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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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achten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert<br />

überstiegen. Im Verfahren VI ZR 70/04 hat<br />

das Berufungsgericht Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts<br />

zugebilligt. Im Verfahren VI ZR 172/04 hat das<br />

Berufungsgericht hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz<br />

des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert<br />

abzüglich des Restwerts) zugesprochen. Die hiergegen gerichteten<br />

Revisionen hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten,<br />

die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert<br />

bildet grundsätzlich die Obergrenze für den<br />

Schadensersatz. Der Geschädigte kann allerdings dann die Zahlung<br />

von Reparaturkosten verlangen, die bis zu 30 Prozent über<br />

dem Wiederbeschaffungswert liegen, wenn er ein besonderes<br />

Interesse an der Reparatur des Fahrzeugs hat. Ein solches Interesse<br />

ist zu bejahen, wenn der Geschädigte die Reparatur fachgerecht<br />

und in einem Umfang durchgeführt hat, wie ihn der Sachverständige<br />

seiner Kostenschätzung zu Grunde gelegt hat.<br />

Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert<br />

des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder<br />

nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand<br />

(Wiederbeschaffungswert abzüglich des<br />

Restwerts) des Fahrzeugs liegen, nur dann zu erstatten, wenn<br />

diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der<br />

Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert<br />

hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Ansonsten<br />

ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand<br />

beschränkt.<br />

Zur wirksamen Kündigung eines Kfz-Leasingvertrags<br />

BGH 26.1.2005, VIII ZR 90/04<br />

Leasinggeber können einen Leasingvertrag fristlos kündigen,<br />

wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung von zwei<br />

aufeinanderfolgenden Leasingraten in Verzug ist. Die Kündigung<br />

kann der Leasingnehmer nur durch die rechtzeitige und vollständige<br />

Zahlung des rückständigen Betrags abwenden. Voraussetzung für<br />

die Kündigung des Leasinggebers ist zudem, dass er die Kündigung<br />

androht. Die Kündigungsandrohung ist jedoch nur wirksam,<br />

wenn der rückständige Betrag richtig angegeben wird. Fordert<br />

der Leasinggeber einen überhöhten Betrag, ist die Kündigung<br />

unwirksam.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Beklagte hatte mit der Klägerin, einer Leasinggesellschaft,<br />

1998 einen Kfz-Leasingvertrag über eine Laufzeit von 42 Monaten<br />

geschlossen. Die monatliche Bruttoleasingrate betrug 791,93<br />

DM (404, 91 Euro). Nachdem der Beklagte mit den Leasingraten<br />

für Januar bis März 2000 in Rückstand geraten war, drohte ihm<br />

die Klägerin mit Schreiben vom 24.3.2000 die fristlose Kündigung<br />

des Leasingvertrags an. In diesem Schreiben forderte sie<br />

zudem die Zahlung von sieben verschiedenen Posten, darunter<br />

beispielsweise Mahngebühren.<br />

Der Beklagte zahlte am 28.3.2000 die März-Rate; weitere<br />

Zahlungen leistete er nicht. Die Klägerin sprach daraufhin am<br />

14.4.2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrags aus. Im<br />

August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines Werkstattaufenthalts<br />

sicherstellen und verwertete es anschließend.<br />

Mit der Klage n<strong>im</strong>mt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen<br />

Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000<br />

sowie auf Ersatz des Kündigungsschadens in Anspruch, den sie<br />

zuletzt mit 6.274,77 Euro beziffert hat.<br />

<strong>Das</strong> LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Leasingraten<br />

für die Monate Januar und Februar 2000 und wies die weitergehende<br />

Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der<br />

Klage in vollem Umfang statt. Im Revisionsverfahren hob der<br />

BGH die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten<br />

Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen den Beklagten nicht ohne weiteres einen<br />

Anspruch auf Zahlung der Leasingraten und Ersatz des Kündigungsschadens.<br />

Nach § 12 Abs.1 S.1 Nr.1 VerbrKrG (jetzt: § 498 Abs.1 S.1 Nr.1<br />

BGB) setzt die Kündigung wegen Zahlungsverzugs voraus, dass<br />

der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden<br />

Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug ist und sich der<br />

Rückstand - bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren<br />

- auf mindestens fünf Prozent der Summe der Bruttoleasingraten<br />

beläuft. Im Streitfall war diese Rückstandsquote bei Androhung<br />

der Kündigung zwar erreicht, vor Ausspruch der fristlosen Kündigung<br />

hatte der Beklagte den Rückstand jedoch durch Zahlung<br />

der März-Rate unter die Fünfprozentquote zurückgeführt. <strong>Das</strong><br />

reicht aber nach der herrschenden Meinung nicht aus, um das<br />

Kündigungsrecht des Leasinggebers zu beseitigen. Dies kann<br />

der Leasingnehmer nur durch die rechtzeitige und vollständige<br />

Zahlung des rückständigen Betrags erreichen.<br />

Die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs hängt<br />

aber nach § 12 Abs.1 S.1 Nr.2 VerbrKrG (jetzt: § 498 Abs.1 S.1<br />

Nr.2 BGB) davon ab, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer<br />

unter Androhung der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist<br />

zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. <strong>Das</strong> war hier<br />

zwar mit der Kündigungsandrohung vom 24.3.2000 geschehen. Die<br />

Kündigungsandrohung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der rückständige<br />

Betrag vom Leasinggeber richtig angegeben wird. Fordert<br />

der Leasinggeber einen auch nur geringfügig überhöhten Betrag, so<br />

hat dies regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.<br />

Ob die Kündigungsandrohung der Klägerin vom 24.3.2000 diesen<br />

Anforderungen genügt, kann <strong>im</strong> Revisionsverfahren nicht<br />

geklärt werden. Denn in dem Schreiben hat die Klägerin neben<br />

den drei rückständigen Leasingraten weitere sieben Positionen<br />

in Höhe von jeweils 20 DM als „Mahngebühren“ ,“RLS-<br />

Gebühr“ und „Mahnspesen“ aufgeführt, deren Berechtigung<br />

sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den zu den Akten<br />

gelangten Vertragsunterlagen ergab. <strong>Das</strong> OLG muss nun klären,<br />

ob die Klägerin die genannten Beträge als Verzugsschaden vom<br />

Beklagten verlangen kann.<br />

Fahrzeuge einer vorherigen Modellreihe mit<br />

kleinerem Tank sind keine Neuwagen mehr<br />

OLG Köln 18.1.2005, 22 U 180/04<br />

Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als fabrikneu, weisen<br />

aber Fahrzeuge der aktuellen Modellreihe zum Zeitpunkt des<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 14

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