Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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<strong>Das</strong> ArbG gab der auf Rückzahlung des überzahlten Gehalts<br />
gerichteten Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen<br />
gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung<br />
ist nach § 70 BAT verfallen. Hiernach müssen Ansprüche<br />
aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />
sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.<br />
Der Kläger hatte von Anfang an Kenntnis von der Arbeitszeitreduzierung<br />
der Beklagten. Sein Anspruch auf Rückzahlung<br />
des überzahlten Betrags ist deshalb bereits mit der jeweiligen<br />
Gehaltszahlung am 15. eines jeden Monats entstanden und fällig<br />
geworden. Da er erstmals am 27.2.2002 die Rückzahlung der bis<br />
August 2001 zu viel ausgezahlten Beträgen verlangt hat, sind die<br />
Ansprüche insgesamt verfallen.<br />
Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 70<br />
BAT ist auch nicht treuwidrig. Dabei kann dahinstehen, ob und<br />
gegebenenfalls seit wann sie positive Kenntnis von den Gehaltsüberzahlungen<br />
hatte und ob sie den Kläger hierauf hätte hinweisen<br />
müssen. Die Berufung auf die Ausschlussfrist ist jedenfalls<br />
dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitgeber trotz<br />
Kenntnis des Sachverhalts über einen längeren Zeitraum von der<br />
Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs absieht. Dies war<br />
hier der Fall, da der Kläger <strong>im</strong> Zeitpunkt der Rückforderung am<br />
27.2.2002 bereits mehrere Monate Kenntnis von der Gehaltsüberzahlung<br />
hatte.<br />
Sozialrecht<br />
Vorübergehend in Deutschland tätige ausländische<br />
Arbeitnehmer können sozialversicherungspflichtig<br />
sein<br />
SG Dortmund 25.2.2005, S 34 RJ 79/04<br />
Vorübergehend von einem ausländischen Arbeitgeber nach<br />
Deutschland entsandte Arbeitnehmer sind zwar nicht sozialve<br />
rsicherungspflichtig. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich bei<br />
dem vermeintlichen ausländischen Arbeitgeber um eine reine<br />
Briefkastenfirma handelt. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer<br />
faktisch bei dem deutschen Unternehmen beschäftigt, das sie nach<br />
Deutschland geholt hat. Dieses muss daher für die Arbeitnehmer<br />
Sozialversicherungsbeiträge entrichten.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin ist ein deutsches Bauunternehmen. In den Jahren<br />
1997 bis 1999 beschäftigte sie auf ihren Baustellen britische<br />
Bauarbeiter, die angeblich von der auf der Isle of Man ansässigen<br />
Firma H. vorübergehend nach Deutschland entsandt worden<br />
sind. Es existieren keine schriftlichen Werkverträge zwischen<br />
der Klägerin und der Firma H. Die Zahlungen der Klägerin an H.<br />
deckten lediglich die Lohnkosten für die britischen Bauarbeiter<br />
sowie deren Reisekosten ab.<br />
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprü-<br />
fung überprüfte die beklagte Landesversicherungsanstalt auch<br />
die Firma H. Sie fand heraus, dass H. unter einer bekannten<br />
Massendomizilgesellschaft firmiert, nicht <strong>im</strong> Telefonbuch steht,<br />
weder über ortsansässige Mitarbeiter noch über eine formelle<br />
Geschäftsführung verfügt und nur mit einem min<strong>im</strong>alen Haftungskapital<br />
ausgestattet ist. Hieraus schloss sie, dass es sich bei<br />
H. um eine reine Briefkastengesellschaft handelt.<br />
Daraufhin zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
für die britischen Bauarbeiter heran, da es<br />
sich nicht um nach Deutschland entsandte, sondern um unmittelbar<br />
bei der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmer gehandelt habe. Die<br />
gegen den Zahlungsbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
für die auf ihren Baustellen beschäftigten<br />
britischen Arbeitnehmer herangezogen. Nach den §§ 3<br />
Nr.1, 7 Abs.1 SGB IV sind grundsätzlich alle nichtselbständig<br />
Beschäftigten, die gegenüber ihrem Arbeitgeber weisungsabhängig<br />
sind, sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme sieht<br />
§ 5 Abs.1 SGB IV nur für vorübergehend nach Deutschland entsandte<br />
Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers vor.<br />
Dieser Ausnahmetatbestand ist <strong>im</strong> Streitfall nicht erfüllt. Die auf<br />
den Baustellen der Klägerin eingesetzten britischen Bauarbeiter<br />
waren keine Arbeitnehmer der ausländischen Firma H. Hierbei<br />
handelt es sich um eine reine Briefkastenfirma ohne eigene<br />
Betriebsorganisation. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte<br />
ist davon auszugehen, dass nicht H. den Bauarbeitern Weisungen<br />
erteilt hat, sondern dass die Weisungsbefugnis von der Klägerin<br />
ausgeübt wurde. Daher lag faktisch ein Arbeitsverhältnis<br />
mit der Klägerin und damit eine sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung vor.<br />
Die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zu H. stellen sich<br />
als Scheingeschäft zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht<br />
dar. Die Klägerin hat einen Subunternehmervertrag mit H. nicht<br />
nachgewiesen. Es ist nicht glaubwürdig, dass die Klägerin mit<br />
H. angeblich nur einen mündlichen Werkvertrag geschlossen hat.<br />
Werkverträge werden schon zur Sicherung der Gewährleistungsrechte<br />
des Bestellers regelmäßig schriftlich abgeschlossen. Im<br />
Streitfall spricht außerdem gegen einen mündlichen Werkvertrag,<br />
dass die von der Klägerin an H. gezahlten Beträge nur die Lohn-<br />
und Reisekosten für die britischen Bauarbeiter abgedeckt haben.<br />
Linkhinweis:<br />
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Website http://www.<br />
sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht.<br />
Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen<br />
seit dem 1.1.2004 kein Sterbegeld mehr zahlen<br />
SG Duisburg 28.2.2005, S 11 KR 133/04<br />
Seit dem 1.1.2004 müssen die gesetzlichen Krankenkassen<br />
kein Sterbegeld mehr zahlen. Die entsprechenden Vorschriften<br />
<strong>im</strong> SGB V a.F. sind seit dem Inkrafttreten Gesetzes zur<br />
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung zum<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 21