1 Nr.1 BRAGO angefallen. Diese war nach § 118 Abs.2<br />

BRAGO auf die entsprechenden Gebühren <strong>im</strong> anschließenden<br />

gerichtlichen Verfahren anzurechnen. Eine Beweisgebühr nach §<br />

118 Abs.1 Nr.3 BRAGO ist hingegen nicht entstanden.<br />

§ 118 Abs.1 Nr.3 BRAGO setzt das Mitwirken an einer Beweisaufnahme<br />

voraus, die von einem Gericht oder einer Behörde<br />

angeordnet worden ist. Die ärztliche Schlichtungsstelle ist weder<br />

ein Gericht noch eine Behörde in diesem Sinne. Der Gebührentatbestand<br />

ist auch nicht über seinen Wortlaut hinaus auf alle Fälle<br />

auszudehnen, in denen es sachgerecht erscheint, sich außergerichtlich<br />

anwaltlich vertreten zu lassen. Eine derart weite<br />

Auslegung würde <strong>im</strong> Widerspruch zu § 91 Abs.2 S.1 ZPO stehen,<br />

wonach dem Rechtsanwalt der obsiegenden Partei nur die<br />

gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu erstatten sind.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 35

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