Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Anwälte müssen bei Berufungsbegründungsfristen<br />
die Eintragung von Vorfristen<br />
sicherstellen<br />
OLG Frankfurt 9.8.2004, 9 U 44/04<br />
Es stellt einen Organisationsmangel dar, wenn der <strong>Anwalt</strong> sein<br />
Büropersonal nicht anweist, bei Berufungsbegründungsfristen<br />
eine Vorfrist einzutragen. Dies ist notwendig, weil der <strong>Anwalt</strong> zur<br />
Vorbereitung der Berufungsbegründung Zeit benötigt. Werden<br />
in einem <strong>Anwalt</strong>sbüro keine Vorfristen notiert und kommt es<br />
zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, so kann keine<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger wandte sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage<br />
gegen die Beklagte, die aus einer Grundschuld gegen ihn vorgegangen<br />
war. <strong>Das</strong> LG wies die Klage ab. Gegen das am 6.5.2004<br />
zugestellte Urteil legte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom<br />
4.6.2004, der am 6.6.2004 bei Gericht einging, Berufung ein.<br />
Die einen Wiedereinsetzungsantrag enthaltende Berufungsbegründungsschrift<br />
ist erst am 8.7.2004 bei Gericht eingegangen.<br />
Der Klägervertreter begründete den Wiedereinsetzungsantrag<br />
damit, dass die mit der Fristenkontrolle beauftragte <strong>Anwalt</strong>sgehilfin<br />
X. am 6.7.2004 versehentlich eine Fristenkontrolle unterlassen<br />
und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erst am<br />
Nachmittag des 7.7.2004 festgestellt habe. X. sei eine zuverlässige<br />
Fachkraft, der insoweit noch niemals ein Fehler oder ein Versäumnis<br />
unterlaufen sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag legte der<br />
Klägervertreter eine entsprechende eidesstattliche Versicherung<br />
der X. vom 8.7.2004 bei.<br />
<strong>Das</strong> OLG verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig.<br />
Die Gründe:<br />
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist<br />
des § 520 Abs.2 Nr.1 ZPO begründet wurde. Dem Kläger kann<br />
wegen der Fristversäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen<br />
Stand gewährt werden, weil sich aus den Darlegungen seines<br />
Prozessvertreters nicht ergibt, dass dieser ohne Verschulden an<br />
der Einhaltung der Frist gehindert war. <strong>Das</strong> Verschulden seines<br />
Prozessvertreters muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs.2 ZPO<br />
zurechnen lassen.<br />
Die Wiedereinsetzungsgründe müssen gem. § 236 Abs.2 ZPO <strong>im</strong><br />
Antrag bezeichnet werden. Dabei müssen diese Angaben hinreichend<br />
substantiiert sein. Jede Unklarheit, die ein Verschulden möglich<br />
erscheinen lässt, ist zu Lasten der säumigen Partei zu werten.<br />
Aus dem Vortrag des Klägervertreters geht nicht hervor, warum<br />
X. trotz ordnungsgemäßer Eintragung der Berufungsbegründungsfrist<br />
<strong>im</strong> PC und Fristenkalender die Fristenkontrolle am<br />
6.7.2004 unterließ. Ein Verschulden des Klägervertreters hätte<br />
nur dann ausgeschlossen werden können, wenn er dargelegt hätte,<br />
welche Weisungen er seinem Büropersonal <strong>im</strong> Hinblick auf<br />
die Fristenkontrolle gegeben hat, wie die Fristnotierung ausgestaltet<br />
war, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um mögliche<br />
Fehlerrisiken auszuschließen, und inwieweit die X. auf Grund<br />
ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage war, die an sie<br />
delegierte Aufgabe zu erfüllen.<br />
Zu diesen Substantiierungsmängeln kommt hinzu, dass der Klägervertreter<br />
sein Personal offenbar nicht angewiesen hat, Vorfristen<br />
zu notieren. Dies stellt einen Organisationsmangel dar.<br />
Bei Berufungsbegründungsfristen ist die Eintragung von Vorfristen<br />
schon deshalb notwendig, weil zur Vorbereitung der Beru-<br />
fungsbegründung Zeit benötigt wird. <strong>Das</strong> Gericht musste den<br />
Klägervertreter nicht auf die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs<br />
hinweisen, da ein Nachschieben oder Nachholen von relevanten<br />
Angaben nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nach §<br />
234 Abs.1 ZPO grundsätzlich unzulässig ist.<br />
Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />
Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />
Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />
Abruf ist kostenpflichtig.<br />
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei<br />
bestehendem Anspruch auf einen Prozesskostenvorschusses<br />
unter Eheleuten<br />
OLG Frankfurt 18.11.2004, 19 W 33/04<br />
Wer Anspruch auf die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses<br />
hat, kann keine Gewährung von Prozesskostenhilfe verlangen.<br />
Dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a<br />
BGB steht dabei nicht entgegen, dass die Ehe geschieden wurde,<br />
nachdem der Ehegatte in Verzug gesetzt worden war.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin verlangte vom Beklagten, ihrem Ex-Ehemann, die<br />
Rückzahlung eines Geldbetrags. Zur klageweisen Geltendmachung<br />
ihres Anspruchs verlangte sie von ihm die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses.<br />
Nachdem die Klägerin diesen Anspruch geltend<br />
gemacht hatte, wurde die Ehe geschieden. Der Beklagte weigerte<br />
sich, den Prozesskostenvorschuss zu leisten. Aus diesem Grund<br />
beantragte die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der<br />
hierauf gerichtete Antrag hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. Nach<br />
§ 114 S.1 ZPO darf Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden,<br />
wenn der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen<br />
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen<br />
kann. Dazu hat er gem. § 115 Abs.2 ZPO sein Vermögen<br />
einzusetzen. Zum Vermögen gehören auch Ansprüche gegen<br />
Dritte auf Vorleistung.<br />
Im Streitfall hat die Klägerin gegen den Beklagten gemäß §§<br />
1361 Abs.4, 1360a Abs.4 BGB einen Anspruch auf Zahlung des<br />
Prozesskostenvorschusses. Die Klägerin ist auch nicht gehindert,<br />
diesen Anspruch trotz der inzwischen erfolgten Ehescheidung<br />
gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Sie hat ihn<br />
vor Abschluss des Scheidungsverfahrens auf Zahlung des Prozesskostenvorschusses<br />
in Anspruch genommen. Zwar hat ein<br />
geschiedener Ehegatte keinen Vorschussanspruch gegen seinen<br />
früheren Partner. Hierauf kann sich ein Ehegatte jedoch nicht<br />
berufen, wenn er rechtzeitig vor der Scheidung, als der Anspruch<br />
bestand und fällig war, in Verzug gesetzt worden ist. Es ist nicht<br />
einzusehen, dass der Unterhaltsschuldner, der die Zahlung verweigert,<br />
sich auf den zwischenzeitlichen Abschluss des Scheidungsverfahrens<br />
berufen und damit seiner Zahlungsverpflichtung<br />
entgehen kann.<br />
Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />
Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 31