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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Hinblick auf ihre private Steuererklärung als auch <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die steuerlichen Angelegenheiten der Firma des Klägers.<br />

Der Beklagte hatte eine Vergleichsberechnung zu den Folgen<br />

einer beabsichtigten Gewinnausschüttung der Firma aufgestellt,<br />

ohne darin die anfallende Kirchensteuer aufzuführen. Als die<br />

Gewinnausschüttung daraufhin realisiert wurde, stellten die Kläger<br />

fest, dass diese - unter anderem <strong>im</strong> Bereich der Kirchensteuer<br />

-eine Steuermehrbelastung <strong>im</strong> Rahmen ihrer privaten Steuerveranlagung<br />

zur Folge hatte.<br />

Die Kläger machten geltend, dass der Beklagte auch auf die mit<br />

der Gewinnausschüttung verbundene Kirchensteuer und auf die<br />

Möglichkeit eines Kirchenaustritts zur Vermeidung dieser steuerlichen<br />

Belastung hätten hinweisen müssen. Indem er dies unterlassen<br />

habe, habe er seine Beratungspflicht verletzt. Sie verlangten<br />

von ihm die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund<br />

40.200 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte sowohl vor dem<br />

LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg. <strong>Das</strong> OLG ließ allerdings<br />

die Revision zum BGH zu.<br />

Die Gründe:<br />

Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf<br />

Schadensersatz. Der Beklagte hat mit dem unterlassenen Hinweis<br />

auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts seine den Klägern<br />

gegenüber bestehende Pflicht zur umfassenden Beratung<br />

über vermeidbare Steuerbelastungen nicht verletzt. Bei einem<br />

Kirchenaustritt handelt es sich um eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung.<br />

Hierauf dürfen Steuerberater keinen Einfluss<br />

nehmen. Es ist allein Sache des Mandanten, zu entscheiden, ob<br />

er Mitglied der Kirche bleiben will.<br />

Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann zwar möglicherweise<br />

darin gesehen werden, dass er in der Vergleichsberechnung<br />

zu den steuerlichen Auswirkungen der Gewinnausschüttung die<br />

hiermit verbundene Kirchensteuerbelastung nicht ausgewiesen<br />

hat. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger<br />

haben aber nicht nachgewiesen, dass dieses Versäumnis für den<br />

Eintritt des Schadens ursächlich war.<br />

Den Klägern kommt in dieser Frage keine Beweiserleichterung<br />

zugute. Sie können sich insbesondere nicht auf die Grundsätze<br />

des Anscheinsbeweises berufen. Es gibt keinen allgemeinen<br />

Erfahrungswert, dass Steuerpflichtige sich in einem solchen Fall<br />

bei umfassender Aufklärung für einen Kirchenaustritt entscheiden.<br />

Der Hintergrund:<br />

Anders hat beispielsweise das OLG Düsseldorf (mit Urteil vom<br />

20.12.2002, Az.: 23 U 39/02) entschieden. <strong>Das</strong> OLG Düsseldorf<br />

hatte einem Alleingesellschafter einer GmbH Schadensersatz<br />

zugesprochen, weil er auf Anraten seines Steuerberaters eine<br />

Gewinnausschüttung vorgenommen hatte, ohne vorher über die<br />

Möglichkeit der Steuerersparnis durch einen Kirchenaustritt hingewiesen<br />

worden zu sein.<br />

<strong>Das</strong> OLG Düsseldorf war nicht der Auffassung, dass der höchstpersönliche<br />

