18.10.2012 Aufrufe

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

613a BGB, 324 UmwG vorgeschriebene Besitzstandswahrung<br />

sachlich gerechtfertigt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von fünf ehemaligen Einzelgewerkschaften.<br />

Sie bezahlt ihre Mitarbeiter weiterhin nach<br />

den in den jeweiligen Einzelgewerkschaften geltenden Vergütungsordnungen.<br />

Der Kläger ist als Gewerkschaftssekretär bei der Beklagten<br />

angestellt. Er verlangte, genauso gut bezahlt zu werden wie die<br />

Gewerkschaftssekretäre der ehemaligen H. Es stelle eine Verletzung<br />

des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar,<br />

wenn Arbeitnehmer eines Unternehmens für die gleiche Arbeit<br />

unterschiedlich hoch entlohnt würden. Seine Zahlungsklage hatte<br />

sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die<br />

begehrte Gehaltserhöhung. Die Beklagte verletzt mit der weiteren<br />

Anwendung der Vergütungsregelungen der ehemaligen<br />

Einzelgewerkschaften nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz.<br />

Dieser verbietet nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner<br />

Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe und eine sachfremde<br />

Gruppenbildung.<br />

Für den Fall der Betriebsübernahme nach § 613a BGB ist bereits<br />

höchstrichterlich entschieden, dass ein Arbeitgeber den übernommenen<br />

Arbeitnehmern Weihnachtsgeld nach der in dem<br />

früheren Betrieb geltenden Ordnung zahlen darf. Die Besitzstandswahrung<br />

ist ein allgemein anerkanntes Regelungsziel <strong>im</strong><br />

Arbeitsleben. Sie beinhaltet sachlogisch die Möglichkeit, dass<br />

die übernommenen Mitarbeiter anders vergütet werden als die<br />

Stammbelegschaft.<br />

Diese Grundsätze gelten auch bei einer Betriebsverschmelzung.<br />

Die Beklagte war nach den §§ 324 UmwG, 613a BGB verpflichtet,<br />

den Besitzstand der Arbeitnehmer der ehemaligen Einzelgewerkschaften<br />

zu wahren. Die gesetzlich vorgeschriebene Besitzstandswahrung<br />

ist ein sachlicher Differenzierungsgrund für die<br />

Ungleichbehandlung.<br />

Einkommen eines getrennt lebenden Ehegatten<br />

darf nicht auf Arbeitslosenhilfe angerechnet<br />

werden<br />

LSG Rheinland-Pfalz 27.1.2005, L 1 AL 156/04<br />

Bei getrennt lebenden Ehegatten ist eine Anrechnung des<br />

Vermögens des einen Ehegatten auf den Arbeitslosenhilfe-<br />

Anspruch des anderen nicht gerechtfertigt. In diesem Fall<br />

fehlt es an der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und<br />

Wirtschaftgemeinschaft. Diese Gemeinschaft wird nicht nur<br />

durch eine offizielle Trennung des Paares aufgehoben, sondern<br />

auch, wenn einer der beiden wegen einer schweren geistigen<br />

Erkrankung keine eheliche Gemeinschaft mehr führen kann.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Ehemann der arbeitslosen Klägerin ist wegen einer Alzhe<strong>im</strong>er-Erkrankung<br />

<strong>im</strong> Endstadium schon seit mehreren Jahren in<br />

einem Pflegehe<strong>im</strong> untergebracht. Die Arbeitsverwaltung weigerte<br />

sich, an die Klägerin Arbeitslosenhilfe auszuzahlen, da sie sich<br />

die Rente ihres Ehemanns anrechnen lassen müsse. Die hiergegen<br />

gerichtete Klage hatte sowohl vor dem SG als auch vor dem<br />

LSG Erfolg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache<br />

ließ das LSG allerdings die Revision zum BSG zu.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung<br />

von Arbeitslosenhilfe (jetzt: Arbeitslosengeld II). Die<br />

Beklagte durfte die Rente des Ehemannes der Klägerin nicht auf<br />

deren Arbeitslosenhilfe-Anspruch anrechnen.<br />

Eheleute müssen sich bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe<br />

zwar grundsätzlich das Vermögen ihres Partners anrechnen lassen.<br />

Die Anrechnung ist aber nicht mehr zulässig, wenn sich das<br />

Ehepaar getrennt hat. Grund für die Anrechnung ist, dass Eheleute<br />

eine Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft bilden. Trennen<br />

sie sich, so wird auch die Wirtschaftsgemeinschaft aufgehoben,<br />

so dass die Anrechnung nicht mehr gerechtfertigt ist.<br />

Die Klägerin lebt von ihrem Ehemann getrennt. Maßgeblich<br />

hierfür ist nicht die räumliche Trennung von ihrem Mann, sondern<br />

der Umstand, dass dieser wegen seiner schweren Erkrankung<br />

keine eheliche Gemeinschaft mehr führen kann. Zur ehelichen<br />

Gemeinschaft gehört auch die geistige Gemeinschaft der<br />

Eheleute und die Fähigkeit, das gemeinsame Leben zumindest<br />

in einem best<strong>im</strong>mten Umfang mitzuprägen. Hierzu ist der Ehemann<br />

der Klägerin schon seit Jahren nicht mehr in der Lage.<br />

Arbeitgeber können überzahltes Gehalt<br />

grundsätzlich nur innerhalb der tariflichen<br />

Ausschlussfrist zurückfordern<br />

BAG 10.3.2005, 6 AZR 217/04<br />

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer über einen längeren<br />

Zeitraum zu viel Gehalt gezahlt haben, können den überzahlten<br />

Betrag grundsätzlich nur innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist<br />

zurückfordern. <strong>Das</strong> kann selbst dann gelten, wenn der<br />

Arbeitnehmer Kenntnis von der Gehaltsüberzahlung hatte. Seine<br />

Berufung auf die Ausschlussfrist ist dennoch nicht treuwidrig,<br />

wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis vom Sachverhalt mehrere<br />

Monate abwartet, bevor er den zu viel gezahlten Betrag<br />

zurückfordert.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beklagte war bei dem klagenden Land zunächst als vollzeitbeschäftigte<br />

Schreibkraft eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis<br />

findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.<br />

Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs der Beklagten vereinbarten<br />

die Parteien mit Wirkung zum 11.12.1990 eine Halbierung der<br />

Arbeitszeit der Beklagten auf 19,25 Stunden.<br />

Obwohl das Landesamt für Besoldung unverzüglich über die<br />

Arbeitszeitverringerung informiert worden war, zahlte es der<br />

Beklagten weiterhin die für Vollzeitbeschäftigte festgelegte Vergütung<br />

aus. Die Beschäftigungsstelle der Beklagten bemerkte<br />

den Irrtum erst am 6.10.2001 und informierte am 6.12.2001 das<br />

für die Rückforderung zuständige Landesamt für Besoldung.<br />

Mit Bescheid vom 27.2.2002 verlangte das Landesamt für<br />

Besoldung von der Beklagten die Rückzahlung des von Dezember<br />

1990 bis August 2001 zu viel gezahlten Gehalts (in Höhe von<br />

rund 114.000 Euro). Die Beklagte machte dagegen geltend, dass<br />

die Rückzahlungsansprüche wegen Nichteinhaltung der Sechs-<br />

Monats-Frist des § 70 BAT verfallen seien. Hierauf könne sie<br />

sich auch berufen, da sie die Überzahlung nicht bemerkt habe.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!