Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />
Abruf ist kostenpflichtig.<br />
Zwangsvollstreckung und<br />
Insolvenz<br />
Insolvenzverwalter haben in „Altfällen“<br />
lediglich Anspruch auf die niedrige Mindestvergütung<br />
nach der InsVV a.F.<br />
BGH 20.1.2005, IX ZB 134/04<br />
Die in der bis zum 31.12.2003 geltenden Insolvenzrechtlichen<br />
Vergütungsordnung (InsVV a.F.) vorgesehene Mindestvergütung<br />
für masselose Verfahren ist zwar so niedrig, dass sie nicht<br />
mehr verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der<br />
Verordnungsgeber musste aber erst mit Wirkung zum<br />
1.1.2004 eine Gebührenerhöhung beschließen. Daher können<br />
Insolvenzverwalter und Treuhänder für vor dem 1.1.2004<br />
eröffnete Insolvenzverfahren weiterhin lediglich die niedrigere<br />
„alte“ Mindestvergütung beanspruchen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Beschwerdeführerin war Treuhänderin in einem vor dem<br />
1.1.2004 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie machte<br />
geltend, dass die in § 13 Abs.1 S.3 InsVV a.F. vorgesehene<br />
Mindestvergütung in masselosen Verfahren von 250 Euro verfassungswidrig<br />
sei. Diese Gebühr sei angesichts ihres Bearbeitungsaufwands<br />
nicht kostendeckend.<br />
In zwei anderen Verfahren hatte der BGH am 15.1.2004 (Az.: IX<br />
ZB 96/03 und IX ZB 46/03) entschieden, dass die damals geltenden<br />
Mindestsätze für Insolvenzverwalter in Höhe von 500 Euro<br />
und für Treuhänder in Höhe von 250 Euro seit dem 1.1.2004<br />
verfassungswidrig sind. Daraufhin änderte das Bundesjustizministerium<br />
die InsVV mit Wirkung zum 1.1.2004. AG und LG<br />
sprachen der Beschwerdeführerin auf der Grundlage dieser<br />
BGH-Rechtsprechung lediglich die ihr nach altem Recht zustehende<br />
Gebühr in Höhe von 250 Euro zu.<br />
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das<br />
BVerfG (mit Beschluss vom 29.7.2004; Az.: 1 BvR 1322/04)<br />
nicht zur Entscheidung an. Die Verfassungsbeschwerde sei mangels<br />
Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist. Unter Berücksichtigung<br />
der durch die BGH-Urteile vom 15.1.2004 ausgelösten<br />
Diskussion bestehe <strong>im</strong> Streitfall noch keine gefestigte<br />
höchstrichterliche Rechtsprechung, von der keine Abweichung<br />
zu erwarten sei. Die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde<br />
zum BGH hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Beschwerdeführerin kann lediglich die ihr nach § 13 Abs.1<br />
S.3 InsVV a.F. zustehende Vergütung in Höhe von 250 Euro<br />
beanspruchen. Diese Mindestvergütung ist zwar so niedrig,<br />
dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr<br />
gerecht wird. Ein Verfassungsverstoß liegt aber nur für nach dem<br />
1.1.2004 eröffnete Insolvenzverfahren vor. Für „Altfälle“ ist die<br />
Mindestvergütung hingegen noch hinzunehmen.<br />
Dem Verordnungsgeber stand bis zum Ende des Jahres 2003<br />
hinsichtlich der Höhe der Mindestvergütung ein Prognose- und<br />
Anpassungsspielraum zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es<br />
die massearme Kleininsolvenz erst seit dem 1.12.2001 gibt. Die<br />
große Zahl masseloser Verfahren bei nicht kostendeckender Vergütung<br />
der Insolvenzverwalter und Treuhänder war in dieser<br />
Form nicht absehbar. Dem Verordnungsgeber ist daher nicht von<br />
Anfang an eine untragbare Fehleinschätzung vorzuwerfen.<br />
Linkhinweise:<br />
Der BGH hat mit der vorliegenden Entscheidungen seine Grundsatzurteile<br />
vom 15.1.2004 bestätigt.<br />
Für den Volltext der auf der Website des BGH veröffentlichten<br />
Entscheidung vom 15.1.2004 mit dem Aktenzeichen IX ZB<br />
96/03 klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).<br />
Die zweite BGH- Entscheidung zum Thema mit dem Aktenzeichen<br />
IX ZB 46/03 finden Sie hier (pdf-Datei).<br />
Für die auf der Website des BVerfG veröffentlichte Nichtzulassungsentscheidung<br />
vom 29.7.2004 (Az.: 1 BvR 1322/04) klicken<br />
Sie bitte hier.<br />
Insolvenzverwalter dürfen unter Vorbehalt<br />
gezahlte Sozialversicherungsbeiträge<br />
zurückfordern<br />
BGH 9.12.2004, IX ZR 108/04<br />
St<strong>im</strong>mt ein mit Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt ausgestatteter vorläufiger<br />
Insolvenzverwalter unter dem Druck einer Strafanzeige der<br />
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Sozialkasse<br />
zu, so kann er die Zahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
grundsätzlich anfechten. <strong>Das</strong> gilt jedenfalls dann, wenn er<br />
der Zahlung nur unter dem Vorbehalt der Anfechtung und<br />
Rückforderung zugest<strong>im</strong>mt hat. In diesem Fall entsteht auf Seiten<br />
der Sozialkasse kein schutzwürdiges Vertrauen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. KG.<br />
Diese zahlte ihren Arbeitnehmern seit Januar 2003 keinen Lohn<br />
mehr. Am 28.2.2003 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter<br />
bestellt und ihm ein Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt eingeräumt.<br />
Im April 2003 kündigte der Kläger gegenüber der beklagten<br />
Sozialkasse an, dass er zwar der Auszahlung der Nettolöhne für<br />
den Monat Januar 2003 zust<strong>im</strong>men werde, nicht aber der Auszahlung<br />
der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.<br />
Die Beklagte drohte ihm für diesen Fall eine Strafanzeige wegen<br />
Verstoßes gegen § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen<br />
von Arbeitsentgelt) an. Der Kläger st<strong>im</strong>mte daraufhin einer Auszahlung<br />
der Sozialversicherungsbeiträge unter dem Vorbehalt<br />
der späteren Anfechtung und Rückforderung zu.<br />
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Kläger die<br />
Anfechtung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach<br />
§ 130 Abs.1 S.1 Nr.2 InsO und verlangte die Rückzahlung. Die<br />
hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung<br />
der Sozialversicherungsbeiträge. Er hat die Zahlung wirk-<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 32