Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Hinblick auf ihre private Steuererklärung als auch <strong>im</strong> Hinblick<br />
auf die steuerlichen Angelegenheiten der Firma des Klägers.<br />
Der Beklagte hatte eine Vergleichsberechnung zu den Folgen<br />
einer beabsichtigten Gewinnausschüttung der Firma aufgestellt,<br />
ohne darin die anfallende Kirchensteuer aufzuführen. Als die<br />
Gewinnausschüttung daraufhin realisiert wurde, stellten die Kläger<br />
fest, dass diese - unter anderem <strong>im</strong> Bereich der Kirchensteuer<br />
-eine Steuermehrbelastung <strong>im</strong> Rahmen ihrer privaten Steuerveranlagung<br />
zur Folge hatte.<br />
Die Kläger machten geltend, dass der Beklagte auch auf die mit<br />
der Gewinnausschüttung verbundene Kirchensteuer und auf die<br />
Möglichkeit eines Kirchenaustritts zur Vermeidung dieser steuerlichen<br />
Belastung hätten hinweisen müssen. Indem er dies unterlassen<br />
habe, habe er seine Beratungspflicht verletzt. Sie verlangten<br />
von ihm die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund<br />
40.200 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte sowohl vor dem<br />
LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg. <strong>Das</strong> OLG ließ allerdings<br />
die Revision zum BGH zu.<br />
Die Gründe:<br />
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf<br />
Schadensersatz. Der Beklagte hat mit dem unterlassenen Hinweis<br />
auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts seine den Klägern<br />
gegenüber bestehende Pflicht zur umfassenden Beratung<br />
über vermeidbare Steuerbelastungen nicht verletzt. Bei einem<br />
Kirchenaustritt handelt es sich um eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung.<br />
Hierauf dürfen Steuerberater keinen Einfluss<br />
nehmen. Es ist allein Sache des Mandanten, zu entscheiden, ob<br />
er Mitglied der Kirche bleiben will.<br />
Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann zwar möglicherweise<br />
darin gesehen werden, dass er in der Vergleichsberechnung<br />
zu den steuerlichen Auswirkungen der Gewinnausschüttung die<br />
hiermit verbundene Kirchensteuerbelastung nicht ausgewiesen<br />
hat. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger<br />
haben aber nicht nachgewiesen, dass dieses Versäumnis für den<br />
Eintritt des Schadens ursächlich war.<br />
Den Klägern kommt in dieser Frage keine Beweiserleichterung<br />
zugute. Sie können sich insbesondere nicht auf die Grundsätze<br />
des Anscheinsbeweises berufen. Es gibt keinen allgemeinen<br />
Erfahrungswert, dass Steuerpflichtige sich in einem solchen Fall<br />
bei umfassender Aufklärung für einen Kirchenaustritt entscheiden.<br />
Der Hintergrund:<br />
Anders hat beispielsweise das OLG Düsseldorf (mit Urteil vom<br />
20.12.2002, Az.: 23 U 39/02) entschieden. <strong>Das</strong> OLG Düsseldorf<br />
hatte einem Alleingesellschafter einer GmbH Schadensersatz<br />
zugesprochen, weil er auf Anraten seines Steuerberaters eine<br />
Gewinnausschüttung vorgenommen hatte, ohne vorher über die<br />
Möglichkeit der Steuerersparnis durch einen Kirchenaustritt hingewiesen<br />
worden zu sein.<br />
<strong>Das</strong> OLG Düsseldorf war nicht der Auffassung, dass der höchstpersönliche<br />
Charakter der Entscheidung über den Kirchenaustritt<br />
einer entsprechenden Beratungspflicht entgegensteht. Der Steuerberater<br />
solle schließlich nicht auf diese Gewissensentscheidung<br />
des Mandanten Einfluss nehmen, sondern nur die steuerlichen<br />
Konsequenzen der verschiedenen Handlungsalternativen<br />
aufzeigen.<br />
Der Volltext des Urteils des OLG Düsseldorf ist erhältlich unter<br />
