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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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gegen Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden<br />

worden ist. Am 3.1.2005 stellte sie be<strong>im</strong> SG einen Antrag auf<br />

Erlass einer einstweiligen Anordnung.<br />

Die Agentur für Arbeit hielt sich nicht mehr für zuständig, weil<br />

der Ennepe-Ruhr-Kreis zugelassener kommunaler Leistungsträger<br />

für das Arbeitslosengeld II sei. Der vom SG beigeladene<br />

Ennepe-Ruhr-Kreis verweigerte dagegen die Mitwirkung am<br />

gerichtlichen Verfahren. Er sei für die Bearbeitung dieser Sache<br />

noch nicht zuständig, weil nicht er, sondern die Agentur für<br />

Arbeit den angefochtenen Bescheid erlassen habe.<br />

<strong>Das</strong> SG bejahte die Zuständigkeit des beigeladenen Kreises,<br />

lehnte den Antrag aber mangels eines Anordnungsanspruchs ab.<br />

Die Gründe:<br />

Der <strong>im</strong> Rahmen der so genannten Optionsregelung zur Leistungserbringung<br />

zugelassene Beigeladene muss seit dem 1.1.2005 alle<br />

Widersprüche und gerichtliche Verfahren zum Arbeitslosengeld<br />

II bearbeiten. Er hat den angefochtenen Ausgangsbescheid zwar<br />

nicht erlassen. Seit dem 1.1.2005 ist er aber allein zuständiger<br />

Träger für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II und damit<br />

materiell verpflichtet, entsprechende Ansprüche zu befriedigen.<br />

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />

liegen allerdings nicht vor. Nach summarischer Prüfung<br />

steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der<br />

geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht. Nach Aktenlage<br />

spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin wegen der Einkünfte<br />

ihres Lebensgefährten nicht hilfebedürftig ist.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Website http://www.<br />

sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Gesellschafter müssen nach ihrem Ausscheiden<br />

von der Gesellschaft erhaltene<br />

Beträge unter Umständen zurückzahlen<br />

BGH 15.11.2004, II ZR 299/02<br />

Ausgeschiedene Gesellschafter müssen Beträge, die sie nach ihren<br />

Ausscheiden unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschrif<br />

ten erhalten haben, an die Gesellschaft zurückzahlen. Ein solcher<br />

Verstoß kann etwa vorliegen, wenn der Gesellschafter bei seinem<br />

Ausscheiden das Stammkapital der Gesellschaft durch Verzicht<br />

auf einen Teil seiner Forderungen „auf null gestellt“ hat. In<br />

diesem Fall darf die Gesellschaft auf die restlichen Forderungen,<br />

soweit sie bereits eigenkapitalersetzenden Charakter besitzen,<br />

keine Zahlungen mehr leisten.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger machte gegen die beklagte K. GmbH Ansprüche aus<br />

abgetretenem Recht der 1998 in Konkurs gefallenen B. GmbH<br />

(B.) geltend. Die Beklagte war an B. zu 75 Prozent beteiligt. B.<br />

schuldete der Beklagten aus den laufenden Geschäftsbeziehungen<br />

einen zweistelligen Millionenbetrag.<br />

Die Beklagte veräußerte ihre Beteiligung an B. durch „Geschäftsanteilsübertragungs-<br />

und Abtretungsvertrag“ vom 2.2.1996 zum<br />

Preis von einer DM an W. Dabei verzichtete sie auf den Teil<br />

der Forderungen gegen B., der nicht durch Eigenkapital der B.<br />

gedeckt war. <strong>Das</strong> Stammkapital sollte damit „auf null gestellt“<br />

und dem W. die Möglichkeit eines Neubeginns verschafft werden.<br />

W. musste sich allerdings verpflichten, die nicht vom Forderungsverzicht<br />

erfassten Verbindlichkeiten aus eigenem Vermögen<br />

auszugleichen.<br />

In der Folgezeit beglich W. die Restforderungen der Beklagten<br />

in Höhe von rund zwei Millionen DM vermeintlich aus seinem<br />

eigenem Vermögen. In Wirklichkeit stammte das Geld jedoch<br />

aus einem Kredit, den W. für die B. aufgenommen hatte. Der<br />

Kläger verlangte die Rückzahlung dieses Betrags. Die hierauf<br />

gerichtete Klage hatte vor dem BGH Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung<br />

der Beträge, die sie nach ihrem Ausscheiden angeblich<br />

von W., tatsächlich aber von B. erhalten hat. Der Anspruch ergibt<br />

sich aus einer Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften in<br />

den §§ 30, 31 GmbHG. Hiernach darf das zur Erhaltung des<br />

Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an<br />

die Gesellschaft ausgezahlt und müssen dennoch geleistete Zahlungen<br />

erstattet werden.<br />

Die von W. veranlasste Zahlung der B. an die Beklagte verstößt<br />

gegen die §§ 30, 31 GmbHG. Denn die Beklagte hat mit ihrem<br />

Teilforderungsverzicht das Stammkapital der B. nicht wieder<br />

hergestellt. Die Beklagte hat lediglich den nicht durch Eigenkapital<br />

gedeckten Fehlbetrag ausgeglichen. Durch diesen Teilforderungsverzicht<br />

war die Überschuldungssituation der B. nicht<br />

behoben, da W. in Vertretung der B. einen Kredit aufgenommen<br />

hat, um die von dem Teilverzicht nicht erfassten Forderungen<br />

der Beklagten zu befriedigen. Daher durfte B. auf die als eigenkapitalersetzende<br />

Gesellschafterhilfe zu qualifizierenden Forderungen<br />

der Beklagten nicht zahlen.<br />

Auch bei einer „Schwester-Fusion“ muss<br />

bei der übernehmenden Gesellschaft zwingend<br />

eine Kapitalerhöhung erfolgen<br />

OLG Hamm 3.8.2004, 15 W 236/04<br />

Bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften muss<br />

eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft<br />

erfolgen. <strong>Das</strong> gilt auch, wenn sich sämtliche Anteile an den<br />

Kapitalgesellschaften in einer Hand oder mit identischen Quoten<br />

in der Hand derselben Rechtsträger befinden (so genannte<br />

„Schwester-Fusion“). <strong>Das</strong> ergibt sich aus einer eindeutigen<br />

Willensbekundung des Gesetzgebers, die insbesondere in § 2<br />

UmwG zum Ausdruck kommt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Sämtliche Anteile an den beteiligten Kapitalgesellschaften A., B.<br />

und C. werden von X. gehalten. Im August 2003 schlossen die<br />

Beteiligten Verschmelzungsverträge, durch die das Vermögen<br />

der A. und der B. rückwirkend zum 31.12.2002 auf die C. über-<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 23

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