Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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613a BGB, 324 UmwG vorgeschriebene Besitzstandswahrung<br />
sachlich gerechtfertigt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von fünf ehemaligen Einzelgewerkschaften.<br />
Sie bezahlt ihre Mitarbeiter weiterhin nach<br />
den in den jeweiligen Einzelgewerkschaften geltenden Vergütungsordnungen.<br />
Der Kläger ist als Gewerkschaftssekretär bei der Beklagten<br />
angestellt. Er verlangte, genauso gut bezahlt zu werden wie die<br />
Gewerkschaftssekretäre der ehemaligen H. Es stelle eine Verletzung<br />
des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar,<br />
wenn Arbeitnehmer eines Unternehmens für die gleiche Arbeit<br />
unterschiedlich hoch entlohnt würden. Seine Zahlungsklage hatte<br />
sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die<br />
begehrte Gehaltserhöhung. Die Beklagte verletzt mit der weiteren<br />
Anwendung der Vergütungsregelungen der ehemaligen<br />
Einzelgewerkschaften nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz.<br />
Dieser verbietet nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner<br />
Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe und eine sachfremde<br />
Gruppenbildung.<br />
Für den Fall der Betriebsübernahme nach § 613a BGB ist bereits<br />
höchstrichterlich entschieden, dass ein Arbeitgeber den übernommenen<br />
Arbeitnehmern Weihnachtsgeld nach der in dem<br />
früheren Betrieb geltenden Ordnung zahlen darf. Die Besitzstandswahrung<br />
ist ein allgemein anerkanntes Regelungsziel <strong>im</strong><br />
Arbeitsleben. Sie beinhaltet sachlogisch die Möglichkeit, dass<br />
die übernommenen Mitarbeiter anders vergütet werden als die<br />
Stammbelegschaft.<br />
Diese Grundsätze gelten auch bei einer Betriebsverschmelzung.<br />
Die Beklagte war nach den §§ 324 UmwG, 613a BGB verpflichtet,<br />
den Besitzstand der Arbeitnehmer der ehemaligen Einzelgewerkschaften<br />
zu wahren. Die gesetzlich vorgeschriebene Besitzstandswahrung<br />
ist ein sachlicher Differenzierungsgrund für die<br />
Ungleichbehandlung.<br />
Einkommen eines getrennt lebenden Ehegatten<br />
darf nicht auf Arbeitslosenhilfe angerechnet<br />
werden<br />
LSG Rheinland-Pfalz 27.1.2005, L 1 AL 156/04<br />
Bei getrennt lebenden Ehegatten ist eine Anrechnung des<br />
Vermögens des einen Ehegatten auf den Arbeitslosenhilfe-<br />
Anspruch des anderen nicht gerechtfertigt. In diesem Fall<br />
fehlt es an der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und<br />
Wirtschaftgemeinschaft. Diese Gemeinschaft wird nicht nur<br />
durch eine offizielle Trennung des Paares aufgehoben, sondern<br />
auch, wenn einer der beiden wegen einer schweren geistigen<br />
Erkrankung keine eheliche Gemeinschaft mehr führen kann.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Ehemann der arbeitslosen Klägerin ist wegen einer Alzhe<strong>im</strong>er-Erkrankung<br />
<strong>im</strong> Endstadium schon seit mehreren Jahren in<br />
einem Pflegehe<strong>im</strong> untergebracht. Die Arbeitsverwaltung weigerte<br />
sich, an die Klägerin Arbeitslosenhilfe auszuzahlen, da sie sich<br />
die Rente ihres Ehemanns anrechnen lassen müsse. Die hiergegen<br />
gerichtete Klage hatte sowohl vor dem SG als auch vor dem<br />
LSG Erfolg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache<br />
ließ das LSG allerdings die Revision zum BSG zu.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung<br />
von Arbeitslosenhilfe (jetzt: Arbeitslosengeld II). Die<br />
Beklagte durfte die Rente des Ehemannes der Klägerin nicht auf<br />
deren Arbeitslosenhilfe-Anspruch anrechnen.<br />
Eheleute müssen sich bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe<br />
zwar grundsätzlich das Vermögen ihres Partners anrechnen lassen.<br />
Die Anrechnung ist aber nicht mehr zulässig, wenn sich das<br />
Ehepaar getrennt hat. Grund für die Anrechnung ist, dass Eheleute<br />
eine Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft bilden. Trennen<br />
sie sich, so wird auch die Wirtschaftsgemeinschaft aufgehoben,<br />
so dass die Anrechnung nicht mehr gerechtfertigt ist.<br />
Die Klägerin lebt von ihrem Ehemann getrennt. Maßgeblich<br />
hierfür ist nicht die räumliche Trennung von ihrem Mann, sondern<br />
der Umstand, dass dieser wegen seiner schweren Erkrankung<br />
keine eheliche Gemeinschaft mehr führen kann. Zur ehelichen<br />
Gemeinschaft gehört auch die geistige Gemeinschaft der<br />
Eheleute und die Fähigkeit, das gemeinsame Leben zumindest<br />
in einem best<strong>im</strong>mten Umfang mitzuprägen. Hierzu ist der Ehemann<br />
der Klägerin schon seit Jahren nicht mehr in der Lage.<br />
Arbeitgeber können überzahltes Gehalt<br />
grundsätzlich nur innerhalb der tariflichen<br />
Ausschlussfrist zurückfordern<br />
BAG 10.3.2005, 6 AZR 217/04<br />
Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer über einen längeren<br />
Zeitraum zu viel Gehalt gezahlt haben, können den überzahlten<br />
Betrag grundsätzlich nur innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist<br />
zurückfordern. <strong>Das</strong> kann selbst dann gelten, wenn der<br />
Arbeitnehmer Kenntnis von der Gehaltsüberzahlung hatte. Seine<br />
Berufung auf die Ausschlussfrist ist dennoch nicht treuwidrig,<br />
wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis vom Sachverhalt mehrere<br />
Monate abwartet, bevor er den zu viel gezahlten Betrag<br />
zurückfordert.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Beklagte war bei dem klagenden Land zunächst als vollzeitbeschäftigte<br />
Schreibkraft eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis<br />
findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.<br />
Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs der Beklagten vereinbarten<br />
die Parteien mit Wirkung zum 11.12.1990 eine Halbierung der<br />
Arbeitszeit der Beklagten auf 19,25 Stunden.<br />
Obwohl das Landesamt für Besoldung unverzüglich über die<br />
Arbeitszeitverringerung informiert worden war, zahlte es der<br />
Beklagten weiterhin die für Vollzeitbeschäftigte festgelegte Vergütung<br />
aus. Die Beschäftigungsstelle der Beklagten bemerkte<br />
den Irrtum erst am 6.10.2001 und informierte am 6.12.2001 das<br />
für die Rückforderung zuständige Landesamt für Besoldung.<br />
Mit Bescheid vom 27.2.2002 verlangte das Landesamt für<br />
Besoldung von der Beklagten die Rückzahlung des von Dezember<br />
1990 bis August 2001 zu viel gezahlten Gehalts (in Höhe von<br />
rund 114.000 Euro). Die Beklagte machte dagegen geltend, dass<br />
die Rückzahlungsansprüche wegen Nichteinhaltung der Sechs-<br />
Monats-Frist des § 70 BAT verfallen seien. Hierauf könne sie<br />
sich auch berufen, da sie die Überzahlung nicht bemerkt habe.<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 20