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Verfahrensrecht<br />

Die Bezeichnung einer Methode als „unseriös“<br />

begründet keine Befangenheit eines<br />

Sachverständigen<br />

OLG Saarbrücken 16.9.2004, 5 W 196/04-67<br />

Sachverständige können wegen der Besorgnis der Befangenheit<br />

abgelehnt werden, wenn ihre Formulierungen Anlass zu der<br />

Annahme geben, dass sie nicht unparteiisch sind. Dies ist<br />

insbesondere bei überzogenen Äußerungen, die keiner sachlichen<br />

Diskussion zugänglich sind, der Fall. Diese Grenze ist noch nicht<br />

überschritten, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten<br />

von „unseriösen“ Methoden spricht.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin n<strong>im</strong>mt die Beklagten wegen einer fehlerhaft durchgeführten<br />

Operation an ihrer Wirbelsäule auf Zahlung von Schadensersatz<br />

und Schmerzensgeld in Anspruch. <strong>Das</strong> Gericht beauftragte<br />

einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Falls. In<br />

seinem Gutachten stellte er unter anderem fest, dass „kein seriöser<br />

Wirbelsäulenchirurg“ die Operation derart durchgeführt hätte.<br />

Die Beklagten lehnten den Sachverständigen wegen der Besorgnis<br />

der Befangenheit ab. Sie vertraten die Auffassung, dass die<br />

Formulierung „unseriös“ eine Diskr<strong>im</strong>inierung darstelle. Ihr<br />

Befangenheitsantrag hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Sachverständige muss nicht wegen Besorgnis der Befangenheit<br />

ablehnt werden. Gemäß § 406 Abs.1 ZPO kann eine<br />

Sachverständiger abgelehnt werden, wenn Zweifel an seiner<br />

Unparteilichkeit bestehen. Die Äußerung „kein seriöser Wirbelsäulenchirurg“<br />

gibt keinen Anlass, die Unparteilichkeit des<br />

Medizin-Sachverständigen zu bezweifeln.<br />

Die Ausdrucksweise eines Sachverständigen kann dann Anlass zur<br />

Besorgnis der Befangenheit geben, wenn sie überzogen und einer<br />

sachlichen Auseinadersetzung nicht zugänglich ist. Im Streitfall<br />

stellt sich die Äußerung des Sachverständigen nicht als überzogen<br />

dar. Angesichts der Komplexität der Materie in einem Arzthaftungsprozess<br />

ist das Gericht auf eine sehr deutliche Ausdrucksweise<br />

des Sachverständigen angewiesen. Denn für die rechtliche<br />

Beurteilung eines Behandlungsfehlers ist nicht nur die Frage „ob“,<br />

sondern auch in welchem Umfang ein Fehler vorliegt, entscheidend.<br />

Insofern ist eine deutliche Sprache unabdingbare Voraussetzung<br />

für ein Gutachten. <strong>Das</strong> Wort „unseriös“ ist Ausdruck einer<br />

solchen deutlichen Sprache. Es ist, anders als beispielsweise beleidigende<br />

Worte, einer sachlichen Auseinandersetzung zugänglich.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

erlischt die zuvor erteilte Prozessvollmacht<br />

OLG Karlsruhe 30.9.2004, 19 U 2/04<br />

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt gemäß<br />

§§ 115, 116, 117 InsO die dem Prozessbevollmächtigten<br />

erteilte Vollmacht. Eine ohne erneute Erteilung einer Vollmacht<br />

eingelegte Berufung ist unzulässig. Die Kosten des unzulässigen<br />

Berufungsverfahren muss der Prozessbevollmächtigte tragen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Kläger zu 1) bis 3) nahmen die Beklagte aus einem inzwischen<br />

beendeten Mietverhältnis auf Schadensersatz in Anspruch.<br />

Dem Verfahren sind auf Seiten der Beklagten mehrere Streithelferinnen<br />

beigetreten. Durch Teil-Urteil wies das LG die Klage<br />

der Kläger zu 1) und 2) ab. Die hiergegen gerichtete Berufung<br />

wies das OLG zurück.<br />

Am 17.5.2002 wurde über das Vermögen des Klägers zu 3) das<br />

Insolvenzverfahren eröffnet worden, das nach Ankündigung<br />

gemäß § 291 InsO am 11.8.2003 wieder aufgehoben wurde. Im<br />

daraufhin wieder aufgenommenen Verfahren wies das LG auch<br />

die Klage des Klägers zu 3) ab.<br />

Hiergegen legte Rechtsanwalt R., der den Kläger zu 3) schon<br />

<strong>im</strong> Verfahren vor dem LG vertreten hatte, frist- und formgerecht<br />

Berufung ein. Eine der Streithelferinnen rügte das Bestehen<br />

einer Prozessvollmacht des R. Zum Senatstermin vom 15.9.2004<br />

erschienen weder der Kläger zu 3) noch R. <strong>Das</strong> OLG wies die<br />

Berufung durch unechtes Versäumnis-Urteil als unzulässig ab.<br />

Die Gründe:<br />

Die durch R. eingelegte Berufung ist unzulässig, da der Kläger<br />

zu 3) zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung durch diesen<br />

nicht mehr ordnungsgemäß vertreten war. Selbst wenn ursprünglich<br />

eine wirksame Bevollmächtigung vorgelegen haben sollte,<br />

ist diese gemäß §§ 115, 116, 117 InsO durch die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens erloschen.<br />

Mit dem Aufschub der Geschäftsbesorgung durch R. war auch<br />

keine Gefahr verbunden, so dass die Prozessvollmacht auch<br />

nicht aus diesem Grund gemäß §§ 115 Abs.2, 117 Abs.2 InsO<br />

als fortbestehend zu behandeln war. Dieser Tatbestand entfällt<br />

bereits deshalb, weil das Verfahren ein Jahr seit Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens nicht betrieben worden war.<br />

R. trägt die Kosten des unzulässigen Berufungsverfahrens. Fehlt<br />

eine wirksame Bevollmächtigung, so sind grundsätzlich demjenigen<br />

die Prozesskosten aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand<br />

veranlasst hat. Im Streitfall wusste R., dass über<br />

das Vermögen des Klägers zu 3) das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

worden war. Als Rechtskundigem waren ihm daher auch die Folgen<br />

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 115 bis<br />

117 InsO bekannt.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

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Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 30

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