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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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de der Mutter gab das OLG ihr das Kind zurück und schränkte<br />

ihr Aufenthaltsbest<strong>im</strong>mungsrecht lediglich dahingehend ein,<br />

dass sie das Kind nicht nach Gambia bringen dürfe.<br />

Hiergegen legten sowohl die Mutter als auch das Jugendamt<br />

Rechtsbeschwerde ein. Die Mutter, die selbst als Kind beschnitten<br />

worden ist, argumentierte, dass ihrem Kind in Gambia keine<br />

Beschneidung drohe. Es solle bei seiner Großmutter untergebracht<br />

werden, die selbst nicht beschnitten sei und diesen Brauch<br />

ablehne. Der Mann ihrer Großmutter gehöre zudem einem<br />

Stamm an, in dem Beschneidungen nicht mehr vorgenommen<br />

würden.<br />

<strong>Das</strong> Jugendamt machte dagegen geltend, dass ein teilweiser Entzug<br />

des Aufenthaltsbest<strong>im</strong>mungsrecht zum Schutz des Kindes<br />

nicht ausreiche. Es bestehe die Gefahr, dass das Kind durch Dritte<br />

über einen Mitgliedstaat der EU mittels eines Ersatzpasses<br />

nach Gambia gebracht werde. Der BGH bestätigte <strong>im</strong> Grundsatz<br />

die Entscheidung des OLG. Es wies den Rechtsstreit aber an das<br />

OLG zurück, damit dieses prüfen kann, ob weitere Maßnahme<br />

zum Schutz des Mädchens erforderlich sind.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beschneidung von Mädchen stellt eine grausame, folgenschwere<br />

und durch nichts zu rechtfertigende Misshandlung dar,<br />

die mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist. AG und OLG<br />

haben zu Recht entschieden, dass dem Kind der Beschwerdeführerin<br />

in Gambia eine Beschneidung droht. Die Tradition der<br />

Beschneidung ist in Gambia tief verwurzelt. 80 bis 90 Prozent<br />

der weiblichen Bevölkerung sind beschnitten.<br />

Die Großmutter des Kindes konnte ihre eigene Tochter nicht vor<br />

dieser Verstümmelung bewahren. Deshalb ist zu befürchten, dass<br />

sie dies auch bei ihrer Enkelin nicht verhindern kann. Die angeordnete<br />

teilweise Entziehung des Aufenthaltsbest<strong>im</strong>mungsrechts<br />

ist deshalb ein gebotener, aber auch verhältnismäßiger Eingriff<br />

in das Elternrecht, um das Kind vor einem irreparablen physischen<br />

und psychischen Schaden zu bewahren.<br />

<strong>Das</strong> Jugendamt hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass<br />

die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin das Kind über<br />

einen anderen EU-Staat mittels eines Ersatzpasses nach Gambia<br />

bringen lässt. Der Rechtsstreit war deshalb an das OLG zurückzuverweisen.<br />

Dieses muss prüfen, ob zum Schutz des Kindes<br />

weitere Maßnahmen, wie etwa eine beaufsichtigende Pflegschaft<br />

des Jugendamtes, geboten sind.<br />

Arbeitsrecht<br />

Altersteilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase<br />

haben keinen Anspruch auf<br />

Urlaubsabgeltung<br />

BAG 15.3.2005, 9 AZR 143/04<br />

Altersteilzeitbeschäftigte <strong>im</strong> „Blockmodell“ müssen ihren<br />

Urlaub möglichst bis zum Ende der Arbeitsphase nehmen.<br />

Anderenfalls verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos. Ein<br />

Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht nach § 7 Abs.4 BUrlG<br />

nur, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht gewährt werden kann. Diese Voraussetzung ist bei einem bis<br />

zum Ende der Arbeitsphase nicht gewährten Urlaub nicht erfüllt,<br />

da das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Freistellungsphase noch<br />

nicht beendet wird.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin war als Sachbearbeiterin bei der beklagten Universität<br />

beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundesangestelltentarifvertrag<br />

(BAT) und der Tarifvertrag zur Regelung<br />

der Altersteilzeit Anwendung. Die Parteien vereinbarten ein<br />

Altersteilzeitverhältnis <strong>im</strong> so genannten „Blockmodell“. Hierbei<br />

schließt sich an eine Arbeitsphase mit voller Arbeitszeit und verringerten<br />

Bezügen eine Freistellungsphase unter Weiterzahlung<br />

der Bezüge an.<br />

Wenige Monate vor Ablauf der Arbeitsphase erkrankte die Klägerin.<br />

Die Krankheit dauerte bis zum Beginn der Freistellungsphase<br />

an, so dass die Klägerin in der Arbeitsphase ihren Resturlaub<br />

nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Sie verlangte<br />

deshalb von der Beklagten die Abgeltung des Resturlaubs. Ihre<br />

hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf<br />

Abgeltung des bis zum Ende der Arbeitsphase nicht in Anspruch<br />

genommenen Resturlaubs.<br />

Nach § 7 Abs.4 BUrlG muss der Arbeitgeber nicht genommenen<br />

Urlaub nur dann abgelten, wenn der Urlaub wegen Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden konnte. Diese<br />

Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin konnte den<br />

Urlaub nur deshalb nicht mehr nehmen, weil sie sich bereits in<br />

der Freistellungsphase befand. Der Beginn der Freistellungsphase<br />

ist aber keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses <strong>im</strong> Sinn<br />

von § 7 Abs.4 BAT.<br />

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BAT oder dem<br />

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit. § 51 BAT stellt für<br />

den Anspruch auf Urlaubsabgeltung ebenso wie § 7 Abs.4 BUrlG<br />

auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab.<br />

Hierin liegt keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.<br />

Zwar werden Altersteilzeitbeschäftigte<br />

<strong>im</strong> „Blockmodell“ anders behandelt als Altersteilzeitbeschäftigte,<br />

die durchgehend mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten.<br />

Denn diese können bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

für Urlaub von der Arbeitspflicht freigestellt werden. Diese<br />

Ungleichbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt.<br />

Arbeitgeber müssen nach Verschmelzung<br />

mehrerer Betriebe nicht allen Arbeitnehmern<br />

den gleichen Lohn zahlen<br />

LAG Schleswig-Holstein 26.8.2004, 3 Sa 189/04<br />

Nach einer Betriebsverschmelzung dürfen Arbeitgeber die<br />

Arbeitnehmer weiterhin nach den <strong>im</strong> jeweiligen Ursprungsbetrieb<br />

geltenden Regelungen vergüten. Dies kann zwar zu einer<br />

unterschiedlich hohen Vergütung für gleiche Arbeitsleistungen<br />

führen. Die Ungleichbehandlung ist aber wegen der in den §§<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 19

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