Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Der Gesetzgeber verfolgte mit § 37a WpHG den Zweck, Anlageberatern<br />
innerhalb eines relative kurzen Zeitraums Gewissheit<br />
über etwaige Schadensersatzansprüche zu verschaffen. Anlageberater<br />
sollten dadurch motiviert werden, auch risikoreichere<br />
Titel junger innovativer Unternehmen zu empfehlen. Da bei<br />
Erfüllung des Tatbestands von § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 31<br />
Abs.2 S.1 Nr.2 WpHG <strong>im</strong>mer auch ein vertragliches Beratungsverschulden<br />
vorliegt, würde dieser Gesetzeszweck unterlaufen,<br />
wenn für deliktische Ansprüche eine dreißigjährige Verjährungsfrist<br />
gelten würde.<br />
Etwas anderes gilt lediglich für deliktische Schadensersatzansprüche<br />
wegen vorsätzlicher Falschberatung. In diesem Fall<br />
gibt es keinen Grund, von der Regelverjährung für deliktische<br />
Schadensersatzansprüche abzuweichen. Für eine vorsätzliche<br />
Falschberatung gibt es <strong>im</strong> Streitfall allerdings keine Anhaltspunkte.<br />
Der Hintergrund:<br />
Diese Entscheidung hat lediglich für Altfälle vor Inkrafttreten<br />
der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 Bedeutung. Mit der Schuldrechtsreform<br />
wurde die dreißigjährige Verjährungsfrist für deliktische<br />
Schadensersatzansprüche (§ 852 BGB a.F.) abgeschafft.<br />
Anstatt dessen gilt inzwischen auch für diese Ansprüche gemäß<br />
§ 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.<br />
Weitere Entscheidungen zum Thema:<br />
BGH: Geprellte Immobilienfonds-Anleger müssen Kredite<br />
nicht <strong>im</strong>mer zurückzahlen<br />
BGH: Anleger können bei Täuschung oder mangelnder<br />
Aufklärung ihre volle Einlage zurückfordern<br />
OLG Koblenz: Banken genügen auch mit einem knappen<br />
Hinweis auf das Risiko einer Geldanlage ihren Beratungspflichten<br />
(„Argentinien-Anleihen“)<br />
Banken dürfen die Konten ihrer Kunden<br />
nicht mit den Kosten der Rückgabe einer<br />
Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung<br />
belasten<br />
BGH 8.3.2005, XI ZR 154/04<br />
Banken dürfen nach Rückgabe einer Lastschrift wegen fehlender<br />
Kontodeckung das Konto ihres Kunden nicht mit den Kosten der<br />
Rückbuchung belasten. <strong>Das</strong> gilt auch, wenn sie eine entsprechende<br />
Kostentragungspflicht nicht in ihren AGB regeln, sondern ihre<br />
Geschäftsstellen intern anweisen, die Kundenkonten mit den<br />
Kosten zu belasten. Eine solche interne Anweisung verstößt<br />
gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin ist eine Verbraucherschutzzentrale. Sie beanstandete<br />
die Gebührenpraxis der beklagten Großbank bei der Rückgabe<br />
von Lastschriften mangels Kontodeckung.<br />
Der BGH hatte in Bezug auf einen ähnlichen Fall mit Urteil vom<br />
21.10.1997 (Az.: XI ZR 296/96) entschieden, dass allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen (AGB), wonach die Konten des Bankkunden<br />
<strong>im</strong> Fall einer solchen Rückbuchung mit den hierbei entstehenden<br />
Kosten belastet werden, gegen § 9 AGBG verstoßen.<br />
Die Beklagte verzichtete seitdem zwar auf eine entsprechende<br />
Klausel in ihren AGB, wies ihre Geschäftsstellen aber intern<br />
an, die Kosten der Rückgabe einer Lastschrift be<strong>im</strong> Kunden als<br />
Schadensersatz geltend zu machen und sein Konto mit sechs<br />
Euro zu belasten.<br />
Dies begründete die Beklagte gegenüber betroffenen Kunden<br />
damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden<br />
Kontodeckungspflicht ein entsprechender Schadensersatzanspruch<br />
zustehe. Die Kontoauszüge der Kunden enthielten eine<br />
entsprechende Belastungsbuchung, die mit dem Hinweis „Lastschrift-Rückgabe<br />
vom ... 6 Euro“ versehen war.<br />
Der Kläger sah in der bundesweit einheitlichen Praxis der<br />
Beklagten ein Verwenden von unzulässigen AGB. Seine Unterlassungsklage<br />
hatte vor dem BGH Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Beklagte darf die Konten ihrer Kunden bei Rückgabe einer<br />
Lastschrift mangels Kontodeckung nicht mit den Kosten der<br />
Rückbuchung belasten. Die entsprechende Praxis stellt zwar<br />
keine allgemeine Geschäftsbedingung dar, weil sich die interne<br />
Anweisung nicht als Vertragsbedingung qualifizieren lässt.<br />
Sie verstößt aber gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB.<br />
Nach dieser Vorschrift finden die Vorschriften über die Inhaltskontrolle<br />
von AGB auch dann Anwendung, wenn sie durch eine<br />
anderweitige Gestaltung umgangen werden.<br />
Eine solche Umgehung liegt <strong>im</strong> Streitfall vor. Die interne Anweisung<br />
der Beklagten, die Kundenkonten bei Rückgabe einer Lastschrift<br />
mit den hierfür entstehenden Kosten zu belasten, ist<br />
genauso effektiv wie die 1997 für unzulässig erklärten AGB, da<br />
wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wird. Folglich unterliegt<br />
auch die interne Anweisung der Inhaltskontrolle der §§ 307<br />
bis 309 BGB.<br />
Die interne Anweisung der Beklagten verstößt gegen § 307 Abs.1<br />
S.2 BGB, weil sie die Bankkunden unangemessen benachteiligen.<br />
Die Beklagte hat in diesen Fällen keinen Schadensersatzanspruch<br />
gegen ihre Kunden, weil diese ihr gegenüber nicht<br />
verpflichtet sind, für die Einlösung von Lastschriften eine ausreichende<br />
Deckung vorzuhalten. Die Beklagte kann diese Kosten<br />
vielmehr nur von der Gläubigerbank ersetzt verlangen, die<br />
den Betrag dem Gläubiger in Rechnung stellen kann. Nur dieser<br />
kann dann gegebenenfalls den Schuldner in Regress nehmen.<br />
Anleger haben gegen den Staat keinen<br />
Amtshaftungsanspruch wegen Fehler bei<br />
der Bankenaufsicht<br />
BGH 20.1.2005, III ZR 48/01<br />
Anleger, die nach dem Konkurs einer Bank Verluste erleiden, haben<br />
gegen den Staat keinen Amtshaftungsanspruch wegen Fehler der<br />
Bankenaufsicht. Die Bankenaufsicht wird nach § 4 Abs.4 FinDAG<br />
(früher § 6 Abs.4 KWG) lediglich <strong>im</strong> öffentlichen Interesse tätig,<br />
so dass Private aus einer Pflichtverletzung keine Rechte ableiten<br />
können. Wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der EU-Einlag<br />
ensicherungsrichtlinie können Betroffene vom Staat allerdings<br />
Schadensersatz in Höhe von bis zu 20.000 Euro verlangen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Kläger hatten Konten bei der Düsseldorfer BHV-Bank. Diese<br />
gehörte keinem Einlagesicherungssystem an und hatte 1987<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 26