Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt ist, beinhaltet<br />
kein stillschweigend vereinbartes Verbot der Abtretung der<br />
streitgegenständlichen Forderungen mit der Folge der Unwirksamkeit<br />
der Abtretung.<br />
Der Hintergrund:<br />
<strong>Das</strong> OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 25.5.2004 (Az.:<br />
8 U 84/04), dass bei Vereinbarung eines Bankgehe<strong>im</strong>nisses<br />
zugleich ein stillschweigendes Abtretungsverbot zwischen den<br />
Parteien vereinbart wurde. Die herrschende Meinung geht <strong>im</strong><br />
Gegensatz dazu davon aus, dass eine Abtretung als solche wirksam<br />
ist, aber bei Offenbarung eines Gehe<strong>im</strong>nisses <strong>im</strong> Zuge der<br />
Abtretung die Bank dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet<br />
ist. <strong>Das</strong> LG folgte dieser Ansicht und begründete dies auch<br />
mit den erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Banken an<br />
Forderungsverkäufen. Die der Bank bei Verletzung des Bankgehe<strong>im</strong>nisses<br />
drohende Schadensersatzpflicht stelle zudem eine<br />
den wirtschaftlichen Bedürfnissen angemessene Sanktion dar.<br />
Wettbewerbsrecht<br />
und Gewerblicher<br />
Rechtsschutz<br />
Zur Abgrenzung wettbewerbswidriger Telefonwerbung<br />
gegenüber Verbrauchern und<br />
gegenüber Gewerbetreibenden<br />
OLG Köln 5.11.2004, 6 U 88/04<br />
Für die Zulässigkeit der Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern<br />
gelten strengere Voraussetzungen als für die Telefonwerbung<br />
gegenüber Gewerbetreibenden. Daher muss bereits <strong>im</strong><br />
Klageantrag danach unterschieden werden, ob Anrufe gegenüber<br />
Verbrauchern oder Gewerbetreibenden untersagt werden sollen.<br />
Telefonwerbung gegenüber einem Gewerbetreibenden liegt vor,<br />
wenn eine gewerbliche Nummer angerufen wird. Dieser Anruf<br />
bleibt auch dann gewerblich, wenn der Unternehmer die Anrufe<br />
automatisch an seine Privatnummer weiterleiten lässt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger ist ein Dachverband von Verbraucherzentralen. Die<br />
Beklagte betreibt einen Weinhandel. Anfang April 2003 bewarb<br />
sie ihr Angebot telefonisch. Dabei rief sie unter anderem eine<br />
Blumenhandlung an. Auf Grund einer automatischen Rufnummerumleitung<br />
ging der Anruf be<strong>im</strong> Privatanschluss der Inhaberin<br />
der Blumenhandlung ein.<br />
Der Kläger beurteilte die Telefon-Werbeaktion der Beklagten<br />
als wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Wortwörtlich<br />
war der Antrag darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen,<br />
es zu unterlassen, „Verbraucher ohne deren ausdrückliches oder<br />
stillschweigendes Einverständnis anzurufen oder anrufen zu lassen“.<br />
<strong>Das</strong> LG gab der hierauf gerichteten Klage durch Versäumnisurteil<br />
statt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten<br />
hob das OLG das Versäumnisurteil auf.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klage ist unbegründet, weil es bezüglich des begehrten Verbots<br />
von Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern an einer Erstbegehungsgefahr<br />
fehlt und die tatsächlich begangene Verletzungshandlung<br />
vom Klageantrag nicht erfasst wird.<br />
<strong>Das</strong> LG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der fragliche<br />
Werbeanruf der Beklagten ein unlauteres Wettbewerbsverhalten<br />
<strong>im</strong> Sinn von § 7 Abs.2 Nr.2 UWG n.F. darstellt. Hiernach<br />
ist eine Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren<br />
Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne<br />
deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Die Beklagte hat<br />
ihr Weinangebot gegenüber einer Blumenhandlung telefonisch<br />
beworben. Für ein mutmaßliches Einverständnis der Inhaberin<br />
des Blumenhandels mit einem solchen Werbeanruf gibt es keine<br />
Anhaltspunkte, da zwischen Wein und Blumen keinerlei Sachbezug<br />
besteht.<br />
Der Klageantrag ist aber lediglich auf die Unterlassung von<br />
Verletzungshandlungen gegenüber Verbrauchern gerichtet. Die<br />
Beklagte hat jedoch keinen Verbraucher, sondern eine Gewerbetreibende<br />
angerufen. Da § 7 Abs.2 Nr.2 UWG n.F. die Zulässigkeit<br />
von Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern und gegenüber sonstigen<br />
Marktteilnehmern von unterschiedlichen Voraussetzungen<br />
abhängig macht, ist diese Unterscheidung auch von Bedeutung.<br />
Die Abgrenzung ist nicht nach dem Inhalt der jeweiligen Werbung<br />
vorzunehmen. Vielmehr ist entscheidend, unter welcher<br />
Rufnummer der Anruf erfolgt ist. Anrufe unter einer Privatnummer<br />
sind demnach stets Werbung gegenüber Verbrauchern und<br />
Anrufe unter einer gewerblichen Nummer solche gegenüber<br />
sonstigen Marktteilnehmern. Dabei ist nur auf die unmittelbar<br />
angerufene Nummer abzustellen und nicht auf etwaige Umleitungen<br />
auf private oder gewerbliche Anschlüsse. Im Streitfall<br />
liegt daher ein vom Klageantrag nicht erfasster Werbeanruf<br />
gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer vor.<br />
Deutsche Übersetzung eines englischen<br />
Markennamens begründet nicht in jedem<br />
Fall eine Verwechslungsgefahr<br />
EuG 9.3.2005, T-33/03<br />
Eine ähnliche Bedeutung zweier Marken führt nicht zwingend<br />
zu einer Verwechslungsgefahr. Daher kann <strong>im</strong> Einzelfall auch<br />
die deutsche Übersetzung eines bereits geschützten englischen<br />
Markennamens als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.<br />
<strong>Das</strong> gilt jedenfalls dann, wenn die Marken in bildlicher und<br />
klanglicher Hinsicht leicht zu unterscheiden sind und die<br />
jeweiligen Waren in erster Linie „nach Sicht“ gekauft oder<br />
mündlich bestellt werden.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin vertreibt unter der eingetragenen Bildmarke<br />
„SHARK“ ein Energiegetränk. Ein anderer Getränkehersteller<br />
beantragte für das von ihm vertriebene Energiegetränk die Eintragung<br />
des Wortzeichens „Hai“ als Gemeinschaftsmarke. <strong>Das</strong><br />
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gab dem Antrag statt.<br />
Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend,<br />
dass zwischen dem angemeldeten Zeichen und der älteren<br />
Marke „SHARK“ eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Klage<br />
hatte keinen Erfolg.<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 28