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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Zwangsvollstreckung und<br />

Insolvenz<br />

Insolvenzverwalter haben in „Altfällen“<br />

lediglich Anspruch auf die niedrige Mindestvergütung<br />

nach der InsVV a.F.<br />

BGH 20.1.2005, IX ZB 134/04<br />

Die in der bis zum 31.12.2003 geltenden Insolvenzrechtlichen<br />

Vergütungsordnung (InsVV a.F.) vorgesehene Mindestvergütung<br />

für masselose Verfahren ist zwar so niedrig, dass sie nicht<br />

mehr verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der<br />

Verordnungsgeber musste aber erst mit Wirkung zum<br />

1.1.2004 eine Gebührenerhöhung beschließen. Daher können<br />

Insolvenzverwalter und Treuhänder für vor dem 1.1.2004<br />

eröffnete Insolvenzverfahren weiterhin lediglich die niedrigere<br />

„alte“ Mindestvergütung beanspruchen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beschwerdeführerin war Treuhänderin in einem vor dem<br />

1.1.2004 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie machte<br />

geltend, dass die in § 13 Abs.1 S.3 InsVV a.F. vorgesehene<br />

Mindestvergütung in masselosen Verfahren von 250 Euro verfassungswidrig<br />

sei. Diese Gebühr sei angesichts ihres Bearbeitungsaufwands<br />

nicht kostendeckend.<br />

In zwei anderen Verfahren hatte der BGH am 15.1.2004 (Az.: IX<br />

ZB 96/03 und IX ZB 46/03) entschieden, dass die damals geltenden<br />

Mindestsätze für Insolvenzverwalter in Höhe von 500 Euro<br />

und für Treuhänder in Höhe von 250 Euro seit dem 1.1.2004<br />

verfassungswidrig sind. Daraufhin änderte das Bundesjustizministerium<br />

die InsVV mit Wirkung zum 1.1.2004. AG und LG<br />

sprachen der Beschwerdeführerin auf der Grundlage dieser<br />

BGH-Rechtsprechung lediglich die ihr nach altem Recht zustehende<br />

Gebühr in Höhe von 250 Euro zu.<br />

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das<br />

BVerfG (mit Beschluss vom 29.7.2004; Az.: 1 BvR 1322/04)<br />

nicht zur Entscheidung an. Die Verfassungsbeschwerde sei mangels<br />

Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist. Unter Berücksichtigung<br />

der durch die BGH-Urteile vom 15.1.2004 ausgelösten<br />

Diskussion bestehe <strong>im</strong> Streitfall noch keine gefestigte<br />

höchstrichterliche Rechtsprechung, von der keine Abweichung<br />

zu erwarten sei. Die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde<br />

zum BGH hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beschwerdeführerin kann lediglich die ihr nach § 13 Abs.1<br />

S.3 InsVV a.F. zustehende Vergütung in Höhe von 250 Euro<br />

beanspruchen. Diese Mindestvergütung ist zwar so niedrig,<br />

dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr<br />

gerecht wird. Ein Verfassungsverstoß liegt aber nur für nach dem<br />

1.1.2004 eröffnete Insolvenzverfahren vor. Für „Altfälle“ ist die<br />

Mindestvergütung hingegen noch hinzunehmen.<br />

Dem Verordnungsgeber stand bis zum Ende des Jahres 2003<br />

hinsichtlich der Höhe der Mindestvergütung ein Prognose- und<br />

Anpassungsspielraum zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es<br />

die massearme Kleininsolvenz erst seit dem 1.12.2001 gibt. Die<br />

große Zahl masseloser Verfahren bei nicht kostendeckender Vergütung<br />

der Insolvenzverwalter und Treuhänder war in dieser<br />

Form nicht absehbar. Dem Verordnungsgeber ist daher nicht von<br />

Anfang an eine untragbare Fehleinschätzung vorzuwerfen.<br />

Linkhinweise:<br />

Der BGH hat mit der vorliegenden Entscheidungen seine Grundsatzurteile<br />

vom 15.1.2004 bestätigt.<br />

Für den Volltext der auf der Website des BGH veröffentlichten<br />

Entscheidung vom 15.1.2004 mit dem Aktenzeichen IX ZB<br />

96/03 klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).<br />

Die zweite BGH- Entscheidung zum Thema mit dem Aktenzeichen<br />

IX ZB 46/03 finden Sie hier (pdf-Datei).<br />

Für die auf der Website des BVerfG veröffentlichte Nichtzulassungsentscheidung<br />

vom 29.7.2004 (Az.: 1 BvR 1322/04) klicken<br />

Sie bitte hier.<br />

Insolvenzverwalter dürfen unter Vorbehalt<br />

gezahlte Sozialversicherungsbeiträge<br />

zurückfordern<br />

BGH 9.12.2004, IX ZR 108/04<br />

St<strong>im</strong>mt ein mit Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt ausgestatteter vorläufiger<br />

Insolvenzverwalter unter dem Druck einer Strafanzeige der<br />

Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Sozialkasse<br />

zu, so kann er die Zahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

grundsätzlich anfechten. <strong>Das</strong> gilt jedenfalls dann, wenn er<br />

der Zahlung nur unter dem Vorbehalt der Anfechtung und<br />

Rückforderung zugest<strong>im</strong>mt hat. In diesem Fall entsteht auf Seiten<br />

der Sozialkasse kein schutzwürdiges Vertrauen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. KG.<br />

Diese zahlte ihren Arbeitnehmern seit Januar 2003 keinen Lohn<br />

mehr. Am 28.2.2003 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter<br />

bestellt und ihm ein Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt eingeräumt.<br />

Im April 2003 kündigte der Kläger gegenüber der beklagten<br />

Sozialkasse an, dass er zwar der Auszahlung der Nettolöhne für<br />

den Monat Januar 2003 zust<strong>im</strong>men werde, nicht aber der Auszahlung<br />

der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.<br />

Die Beklagte drohte ihm für diesen Fall eine Strafanzeige wegen<br />

Verstoßes gegen § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen<br />

von Arbeitsentgelt) an. Der Kläger st<strong>im</strong>mte daraufhin einer Auszahlung<br />

der Sozialversicherungsbeiträge unter dem Vorbehalt<br />

der späteren Anfechtung und Rückforderung zu.<br />

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Kläger die<br />

Anfechtung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach<br />

§ 130 Abs.1 S.1 Nr.2 InsO und verlangte die Rückzahlung. Die<br />

hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung<br />

der Sozialversicherungsbeiträge. Er hat die Zahlung wirk-<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 32

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