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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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sam gemäß § 130 Abs.1 S.1 Nr.2 InsO angefochten. Hiernach ist<br />

eine nach dem Eröffnungsantrag vorgenommene Befriedigung<br />

eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger zu diesem<br />

Zeitpunkt Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners<br />

oder dem Eröffnungsantrag hatte. Diese Voraussetzungen liegen<br />

hier vor. Die Gemeinschuldnerin hat die Sozialversicherungsbeiträge<br />

nach dem Eröffnungsantrag, von dem die Beklagte Kenntnis<br />

hatte, gezahlt.<br />

Der Anfechtbarkeit dieser Rechtshandlung steht nicht entgegen,<br />

dass der Kläger der Zahlung als mit Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt<br />

ausgestatteter vorläufiger Insolvenzverwalter zugest<strong>im</strong>mt hat.<br />

Grundsätzlich können Insolvenzverwalter auch solche Rechtshandlungen<br />

nach den §§ 130, 131 InsO anfechten, an denen sie<br />

selbst als vorläufige Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs-<br />

und Verfügungsbefugnis beteiligt waren. Etwas anderes<br />

gilt nur, wenn der spätere Insolvenzverwalter durch sein<br />

Handeln ein schutzwürdiges Vertrauen des Empfängers in das<br />

Behaltendürfen der Leistung begründet hat.<br />

Die Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, die unter dem Druck<br />

einer drohenden Strafanzeige gezahlten Sozialversicherungsbeiträge<br />

behalten zu dürfen. Der Kläger hat seine Zust<strong>im</strong>mung zur<br />

Auszahlung der Gelder von vornherein mit dem Vorbehalt der<br />

späteren Anfechtung der Zahlung versehen. Die Beklagte musste<br />

deshalb mit der Rückforderung der Beträge rechnen.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BGH veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier<br />

(pdf-Datei).<br />

Insolvenzverwalter können mehr als drei<br />

Monate vor dem Insolvenzantrag durchgeführte<br />

Zwangsvollstreckungen nicht anfechten<br />

BGH 10.2.2005, IX ZR 211/02<br />

Führt ein Gläubiger mehr als drei Monate vor dem<br />

Insolvenzantrag Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den<br />

späteren Gemeinschuldner durch, so kann der Insolvenzverwalter<br />

dies nicht anfechten. Eine Insolvenzanfechtung nach den<br />

§§ 130 bis 132 InsO scheidet aus, weil diese Vorschriften<br />

nur Rechtshandlungen in den letzten drei Monaten vor dem<br />

Insolvenzantrag erfassen. Es liegt auch keine anfechtbare<br />

vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO vor, weil<br />

hierfür eine Rechtshandlung des Schuldners erforderlich ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die spätere Gemeinschuldnerin war mit ihren Umsatzsteuerzahlungen<br />

in Verzug geraten. Auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung<br />

teilte die Schuldnerin dem Finanzamt mit, dass sie<br />

nicht mehr leistungsfähig sei. Daraufhin pfändete das Finanzamt<br />

am 3.2.1999 eine Forderung der Gemeinschuldnerin gegen einen<br />

Dritten und beglich mit dem Geld die Umsatzsteuerschuld der<br />

Gemeinschuldnerin.<br />

Am 4.5.1999 und damit mehr als drei Monate nach der Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />

des Finanzamts stellte die Gemeinschuldnerin<br />

einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-<br />

rens. <strong>Das</strong> Insolvenzverfahren wurde eröffnet und der Kläger<br />

zum Insolvenzverwalter bestellt. Er erklärte gegenüber der von<br />

dem Finanzamt des beklagten Landes durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />

die Insolvenzanfechtung und nahm<br />

das beklagte Land auf Rückzahlung in Anspruch. Die hierauf<br />

gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Zahlung des Drittschuldners an das Finanzamt ist nicht<br />

anfechtbar. Eine Insolvenzanfechtung nach den §§ 130 bis 132<br />

InsO kommt nicht in Betracht, da das Finanzamt die Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />

außerhalb des durch diese Vorschriften<br />

geschützten Dre<strong>im</strong>onatszeitraums vor dem Insolvenzantrag<br />

durchgeführt hat.<br />

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch<br />

nicht gemäß § 133 Abs.1 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung<br />

anfechten. Diese Vorschrift setzt eine in Gläubigerbenachteiligungsabsicht<br />

durchgeführte Rechtshandlung des<br />

Gemeinschuldners voraus. Hieran fehlt es <strong>im</strong> Streitfall, da das<br />

Finanzamt - und nicht die Gemeinschuldnerin - die Zwangsvollstreckung<br />

veranlasst hat.<br />

Die Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung<br />

kann auch nicht auf alle Fälle ausgedehnt werden, in denen<br />

lediglich eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung seitens<br />

eines Gläubigers vorliegt. Dagegen spricht bereits der eindeutige<br />

Wortlaut von § 133 InsO.<br />

Eine derartige Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 133<br />

ist auch nicht mit dem systematischen Zusammenhang der Norm<br />

vereinbar. Während die §§ 130 bis 132 InsO Rechtshandlungen<br />

in zeitlicher Nähe zum Insolvenzantrag erfassen, stellt §<br />

133 InsO nicht auf den engen Zusammenhang mit der bevorstehenden<br />

Insolvenz, sondern auf best<strong>im</strong>mte Verhaltensweisen des<br />

Gemeinschuldners ab.<br />

Vorläufige Insolvenzverwalter dürfen eine<br />

Überweisung durch Lastschrift widerrufen<br />

KG Berlin 23.11.2004, 7 U 73/04<br />

Es ist die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, das<br />

Vermögen des Schuldners zu Gunsten aller Gläubiger zu<br />

sichern und nicht einzelne Gläubiger vorab zu befriedigen.<br />

Er kann daher berechtigt sein, den auf dem Konto der<br />

Insolvenzschuldnerin <strong>im</strong> Einzugsermächtigungsverfahren<br />

eingelösten Lastschriften zu widersprechen. Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass der Insolvenzverwalter einen anerkennenswerten<br />

Grund für den Widerspruch hat. Ein anerkennenswerter Grund<br />

liegt beispielsweise vor, wenn dem Insolvenzverwalter ein<br />

Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff InsO zusteht.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Beklagte ist vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen<br />

der Schuldnerin. Die Klägerin verlangte vom Beklagten<br />

Schadenersatz in Höhe von rund 108.000 Euro wegen des<br />

Widerrufs von Lastschriften auf dem Konto der Schuldnerin, die<br />

zu Gunsten der Klägerin <strong>im</strong> Wege der Einziehung erfolgt waren.<br />

Die Lastschriften waren mit einem Einziehungsvermerk versehen.<br />

Die Schuldnerin hatte der Klägerin einen Abbuchungsauftrag<br />

erteilt, von dem die Klägerin aber, wie sie behauptet hat,<br />

versehentlich keinen Gebrauch gemacht hatte.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 33

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