Charakter der Entscheidung über den Kirchenaustritt<br />

einer entsprechenden Beratungspflicht entgegensteht. Der Steuerberater<br />

solle schließlich nicht auf diese Gewissensentscheidung<br />

des Mandanten Einfluss nehmen, sondern nur die steuerlichen<br />

Konsequenzen der verschiedenen Handlungsalternativen<br />

aufzeigen.<br />

Der Volltext des Urteils des OLG Düsseldorf ist erhältlich unter<br />

www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Deutsche Post AG haftet nur in Höhe des<br />

angegebenen Werts für den Verlust von<br />

Auslandspaketen<br />

BGH 3.3.2005, I ZR 273/02<br />

Die Deutsche Post AG muss bei verloren gegangenen<br />

Wertpaketen für das Ausland - unabhängig davon, wo der<br />

Verlust des Paketes eingetreten ist - nur Schadensersatz in<br />

Höhe des vom Absender angegebenen Werts leisten. <strong>Das</strong> ergibt<br />

sich aus dem internationalen Postpaketübereinkommen, das<br />

für Auslandslieferungen die allgemeinen Haftungsregeln des<br />

Postgesetzes und der §§ 407 ff. HGB verdrängt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

A. gab bei der beklagten Deutschen Post AG ein Wertpaket auf,<br />

das an eine Adresse auf den Bermudas geliefert werden sollte.<br />

<strong>Das</strong> Paket enthielt Schmuck <strong>im</strong> Wert von 5.680 Euro. Bei der<br />

Paketaufgabe gab A. allerdings nur einen Wert von 399 Euro an,<br />

um Porto zu sparen.<br />

<strong>Das</strong> Paket wurde auf dem Transport entwendet. Wo dies geschehen<br />

ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte erstattete<br />

dem A. den von ihm angegebenen Paketwert von 399 Euro.<br />

Darüber hinausgehend Schadensersatzzahlungen lehnte sie unter<br />

Berufung auf das internationale Postpaketübereinkommen ab.<br />

Dieses beschränke die Haftung für den Verlust von Auslandspaketen<br />

auf den von dem Absender angegebenen Wert.<br />

A. hatte die Sendung bei der Klägerin, einem Transportversicherungsunternehmen,<br />

versichert. Die Klägerin erstattete dem A.<br />

die Differenz zwischen dem von der Beklagten ersetzten Betrag<br />

und dem tatsächlichen Wert der Sendung. Aus abgetretenem und<br />

übergegangenem Recht verlangte sie von der Beklagten Schadensersatz<br />

in Höhe des an A. geleisteten Betrags. Die hierauf<br />

gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere<br />

Zahlungen. Die Beklagte hat ihrer Pflicht zur Zahlung von<br />

Schadensersatz für den Verlust des Pakets bereits durch den<br />

Ersatz des angegebenen Werts erfüllt. Zu weiteren Ersatzleistungen<br />

ist sie nach dem internationalen Postpaketübereinkommen<br />

(PPÜ) nicht verpflichtet.<br />

Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde sowohl von den Bermudas<br />

als auch von Deutschland unterzeichnet. Nach Art. 26 Nr.3.1.<br />

PPÜ 1994 ist die Haftung für Auslandslieferungen auf die<br />

Wertangabe des Absenders beschränkt. Art. 26 Nr.3.1. PPÜ 1994<br />

verdrängt die für Inlandspakete und den Transport von Auslandspaketen<br />

durch andere Kurierdienste geltenden Regelungen des<br />

Postgesetzes in Verbindung mit den §§ 407 ff. HGB . <strong>Das</strong> ergibt<br />

sich aus § 3 Postgesetz, wonach dieses nur insoweit Anwendung<br />

findet, als völkerrechtliche Verträge nichts anderes best<strong>im</strong>men.<br />

Gegen die Anwendung von Art. 26 Nr.3.1. PPÜ 1994 bestehen<br />

auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Haftungsbegrenzung<br />

verstößt weder gegen das in Art. 3 Abs.1 GG geregelte<br />

Willkürverbot noch gegen den EG-Vertrag.<br />

Die Haftungsbeschränkung gilt zwar nur für Auslandspakete,<br />

die durch die Post oder andere nach Art. 3 Abs.2 WPVG in die<br />

Rechte und Pflichten einer Postverwaltung eingetretenen Unternehmen<br />

befördert werden. Die Ungleichbehandlung ist aber auf<br />

Grund des mit der Haftungsbeschränkung verfolgten Zwecks, für<br />

den Transport von Briefen eine Grundversorgung mit best<strong>im</strong>mter<br />

Qualität zu einem erschwinglichen Preis zu gewährleisten,<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 16

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