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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Anwälte müssen bei Berufungsbegründungsfristen<br />

die Eintragung von Vorfristen<br />

sicherstellen<br />

OLG Frankfurt 9.8.2004, 9 U 44/04<br />

Es stellt einen Organisationsmangel dar, wenn der <strong>Anwalt</strong> sein<br />

Büropersonal nicht anweist, bei Berufungsbegründungsfristen<br />

eine Vorfrist einzutragen. Dies ist notwendig, weil der <strong>Anwalt</strong> zur<br />

Vorbereitung der Berufungsbegründung Zeit benötigt. Werden<br />

in einem <strong>Anwalt</strong>sbüro keine Vorfristen notiert und kommt es<br />

zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, so kann keine<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger wandte sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage<br />

gegen die Beklagte, die aus einer Grundschuld gegen ihn vorgegangen<br />

war. <strong>Das</strong> LG wies die Klage ab. Gegen das am 6.5.2004<br />

zugestellte Urteil legte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom<br />

4.6.2004, der am 6.6.2004 bei Gericht einging, Berufung ein.<br />

Die einen Wiedereinsetzungsantrag enthaltende Berufungsbegründungsschrift<br />

ist erst am 8.7.2004 bei Gericht eingegangen.<br />

Der Klägervertreter begründete den Wiedereinsetzungsantrag<br />

damit, dass die mit der Fristenkontrolle beauftragte <strong>Anwalt</strong>sgehilfin<br />

X. am 6.7.2004 versehentlich eine Fristenkontrolle unterlassen<br />

und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erst am<br />

Nachmittag des 7.7.2004 festgestellt habe. X. sei eine zuverlässige<br />

Fachkraft, der insoweit noch niemals ein Fehler oder ein Versäumnis<br />

unterlaufen sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag legte der<br />

Klägervertreter eine entsprechende eidesstattliche Versicherung<br />

der X. vom 8.7.2004 bei.<br />

<strong>Das</strong> OLG verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig.<br />

Die Gründe:<br />

Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist<br />

des § 520 Abs.2 Nr.1 ZPO begründet wurde. Dem Kläger kann<br />

wegen der Fristversäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen<br />

Stand gewährt werden, weil sich aus den Darlegungen seines<br />

Prozessvertreters nicht ergibt, dass dieser ohne Verschulden an<br />

der Einhaltung der Frist gehindert war. <strong>Das</strong> Verschulden seines<br />

Prozessvertreters muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs.2 ZPO<br />

zurechnen lassen.<br />

Die Wiedereinsetzungsgründe müssen gem. § 236 Abs.2 ZPO <strong>im</strong><br />

Antrag bezeichnet werden. Dabei müssen diese Angaben hinreichend<br />

substantiiert sein. Jede Unklarheit, die ein Verschulden möglich<br />

erscheinen lässt, ist zu Lasten der säumigen Partei zu werten.<br />

Aus dem Vortrag des Klägervertreters geht nicht hervor, warum<br />

X. trotz ordnungsgemäßer Eintragung der Berufungsbegründungsfrist<br />

<strong>im</strong> PC und Fristenkalender die Fristenkontrolle am<br />

6.7.2004 unterließ. Ein Verschulden des Klägervertreters hätte<br />

nur dann ausgeschlossen werden können, wenn er dargelegt hätte,<br />

welche Weisungen er seinem Büropersonal <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

die Fristenkontrolle gegeben hat, wie die Fristnotierung ausgestaltet<br />

war, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um mögliche<br />

Fehlerrisiken auszuschließen, und inwieweit die X. auf Grund<br />

ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage war, die an sie<br />

delegierte Aufgabe zu erfüllen.<br />

Zu diesen Substantiierungsmängeln kommt hinzu, dass der Klägervertreter<br />

sein Personal offenbar nicht angewiesen hat, Vorfristen<br />

zu notieren. Dies stellt einen Organisationsmangel dar.<br />

Bei Berufungsbegründungsfristen ist die Eintragung von Vorfristen<br />

schon deshalb notwendig, weil zur Vorbereitung der Beru-<br />

fungsbegründung Zeit benötigt wird. <strong>Das</strong> Gericht musste den<br />

Klägervertreter nicht auf die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs<br />

hinweisen, da ein Nachschieben oder Nachholen von relevanten<br />

Angaben nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nach §<br />

234 Abs.1 ZPO grundsätzlich unzulässig ist.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei<br />

bestehendem Anspruch auf einen Prozesskostenvorschusses<br />

unter Eheleuten<br />

OLG Frankfurt 18.11.2004, 19 W 33/04<br />

Wer Anspruch auf die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses<br />

hat, kann keine Gewährung von Prozesskostenhilfe verlangen.<br />

Dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a<br />

BGB steht dabei nicht entgegen, dass die Ehe geschieden wurde,<br />

nachdem der Ehegatte in Verzug gesetzt worden war.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin verlangte vom Beklagten, ihrem Ex-Ehemann, die<br />

Rückzahlung eines Geldbetrags. Zur klageweisen Geltendmachung<br />

ihres Anspruchs verlangte sie von ihm die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses.<br />

Nachdem die Klägerin diesen Anspruch geltend<br />

gemacht hatte, wurde die Ehe geschieden. Der Beklagte weigerte<br />

sich, den Prozesskostenvorschuss zu leisten. Aus diesem Grund<br />

beantragte die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der<br />

hierauf gerichtete Antrag hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. Nach<br />

§ 114 S.1 ZPO darf Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden,<br />

wenn der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen<br />

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen<br />

kann. Dazu hat er gem. § 115 Abs.2 ZPO sein Vermögen<br />

einzusetzen. Zum Vermögen gehören auch Ansprüche gegen<br />

Dritte auf Vorleistung.<br />

Im Streitfall hat die Klägerin gegen den Beklagten gemäß §§<br />

1361 Abs.4, 1360a Abs.4 BGB einen Anspruch auf Zahlung des<br />

Prozesskostenvorschusses. Die Klägerin ist auch nicht gehindert,<br />

diesen Anspruch trotz der inzwischen erfolgten Ehescheidung<br />

gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Sie hat ihn<br />

vor Abschluss des Scheidungsverfahrens auf Zahlung des Prozesskostenvorschusses<br />

in Anspruch genommen. Zwar hat ein<br />

geschiedener Ehegatte keinen Vorschussanspruch gegen seinen<br />

früheren Partner. Hierauf kann sich ein Ehegatte jedoch nicht<br />

berufen, wenn er rechtzeitig vor der Scheidung, als der Anspruch<br />

bestand und fällig war, in Verzug gesetzt worden ist. Es ist nicht<br />

einzusehen, dass der Unterhaltsschuldner, der die Zahlung verweigert,<br />

sich auf den zwischenzeitlichen Abschluss des Scheidungsverfahrens<br />

berufen und damit seiner Zahlungsverpflichtung<br />

entgehen kann.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 31

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