18.10.2012 Aufrufe

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Corporate Governance: EU-Kommission hat Konsultationsverfahren<br />

zu Direktorengehältern eingeleitet<br />

Dazu Fachliteratur aus unserem Verlagsprogramm:<br />

Hommelhoff, Hopt, v. Werder, Handbuch Corporate<br />

Governance<br />

Baetge/Lutter, Abschlussprüfung und Corporate Governance<br />

Geschäftsführer dürfen keine Forderungen<br />

des Unternehmens zur Besicherung eigener<br />

Verbindlichkeiten abtreten<br />

OLG Schleswig 27.1.2005, 5 U 72/04<br />

Geschäftsführer eines Unternehmens handeln rechtsmissbräuchlich,<br />

wenn sie Forderungen des Unternehmens an<br />

eine Bank abtreten, um damit eigene Verbindlichkeiten zu<br />

besichern. Die Abtretungsvereinbarung ist in einem solchen Fall<br />

unwirksam.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist eine KG, die sich mit dem Erwerb und der Verwertung<br />

von Immobilen beschäftigt. Der Geschäftsführer B. der<br />

Klägerin traf mit der beklagten Bank eine Abtretungsvereinbarung,<br />

mit welcher er der Beklagten eigene Forderungen, aber<br />

auch Forderungen der Klägerin, die ihr aus Miet- und Pachteinnahmen<br />

zustehen, an die Beklagte abtrat. Damit wollte er, da er<br />

über kein eigenes Vermögen verfügt, eigene Verbindlichkeiten<br />

besichern.<br />

Die Klägerin hielt diese Abtretungsvereinbarung für unwirksam.<br />

B. habe missbräuchlich gehandelt, als er der Beklagten die Forderungen<br />

abgetreten hat. Es handele sich bei den abgetretenen<br />

Forderungen fast um ihr gesamtes Vermögen. Der Beklagten sei<br />

dies und auch der Umstand bekannt gewesen, dass E. über kein<br />

eigenes Vermögen verfügte. Sie verlangte daher die Auszahlung<br />

der bisher von der Beklagten eingezogenen Miet- und Pachteinnahmen<br />

und begehrte die Feststellung, dass der Beklagten nicht<br />

die Berechtigung zur Einziehung der Miet- und Pachtforderungen<br />

zusteht. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte muss der Klägerin die bereits von ihr vereinnahmten<br />

Miet- und Pachtforderungen auszahlen. Außerdem ist sie<br />

nicht berechtigt, diese künftig weiterhin einzuziehen. Die Abtretungsvereinbarung<br />

zwischen dem Kläger und der Beklagten ist<br />

unwirksam.<br />

Der Kläger hat die ihm zustehende organschaftliche Vertretungsmacht<br />

grob missbräuchlich ausgenutzt, indem er zur Besicherung<br />

eigener Verbindlichkeiten Forderungen der Klägerin an<br />

die Beklagte abgetreten hat. Zwar ist es nicht die Aufgabe eines<br />

Kreditinstituts, ohne weiteren Anlass zu prüfen, ob der Abtretende<br />

auch dazu berechtigt ist, die Forderungen abzutreten. Etwas<br />

anderes gilt aber, wenn offensichtliche Zweifel an der Abtretungsberechtigung<br />

des Abtretenden bestehen.<br />

Im Streitfall musste die Beklagte davon ausgehen, dass E. zur<br />

Abtretung der Forderungen der Klägerin nicht berechtigt war.<br />

Ihr war bekannt, dass er über kein eigenes Vermögen verfügte.<br />

Sie hätte daher entsprechende Erkundigungen einholen müssen,<br />

ob E. zur Abtretung berechtigt war.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Bankrecht<br />

Deliktische Schadensersatzansprüche<br />

eines Anlegers wegen fahrlässiger Falschberatung<br />

verjähren innerhalb von drei Jahren<br />

BGH 8.3.2005, XI ZR 170/04<br />

Nach § 37a WpHG verjähren Schadensersatzansprüche<br />

eines Anlegers wegen Falschberatung innerhalb von drei<br />

Jahren. Diese Verjährungsvorschrift gilt auch für deliktische<br />

Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung.<br />

Da ein vertragliches Beratungsverschulden <strong>im</strong>mer auch zu einer<br />

deliktischen Haftung führt, würde andernfalls der mit § 37a<br />

WpHG verfolgte Zweck, die Haftungsrisiken für Anlageberater<br />

kalkulierbar zu machen, unterlaufen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

A. hatte nach Beratung durch die beklagte Bank am 8.2.2000<br />

mehrere risikoreiche Fondsanteile erworben, die bis Ende 2000<br />

erheblich an Wert verloren. A. warf der Bank daraufhin Beratungsfehler<br />

vor und trat ihre etwaigen Schadensersatzansprüche<br />

an den Kläger ab.<br />

Der Kläger verlangte mit seiner am 28.2.2003 erhobenen Klage<br />

von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von<br />

50.000 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsanteile. Die<br />

Beklagte berief sich demgegenüber auf die Verjährung nach §<br />

37a WpHG. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung<br />

von Schadensersatz. Etwaige Schadensersatzansprüche<br />

waren <strong>im</strong> Zeitpunkt der Klageerhebung bereits nach § 37a<br />

WpHG verjährt. Hiernach verjähren Schadensersatzansprüche<br />

gegen Anlageberater wegen Falschberatung innerhalb von drei<br />

Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch<br />

aus positiver Vertragsverletzung war daher<br />

<strong>im</strong> Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.2.2003 bereits verjährt,<br />

da bereits der Erwerb der Anteile am 8.2.2000 als Schadenseintritt<br />

anzusehen ist und nicht etwa der spätere Kursverfall.<br />

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fahrlässiger Falschberatung<br />

ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §<br />

31 Abs.2 S.1 Nr.2 WpHG. Zwar verjährten deliktische Schadensansprüche<br />

nach § 852 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden<br />

Fassung grundsätzlich erst innerhalb von 30 Jahren. Diese<br />

Vorschrift wird aber <strong>im</strong> Streitfall durch die speziellere dreijährige<br />

Verjährungsfrist nach § 37a WpHG verdrängt.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!