www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.<br />
Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Deutsche Post AG haftet nur in Höhe des<br />
angegebenen Werts für den Verlust von<br />
Auslandspaketen<br />
BGH 3.3.2005, I ZR 273/02<br />
Die Deutsche Post AG muss bei verloren gegangenen<br />
Wertpaketen für das Ausland - unabhängig davon, wo der<br />
Verlust des Paketes eingetreten ist - nur Schadensersatz in<br />
Höhe des vom Absender angegebenen Werts leisten. <strong>Das</strong> ergibt<br />
sich aus dem internationalen Postpaketübereinkommen, das<br />
für Auslandslieferungen die allgemeinen Haftungsregeln des<br />
Postgesetzes und der §§ 407 ff. HGB verdrängt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
A. gab bei der beklagten Deutschen Post AG ein Wertpaket auf,<br />
das an eine Adresse auf den Bermudas geliefert werden sollte.<br />
<strong>Das</strong> Paket enthielt Schmuck <strong>im</strong> Wert von 5.680 Euro. Bei der<br />
Paketaufgabe gab A. allerdings nur einen Wert von 399 Euro an,<br />
um Porto zu sparen.<br />
<strong>Das</strong> Paket wurde auf dem Transport entwendet. Wo dies geschehen<br />
ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte erstattete<br />
dem A. den von ihm angegebenen Paketwert von 399 Euro.<br />
Darüber hinausgehend Schadensersatzzahlungen lehnte sie unter<br />
Berufung auf das internationale Postpaketübereinkommen ab.<br />
Dieses beschränke die Haftung für den Verlust von Auslandspaketen<br />
auf den von dem Absender angegebenen Wert.<br />
A. hatte die Sendung bei der Klägerin, einem Transportversicherungsunternehmen,<br />
versichert. Die Klägerin erstattete dem A.<br />
die Differenz zwischen dem von der Beklagten ersetzten Betrag<br />
und dem tatsächlichen Wert der Sendung. Aus abgetretenem und<br />
übergegangenem Recht verlangte sie von der Beklagten Schadensersatz<br />
in Höhe des an A. geleisteten Betrags. Die hierauf<br />
gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere<br />
Zahlungen. Die Beklagte hat ihrer Pflicht zur Zahlung von<br />
Schadensersatz für den Verlust des Pakets bereits durch den<br />
Ersatz des angegebenen Werts erfüllt. Zu weiteren Ersatzleistungen<br />
ist sie nach dem internationalen Postpaketübereinkommen<br />
(PPÜ) nicht verpflichtet.<br />
Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde sowohl von den Bermudas<br />
als auch von Deutschland unterzeichnet. Nach Art. 26 Nr.3.1.<br />
PPÜ 1994 ist die Haftung für Auslandslieferungen auf die<br />
Wertangabe des Absenders beschränkt. Art. 26 Nr.3.1. PPÜ 1994<br />
verdrängt die für Inlandspakete und den Transport von Auslandspaketen<br />
durch andere Kurierdienste geltenden Regelungen des<br />
Postgesetzes in Verbindung mit den §§ 407 ff. HGB . <strong>Das</strong> ergibt<br />
sich aus § 3 Postgesetz, wonach dieses nur insoweit Anwendung<br />
findet, als völkerrechtliche Verträge nichts anderes best<strong>im</strong>men.<br />
Gegen die Anwendung von Art. 26 Nr.3.1. PPÜ 1994 bestehen<br />
auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Haftungsbegrenzung<br />
verstößt weder gegen das in Art. 3 Abs.1 GG geregelte<br />
Willkürverbot noch gegen den EG-Vertrag.<br />
Die Haftungsbeschränkung gilt zwar nur für Auslandspakete,<br />
die durch die Post oder andere nach Art. 3 Abs.2 WPVG in die<br />
Rechte und Pflichten einer Postverwaltung eingetretenen Unternehmen<br />
befördert werden. Die Ungleichbehandlung ist aber auf<br />
Grund des mit der Haftungsbeschränkung verfolgten Zwecks, für<br />
den Transport von Briefen eine Grundversorgung mit best<strong>im</strong>mter<br />
Qualität zu einem erschwinglichen Preis zu gewährleisten,<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 16