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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Beklagte nicht<br />

berechtigt war, Lastschriften auf dem Konto der Schuldnerin<br />

ohne weitere Prüfung zu widerrufen, weil er keinen anerkennenswerten<br />

Grund dazu hatte. Der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

sei zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen <strong>im</strong> Vorfeld<br />

der Insolvenzeröffnung nicht befugt. Die Klage auf Zahlung von<br />

rund 108.000 Euro hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die<br />

Zahlung der 108.000 Euro. Der Anspruch ergibt sich insbesondere<br />

nicht aus §§ 21 Abs.2 Nr.1, 60 Abs.1 InsO. Danach ist der vorläufige<br />

Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz<br />

verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm<br />

nach der Insolvenzordnung obliegen. <strong>Das</strong> ist hier nicht der Fall.<br />

Der Beklagte hat als vorläufiger Insolvenzverwalter seine gegenüber<br />

der Klägerin bestehenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt,<br />

indem er den von der Klägerin <strong>im</strong> Einzugsermächtigungsverfahren<br />

eingereichten und auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin<br />

eingelösten Lastschriften wirksam widersprochen hat.<br />

Ein Recht zum Widerruf einer Lastschrift <strong>im</strong> Einzugsermächtigungsverfahren<br />

besteht <strong>im</strong>mer dann, wenn dafür ein anerkennenswerter<br />

Grund vorliegt. Ein solcher liegt beispielsweise vor,<br />

wenn der Schuldner ein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs-<br />

oder Aufrechnungsrecht gegenüber dem an sich begründeten<br />

Anspruch des Gläubigers hat. Kann sich der Schuldner<br />

nicht auf einen solchen anerkennenswerten Grund stützen, so<br />

übt er den Widerspruch zweckfremd aus und macht sich schadensersatzpflichtig.<br />

Im Streitfall konnte sich der Beklagte auf einen anerkennenswerten<br />

Grund zum Widerruf der Lastschrift berufen. Er durfte davon<br />

ausgehen, dass die Klägerin die 108.000 Euro in anfechtbarer Weise<br />

erlangt hat. Es bestand ein Anfechtungsgrund aus § 130 Abs.1<br />

Nr.2 InsO, denn die Klägerin hat die Rechtshandlung nach dem<br />

Eröffnungsantrag und in Kenntnis des Antrags vorgenommen.<br />

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht zwar kein Anfechtungsrecht<br />

nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO zu. <strong>Das</strong> schließt aber<br />

nicht aus, dass sich aus diesen Vorschriften auch ein anerkennenswerter<br />

Grund für die Ausübung des Widerrufsrechts ergeben<br />

kann. Drängt sich der Verdacht auf, dass der spätere (endgültige)<br />

Insolvenzverwalter vom Anfechtungsrecht Gebrauch<br />

machen könnte, besteht für den vorläufigen Insolvenzverwalter<br />

die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die anfechtbar erlangte Rechtsposition<br />

eines Gläubigers nicht durch Übertragung von Vermögenswerten<br />

aus der Insolvenzmasse zum Nachteil der übrigen<br />

Gläubiger gestärkt wird.<br />

Der vorläufige Insolvenzverwalter muss gemäß § 22 Abs.1 Nr.1<br />

InsO das Vermögen des Insolvenzschuldners sichern und erhalten.<br />

Es ist daher nicht seine Sache, eine vor dem Insolvenzantrag<br />

unvollständig erfüllte Verbindlichkeit endgültig zu vollziehen<br />

oder einer schwebend unwirksamen Erfüllungshandlung des<br />

Schuldners durch Genehmigung zur Wirksamkeit zu verhelfen.<br />

Er muss vielmehr das Vermögen des Schuldners zu Gunsten<br />

aller Gläubiger sichern und soll nicht einzelne Gläubiger vorab<br />

befriedigen.<br />

Der anerkennenswerten Grund entfällt auch nicht deshalb, weil<br />

die Insolvenzschuldnerin ihrer Bank den Abbuchungsauftrag zu<br />

Gunsten der Klägerin erteilt hat. Die Klägerin hat davon unstreitig<br />

keinen Gebrauch gemacht, sondern das Einziehungsermächtigungsverfahren<br />

gewählt und dem Schuldner damit ein Widerrufsrecht<br />

gewährt.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Gebühren und Kosten<br />

Anwälte dürfen weiterhin keine Erfolgshonorare<br />

vereinbaren<br />

OLG Celle 26.11.2004, 3 U 250/04<br />

Nach § 49b Abs.2 BRAO dürfen Rechtsanwälte mit ihren<br />

Mandanten keine Erfolgshonorare vereinbaren. Dieses Verbot<br />

ist verfassungsgemäß und verletzt insbesondere nicht die<br />

durch Art. 12 Abs.1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit<br />

der Rechtsanwälte. Der Eingriff in Art. 12 Abs.1 GG ist<br />

gerechtfertigt, weil den Anwälten in jedem Fall die gesetzlichen<br />

Gebühren verbleiben und ein Erfolgshonorar ihre Unabhängigkeit<br />

gefährdet.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin hatte den beklagten Rechtsanwalt <strong>im</strong> November<br />

2002 mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen<br />

gegenüber einer Versicherung in Höhe von 340.000 Euro beauftragt.<br />

Die Parteien trafen eine Honorarvereinbarung, wonach der<br />

Beklagte ein Pauschalhonorar von 50.000 Euro erhalten sollte, das<br />

bei Eingang der Entschädigung auf dem Konto der Klägerin fällig<br />

werde. Auf dieses Pauschalhonorar musste die Klägerin bei Mandatsübernahme<br />

eine Anzahlung von 10.000 Euro leisten.<br />

Später verlangte die Klägerin die von ihr geleistete Anzahlung<br />

von 10.000 Euro unter Anrechnung einer 10/10 Geschäftsgebühr<br />

nach § 118 Abs.1 S.1 BRAGO aus 340.000 Euro zurück. Die<br />

hierauf gerichtete Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor<br />

dem OLG Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 812 Abs.1 S.1 1.Alt.<br />

BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro abzüglich<br />

der 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs.1 S.1 BRAGO.<br />

Die Anzahlung der 10.000 Euro beruhte auf einer Honorarvereinbarung,<br />

die wegen Verstoßes gegen § 49b Abs.2 BRAO, §<br />

134 BGB nichtig ist. <strong>Das</strong> Pauschalhonorar sollte mit Zahlung<br />

der Entschädigung fällig werden und war damit erfolgsorientiert.<br />

Die angezahlten 10.000 Euro stellten einen Vorschuss auf das<br />

unzulässige Erfolgshonorar dar.<br />

<strong>Das</strong> in § 49b Abs.2 BRAO normierte Verbot der Vereinbarung<br />

eines Erfolgshonorars ist auch verfassungsgemäß. Es verstößt<br />

insbesondere nicht gegen die durch Art. 12 Abs.1 GG geschützte<br />

Berufsausübungsfreiheit der Anwälte. § 49b Abs.2 BRAO dient<br />

einem wichtigen Gemeinwohlbelang, nämlich dem Schutz der<br />

Stellung der Anwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege.<br />

Daneben werden Anwälte durch das Verbot auch nicht übermä-<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 34

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