Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Beklagte nicht<br />
berechtigt war, Lastschriften auf dem Konto der Schuldnerin<br />
ohne weitere Prüfung zu widerrufen, weil er keinen anerkennenswerten<br />
Grund dazu hatte. Der vorläufige Insolvenzverwalter<br />
sei zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen <strong>im</strong> Vorfeld<br />
der Insolvenzeröffnung nicht befugt. Die Klage auf Zahlung von<br />
rund 108.000 Euro hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die<br />
Zahlung der 108.000 Euro. Der Anspruch ergibt sich insbesondere<br />
nicht aus §§ 21 Abs.2 Nr.1, 60 Abs.1 InsO. Danach ist der vorläufige<br />
Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz<br />
verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm<br />
nach der Insolvenzordnung obliegen. <strong>Das</strong> ist hier nicht der Fall.<br />
Der Beklagte hat als vorläufiger Insolvenzverwalter seine gegenüber<br />
der Klägerin bestehenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt,<br />
indem er den von der Klägerin <strong>im</strong> Einzugsermächtigungsverfahren<br />
eingereichten und auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin<br />
eingelösten Lastschriften wirksam widersprochen hat.<br />
Ein Recht zum Widerruf einer Lastschrift <strong>im</strong> Einzugsermächtigungsverfahren<br />
besteht <strong>im</strong>mer dann, wenn dafür ein anerkennenswerter<br />
Grund vorliegt. Ein solcher liegt beispielsweise vor,<br />
wenn der Schuldner ein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs-<br />
oder Aufrechnungsrecht gegenüber dem an sich begründeten<br />
Anspruch des Gläubigers hat. Kann sich der Schuldner<br />
nicht auf einen solchen anerkennenswerten Grund stützen, so<br />
übt er den Widerspruch zweckfremd aus und macht sich schadensersatzpflichtig.<br />
Im Streitfall konnte sich der Beklagte auf einen anerkennenswerten<br />
Grund zum Widerruf der Lastschrift berufen. Er durfte davon<br />
ausgehen, dass die Klägerin die 108.000 Euro in anfechtbarer Weise<br />
erlangt hat. Es bestand ein Anfechtungsgrund aus § 130 Abs.1<br />
Nr.2 InsO, denn die Klägerin hat die Rechtshandlung nach dem<br />
Eröffnungsantrag und in Kenntnis des Antrags vorgenommen.<br />
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht zwar kein Anfechtungsrecht<br />
nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO zu. <strong>Das</strong> schließt aber<br />
nicht aus, dass sich aus diesen Vorschriften auch ein anerkennenswerter<br />
Grund für die Ausübung des Widerrufsrechts ergeben<br />
kann. Drängt sich der Verdacht auf, dass der spätere (endgültige)<br />
Insolvenzverwalter vom Anfechtungsrecht Gebrauch<br />
machen könnte, besteht für den vorläufigen Insolvenzverwalter<br />
die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die anfechtbar erlangte Rechtsposition<br />
eines Gläubigers nicht durch Übertragung von Vermögenswerten<br />
aus der Insolvenzmasse zum Nachteil der übrigen<br />
Gläubiger gestärkt wird.<br />
Der vorläufige Insolvenzverwalter muss gemäß § 22 Abs.1 Nr.1<br />
InsO das Vermögen des Insolvenzschuldners sichern und erhalten.<br />
Es ist daher nicht seine Sache, eine vor dem Insolvenzantrag<br />
unvollständig erfüllte Verbindlichkeit endgültig zu vollziehen<br />
oder einer schwebend unwirksamen Erfüllungshandlung des<br />
Schuldners durch Genehmigung zur Wirksamkeit zu verhelfen.<br />
Er muss vielmehr das Vermögen des Schuldners zu Gunsten<br />
aller Gläubiger sichern und soll nicht einzelne Gläubiger vorab<br />
befriedigen.<br />
Der anerkennenswerten Grund entfällt auch nicht deshalb, weil<br />
die Insolvenzschuldnerin ihrer Bank den Abbuchungsauftrag zu<br />
Gunsten der Klägerin erteilt hat. Die Klägerin hat davon unstreitig<br />
keinen Gebrauch gemacht, sondern das Einziehungsermächtigungsverfahren<br />
gewählt und dem Schuldner damit ein Widerrufsrecht<br />
gewährt.<br />
Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />
Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />
Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />
Abruf ist kostenpflichtig.<br />
Gebühren und Kosten<br />
Anwälte dürfen weiterhin keine Erfolgshonorare<br />
vereinbaren<br />
OLG Celle 26.11.2004, 3 U 250/04<br />
Nach § 49b Abs.2 BRAO dürfen Rechtsanwälte mit ihren<br />
Mandanten keine Erfolgshonorare vereinbaren. Dieses Verbot<br />
ist verfassungsgemäß und verletzt insbesondere nicht die<br />
durch Art. 12 Abs.1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit<br />
der Rechtsanwälte. Der Eingriff in Art. 12 Abs.1 GG ist<br />
gerechtfertigt, weil den Anwälten in jedem Fall die gesetzlichen<br />
Gebühren verbleiben und ein Erfolgshonorar ihre Unabhängigkeit<br />
gefährdet.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin hatte den beklagten Rechtsanwalt <strong>im</strong> November<br />
2002 mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen<br />
gegenüber einer Versicherung in Höhe von 340.000 Euro beauftragt.<br />
Die Parteien trafen eine Honorarvereinbarung, wonach der<br />
Beklagte ein Pauschalhonorar von 50.000 Euro erhalten sollte, das<br />
bei Eingang der Entschädigung auf dem Konto der Klägerin fällig<br />
werde. Auf dieses Pauschalhonorar musste die Klägerin bei Mandatsübernahme<br />
eine Anzahlung von 10.000 Euro leisten.<br />
Später verlangte die Klägerin die von ihr geleistete Anzahlung<br />
von 10.000 Euro unter Anrechnung einer 10/10 Geschäftsgebühr<br />
nach § 118 Abs.1 S.1 BRAGO aus 340.000 Euro zurück. Die<br />
hierauf gerichtete Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor<br />
dem OLG Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 812 Abs.1 S.1 1.Alt.<br />
BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro abzüglich<br />
der 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs.1 S.1 BRAGO.<br />
Die Anzahlung der 10.000 Euro beruhte auf einer Honorarvereinbarung,<br />
die wegen Verstoßes gegen § 49b Abs.2 BRAO, §<br />
134 BGB nichtig ist. <strong>Das</strong> Pauschalhonorar sollte mit Zahlung<br />
der Entschädigung fällig werden und war damit erfolgsorientiert.<br />
Die angezahlten 10.000 Euro stellten einen Vorschuss auf das<br />
unzulässige Erfolgshonorar dar.<br />
<strong>Das</strong> in § 49b Abs.2 BRAO normierte Verbot der Vereinbarung<br />
eines Erfolgshonorars ist auch verfassungsgemäß. Es verstößt<br />
insbesondere nicht gegen die durch Art. 12 Abs.1 GG geschützte<br />
Berufsausübungsfreiheit der Anwälte. § 49b Abs.2 BRAO dient<br />
einem wichtigen Gemeinwohlbelang, nämlich dem Schutz der<br />
Stellung der Anwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege.<br />
Daneben werden Anwälte durch das Verbot auch nicht übermä-<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 34