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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Die Gründe:<br />

Zwischen der angemeldeten Wortmarke „Hai“ und der bereits<br />

eingetragenen Bildmarke „SHARK“ besteht keine Verwechslungsgefahr.<br />

Zwar sollen hiermit ähnliche Waren gekennzeichnet<br />

werden, nämlich jeweils ein Energiegetränk. In bildlicher<br />

Hinsicht weisen die beiden Zeichen aber keinerlei Ähnlichkeit<br />

auf, da nur die Marke „SHARK“ in Bildform erscheint. Auch in<br />

klanglicher Hinsicht sind die beiden Zeichen ohne weiteres voneinander<br />

zu unterscheiden.<br />

Zwar bedeutet das Wort „SHARK“ ins Deutsche übersetzt „Hai“.<br />

Diese begriffliche Ähnlichkeit führt jedoch <strong>im</strong> Streitfall nicht zu<br />

einer Verwechslungsgefahr. Energiegetränke werden in erster<br />

Linie von einem jungen markenbewussten Publikum gekauft -<br />

und zwar entweder in einem Geschäft und hier vor allem „nach<br />

Sicht“ oder in Restaurants, Cafes oder Bars, wo sie mündlich<br />

bestellt werden. Daher kommt es hier für die Beurteilung der<br />

Markenähnlichkeit in erster Linie auf die (hier nicht bestehende)<br />

Ähnlichkeit in bildlicher und klanglicher Hinsicht. Die Bedeutungsähnlichkeit<br />

tritt dahinter zurück.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH<br />

veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Händler-Werbung mit „Direktverkauf ab<br />

Werk“ kann wettbewerbswidrig sein<br />

BGH 20.1.2005, I ZR 96/02<br />

Es kann wettbewerbswidrig sein, wenn ein Händler mit den<br />

Angaben „Direkt ab Werk - kein Zwischenhandel - garantierter<br />

Tief-Preis“ wirbt. Hierin liegt eine nach § 5 Abs.1 UWG (§ 3<br />

UWG a.F.) unzulässige Täuschung über die Preisbemessung,<br />

wenn der Händler die Ware nicht zu Herstellerpreisen anbietet,<br />

sondern diese Preise um eine eigene Gewinnspanne erhöht.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Parteien betreiben beide einen Fahrrad-Einzelhandel. Der<br />

Beklagte hatte für seine Fahrräder teilweise mit den Angaben<br />

„Direkt ab Werk- kein Zwischenhandel - garantierter Tief-Preis“<br />

geworben. Diese Ware stammt zwar direkt vom Hersteller. Der<br />

Beklagte bot die Fahrräder aber nicht zu den Abgabepreisen des<br />

Herstellers an, sondern rechnete seine eigene Gewinnspanne ein.<br />

Der Kläger hielt die Werbung für irreführend und verlangte<br />

Unterlassung. Der Beklagte täusche über die Preisgestaltung,<br />

weil er den Verbrauchern einen Verkauf zu Werkspreisen vorspiegele.<br />

Die Unterlassungsklage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die beanstandete Werbung ist irreführend <strong>im</strong> Sinn von § 5 Abs.1<br />

UWG (§ 3 UWG a.F.) und deshalb wettbewerbswidrig. Der<br />

Beklagte täuscht mit den Angaben „Direkt ab Werk- kein Zwischenhandel<br />

- garantierter Tief-Preis“ über die Preisbemessung.<br />

Die Werbung erweckt be<strong>im</strong> durchschnittlichen Verbraucher den<br />

Eindruck, dass die Fahrräder zu den Abgabepreisen des Herstellers<br />

angeboten werden. Tatsächlich hat der Beklagte die Herstellerpreise<br />

aber um seine eigene Gewinnspanne erhöht.<br />

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn die Werbung, wie<br />

vom Beklagten behauptet, dahingehend zu verstehen ist, dass<br />

zwischen dem Hersteller und dem Beklagten kein Zwischenhändler<br />

eingeschaltet ist. Auch in diesem Fall erweckt die Werbung<br />

nicht nur den Eindruck irgendeines Preisvorteils. Aus<br />

der Kombination der Angaben „Direkt ab Werk- kein Zwischenhandel“<br />

mit dem Versprechen „garantierter Tief-Preis“<br />

folgt auch bei dieser Auslegung, dass die Verbraucher einen<br />

Direktbezug „ab Werk“ erwarten. Ein solcher Direktbezug ist<br />

untrennbar mit der Vorstellung verbunden, dass der Preis dem<br />

Herstellerpreis entspricht.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BGH veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Unternehmensberater dürfen über die Vergabe<br />

öffentlicher Fördermittel beraten<br />

BGH 24.2.2005, I ZR 128/02<br />

Es stellt keine unzulässige Rechtsberatung dar, wenn Unternehmensberater,<br />

die nicht über eine Erlaubnis nach dem<br />

RBerG verfügen, Unternehmen in Bezug auf die Beantragung<br />

und Vergabe öffentlicher Fördermittel beraten. Eine solche<br />

Beratung findet überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet statt<br />

und bezweckt die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Eine<br />

Erlaubnis nach dem RBerG ist daher nicht erforderlich.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beklagten sind Unternehmensberater. Sie warben damit,<br />

dass sie Unternehmen in Bezug auf die Beantragung und Vergabe<br />

öffentlicher Fördermittel beraten. Hierzu verwandten sie<br />

unter anderem folgende Slogans:<br />

„Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des richtigen (Förder )Programms,<br />

zugeschnitten auf ihren persönlichen Bedarf, und<br />

unterstützen Sie bei der Beantragung der Gelder durch erfahrene<br />

Evaluierungsgutachter“<br />

„Unternehmensberater „können“ helfen, Förder- oder Kreditmittel<br />

in der opt<strong>im</strong>alen Kombination zu beantragen“<br />

Der Kläger ist Rechtsanwalt und auf dem Gebiet des Subventionsrechts<br />

tätig. Er hielt die Werbung der Beklagten für<br />

wettbewerbswidrig, weil sie eine unzulässige Rechtsberatung<br />

betreffe. Die Beklagten verfügten über keine Erlaubnis nach<br />

dem RBerG, obwohl die Beratung auf dem Gebiet der öffentlichen<br />

Fördermittel schwerpunktmäßig Rechtsberatung sei. Seine<br />

Unterlassungsklage hatte vor dem BGH keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Werbung der Beklagten ist nicht wettbewerbswidrig. Die<br />

von den Beklagten beworbene Beratung <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />

Beantragung und Vergabe öffentlicher Fördermittel findet überwiegend<br />

auf wirtschaftlichem Gebiet statt und bezweckt die<br />

Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Eine solche Beratung<br />

befasst sich in erster Linie damit, welche Fördermittelprogramme<br />

vorhanden sind und welche Programme auf das zu beratende<br />

Unternehmen zugeschnitten sind. Die Beratung über öffentliche<br />

Fördermittel stellt sich damit als wirtschaftlich notwendiger Teil<br />

der Unternehmensberatung dar. Ob ein Unternehmensberater <strong>im</strong><br />

Einzelfall eine unzulässige Rechtsberatung erteilt, stand <strong>im</strong> vorliegenden<br />

Fall nicht zur Entscheidung an.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 29

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