18.10.2012 Aufrufe

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

gerechtfertigt. Diesem Zweck trägt die Klägerin dadurch Rechnung,<br />

dass sie den Beförderungspreis für Auslandspakete von<br />

dem angegebenen Wert abhängig macht.<br />

Zur Reichweite einer Einwilligungserklärung<br />

in eine Operation<br />

LG München I 4.8.2004, 9 O 12563/02<br />

Die Einwilligung in eine Unterleibsoperation zur Entfernung<br />

eines Eierstocks reicht grundsätzlich nicht so weit, dass die<br />

betroffene Frau auch mit einer Entfernung ihrer Gebärmutter<br />

einverstanden ist. Führt der Arzt die so genannte Total-Operation<br />

dennoch durch, kann er zur Zahlung von Schmerzensgeld<br />

verpflichtet sein.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin litt an einer Zyste am rechten Eierstock. Sie hatte<br />

sich deswegen einer Operation unterzogen und zuvor ein Formblatt<br />

zur „Einwilligung zur Operation“ unterschrieben. Hierin<br />

erklärte sie sich mit einer Entfernung der Zyste und des rechten<br />

Eierstocks einverstanden. Außerdem willigte sie unter der Voraussetzung,<br />

dass ein bösartiger Tumor vorliegt, in die Entfernung<br />

des linken Eierstocks und der Gebärmutter ein.<br />

Der Beklagte operierte die Klägerin und entfernte beide Einerstöcke<br />

und die Gebärmutter. Da während der Operation nicht sicher<br />

festgestanden habe, dass nicht doch ein bösartiger Tumor vorlag,<br />

sei die komplette Entfernung der Eierstöcke und der Gebärmutter<br />

notwendig gewesen. Die Klägerin vertrat demgegenüber<br />

die Auffassung, dass die „Total-Operation“ nicht nötig gewesen<br />

sei. Sie leide seit der Operation unter Beschwerden, wie Blasenentzündung,<br />

Kräftemangel und einem Bandscheibenvorfall. Sie<br />

verlangte daher vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld<br />

in Höhe von rund 41.000 Euro. Ihre hierauf gerichtete Klage<br />

hatte nur teilweise Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung<br />

von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die Einwilligung<br />

der Klägerin in die Operation umfasste nicht die komplette<br />

Entfernung der Eierstöcke und der Gebärmutter. Zwar ist es<br />

noch hinnehmbar, dass der Beklagte aus Sorge um die Patientin<br />

den linken Eierstock entfernte, um ihn als mögliche Quelle des<br />

vermuteten bösartigen Tumors zu untersuchen. Die Entfernung<br />

der Gebärmutter ist jedoch nicht mehr von der Einwilligung der<br />

Klägerin gedeckt. Wäre in den Nachuntersuchungen ein bösartiger<br />

Tumor bei der Klägerin festgestellt worden, hätten später<br />

das so genannte große Netz und die Lymphknoten entfernt werden<br />

müssen. Hierbei hätte die Gebärmutter <strong>im</strong>mer noch entfernt<br />

werden können.<br />

Die Klägein kann jedoch nur die Zahlung von 10.000 Euro verlangen.<br />

Die von ihr geltend gemachten Beschwerden stehen<br />

nach der Überzeugung des Gerichts nicht mit der Operation in<br />

Zusammenhang.<br />

Familien- und Erbrecht<br />

Untreue des „angeheirateten“ Ehegatten<br />

berechtigt Verwandte regelmäßig nicht zum<br />

Widerruf einer Schenkung<br />

OLG Düsseldorf 5.10.2004, I-24 U 83/04<br />

Verwandte können eine Schenkung an ein Ehepaar bei Untreue<br />

des „angeheirateten“ Ehepartners regelmäßig nicht wegen<br />

groben Undanks widerrufen. Derartige Eheverfehlungen stellen<br />

nur unter besonderen Umständen einen Widerrufsgrund <strong>im</strong> Sinn<br />

von § 530 Abs.1 BGB dar. Dies kann etwa bei einer evident<br />

einseitigen Abkehr eines Ehegatten aus einer bis dahin intakten<br />

Ehe der Fall sein. Eine bloße Untreue reicht hingegen nicht aus.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beklagte war seit 1992 mit dem Sohn der Klägerin verheiratet.<br />

Sie wurde während der Ehe von einem anderen Mann<br />

schwanger. Der Kinderwunsch der Eheleute ging hingegen nicht<br />

in Erfüllung, was vermehrt zu Spannungen führte. Die Beklagte,<br />

die hiervon Kenntnis hatte, gewährte dem Ehepaar 1994 eine<br />

finanzielle Unterstützung für den Kauf eines Pkw und 1998 für<br />

die Renovierung des von dem Paar angemieteten Hauses. Ende<br />

2002 wurde die Ehe geschieden. Die Beklagte blieb in dem Haus<br />

wohnen und behielt das Auto.<br />

Die Beklagte widerrief gegenüber der Beklagten die Geldschenkungen<br />

für das Auto und das Haus wegen groben Undanks und<br />

verlangte die Rückzahlung des gesamten Betrages. Die hierauf<br />

gerichtete Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem<br />

OLG keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung<br />

des Geldbetrags, den sie der Klägerin und ihrem Sohn<br />

zu Ehezeiten geschenkt hat. Sie kann die Schenkung gegenüber<br />

der Klägerin insbesondere nicht gemäß § 530 Abs.1 BGB wegen<br />

groben Undanks widerrufen.<br />

Die eheliche Untreue stellt nur unter besonderen Bedingungen<br />

eine „schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen<br />

Angehörigen des Schenkers“ <strong>im</strong> Sinn von § 530 Abs.1 BGB<br />

dar. Derartige besondere Bedingungen können etwa bei einer<br />

evident einseitigen Abkehr eines Ehegatten aus einer bis dahin<br />

intakten Ehe vorliegen. Die <strong>im</strong> Streitfall gegebene bloße Untreue<br />

der Beklagten reicht hierfür hingegen nicht aus. Ein erschwerender<br />

Umstand ist auch nicht darin zu sehen, dass die Untreue <strong>im</strong><br />

Streitfall eine Schwangerschaft zur Folge hatte.<br />

Ein Anspruch auf Rückzahlung des geschenkten Betrags ergibt<br />

sich auch nicht aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dabei<br />

kann dahinstehen, ob der Bestand der Ehe zwischen der Klägerin<br />

und dem Sohn der Beklagten wesentliche Geschäftsgrundlage für<br />

die Schenkung war. Ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte<br />

ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Schenkung nicht<br />

ehe-, sondern familienbezogen erfolgte. Der geschenkte Betrag<br />

sollte der gesamten Familien zugute kommen. Diesen Zweck hat<br />

die Schenkung auch erreicht, weil die gesamte Familie Auto und<br />

Haus mehrere Jahre lang genutzt hat.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!