18.10.2012 Aufrufe

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Das</strong> ArbG gab der auf Rückzahlung des überzahlten Gehalts<br />

gerichteten Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen<br />

gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung<br />

ist nach § 70 BAT verfallen. Hiernach müssen Ansprüche<br />

aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />

sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.<br />

Der Kläger hatte von Anfang an Kenntnis von der Arbeitszeitreduzierung<br />

der Beklagten. Sein Anspruch auf Rückzahlung<br />

des überzahlten Betrags ist deshalb bereits mit der jeweiligen<br />

Gehaltszahlung am 15. eines jeden Monats entstanden und fällig<br />

geworden. Da er erstmals am 27.2.2002 die Rückzahlung der bis<br />

August 2001 zu viel ausgezahlten Beträgen verlangt hat, sind die<br />

Ansprüche insgesamt verfallen.<br />

Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 70<br />

BAT ist auch nicht treuwidrig. Dabei kann dahinstehen, ob und<br />

gegebenenfalls seit wann sie positive Kenntnis von den Gehaltsüberzahlungen<br />

hatte und ob sie den Kläger hierauf hätte hinweisen<br />

müssen. Die Berufung auf die Ausschlussfrist ist jedenfalls<br />

dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitgeber trotz<br />

Kenntnis des Sachverhalts über einen längeren Zeitraum von der<br />

Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs absieht. Dies war<br />

hier der Fall, da der Kläger <strong>im</strong> Zeitpunkt der Rückforderung am<br />

27.2.2002 bereits mehrere Monate Kenntnis von der Gehaltsüberzahlung<br />

hatte.<br />

Sozialrecht<br />

Vorübergehend in Deutschland tätige ausländische<br />

Arbeitnehmer können sozialversicherungspflichtig<br />

sein<br />

SG Dortmund 25.2.2005, S 34 RJ 79/04<br />

Vorübergehend von einem ausländischen Arbeitgeber nach<br />

Deutschland entsandte Arbeitnehmer sind zwar nicht sozialve<br />

rsicherungspflichtig. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich bei<br />

dem vermeintlichen ausländischen Arbeitgeber um eine reine<br />

Briefkastenfirma handelt. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer<br />

faktisch bei dem deutschen Unternehmen beschäftigt, das sie nach<br />

Deutschland geholt hat. Dieses muss daher für die Arbeitnehmer<br />

Sozialversicherungsbeiträge entrichten.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist ein deutsches Bauunternehmen. In den Jahren<br />

1997 bis 1999 beschäftigte sie auf ihren Baustellen britische<br />

Bauarbeiter, die angeblich von der auf der Isle of Man ansässigen<br />

Firma H. vorübergehend nach Deutschland entsandt worden<br />

sind. Es existieren keine schriftlichen Werkverträge zwischen<br />

der Klägerin und der Firma H. Die Zahlungen der Klägerin an H.<br />

deckten lediglich die Lohnkosten für die britischen Bauarbeiter<br />

sowie deren Reisekosten ab.<br />

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprü-<br />

fung überprüfte die beklagte Landesversicherungsanstalt auch<br />

die Firma H. Sie fand heraus, dass H. unter einer bekannten<br />

Massendomizilgesellschaft firmiert, nicht <strong>im</strong> Telefonbuch steht,<br />

weder über ortsansässige Mitarbeiter noch über eine formelle<br />

Geschäftsführung verfügt und nur mit einem min<strong>im</strong>alen Haftungskapital<br />

ausgestattet ist. Hieraus schloss sie, dass es sich bei<br />

H. um eine reine Briefkastengesellschaft handelt.<br />

Daraufhin zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

für die britischen Bauarbeiter heran, da es<br />

sich nicht um nach Deutschland entsandte, sondern um unmittelbar<br />

bei der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmer gehandelt habe. Die<br />

gegen den Zahlungsbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

für die auf ihren Baustellen beschäftigten<br />

britischen Arbeitnehmer herangezogen. Nach den §§ 3<br />

Nr.1, 7 Abs.1 SGB IV sind grundsätzlich alle nichtselbständig<br />

Beschäftigten, die gegenüber ihrem Arbeitgeber weisungsabhängig<br />

sind, sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme sieht<br />

§ 5 Abs.1 SGB IV nur für vorübergehend nach Deutschland entsandte<br />

Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers vor.<br />

Dieser Ausnahmetatbestand ist <strong>im</strong> Streitfall nicht erfüllt. Die auf<br />

den Baustellen der Klägerin eingesetzten britischen Bauarbeiter<br />

waren keine Arbeitnehmer der ausländischen Firma H. Hierbei<br />

handelt es sich um eine reine Briefkastenfirma ohne eigene<br />

Betriebsorganisation. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte<br />

ist davon auszugehen, dass nicht H. den Bauarbeitern Weisungen<br />

erteilt hat, sondern dass die Weisungsbefugnis von der Klägerin<br />

ausgeübt wurde. Daher lag faktisch ein Arbeitsverhältnis<br />

mit der Klägerin und damit eine sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung vor.<br />

Die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zu H. stellen sich<br />

als Scheingeschäft zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht<br />

dar. Die Klägerin hat einen Subunternehmervertrag mit H. nicht<br />

nachgewiesen. Es ist nicht glaubwürdig, dass die Klägerin mit<br />

H. angeblich nur einen mündlichen Werkvertrag geschlossen hat.<br />

Werkverträge werden schon zur Sicherung der Gewährleistungsrechte<br />

des Bestellers regelmäßig schriftlich abgeschlossen. Im<br />

Streitfall spricht außerdem gegen einen mündlichen Werkvertrag,<br />

dass die von der Klägerin an H. gezahlten Beträge nur die Lohn-<br />

und Reisekosten für die britischen Bauarbeiter abgedeckt haben.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Website http://www.<br />

sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen<br />

seit dem 1.1.2004 kein Sterbegeld mehr zahlen<br />

SG Duisburg 28.2.2005, S 11 KR 133/04<br />

Seit dem 1.1.2004 müssen die gesetzlichen Krankenkassen<br />

kein Sterbegeld mehr zahlen. Die entsprechenden Vorschriften<br />

<strong>im</strong> SGB V a.F. sind seit dem Inkrafttreten Gesetzes zur<br />

Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung zum<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!