Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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achten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert<br />
überstiegen. Im Verfahren VI ZR 70/04 hat<br />
das Berufungsgericht Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts<br />
zugebilligt. Im Verfahren VI ZR 172/04 hat das<br />
Berufungsgericht hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz<br />
des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert<br />
abzüglich des Restwerts) zugesprochen. Die hiergegen gerichteten<br />
Revisionen hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten,<br />
die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert<br />
bildet grundsätzlich die Obergrenze für den<br />
Schadensersatz. Der Geschädigte kann allerdings dann die Zahlung<br />
von Reparaturkosten verlangen, die bis zu 30 Prozent über<br />
dem Wiederbeschaffungswert liegen, wenn er ein besonderes<br />
Interesse an der Reparatur des Fahrzeugs hat. Ein solches Interesse<br />
ist zu bejahen, wenn der Geschädigte die Reparatur fachgerecht<br />
und in einem Umfang durchgeführt hat, wie ihn der Sachverständige<br />
seiner Kostenschätzung zu Grunde gelegt hat.<br />
Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert<br />
des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder<br />
nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand<br />
(Wiederbeschaffungswert abzüglich des<br />
Restwerts) des Fahrzeugs liegen, nur dann zu erstatten, wenn<br />
diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der<br />
Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert<br />
hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Ansonsten<br />
ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand<br />
beschränkt.<br />
Zur wirksamen Kündigung eines Kfz-Leasingvertrags<br />
BGH 26.1.2005, VIII ZR 90/04<br />
Leasinggeber können einen Leasingvertrag fristlos kündigen,<br />
wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung von zwei<br />
aufeinanderfolgenden Leasingraten in Verzug ist. Die Kündigung<br />
kann der Leasingnehmer nur durch die rechtzeitige und vollständige<br />
Zahlung des rückständigen Betrags abwenden. Voraussetzung für<br />
die Kündigung des Leasinggebers ist zudem, dass er die Kündigung<br />
androht. Die Kündigungsandrohung ist jedoch nur wirksam,<br />
wenn der rückständige Betrag richtig angegeben wird. Fordert<br />
der Leasinggeber einen überhöhten Betrag, ist die Kündigung<br />
unwirksam.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Beklagte hatte mit der Klägerin, einer Leasinggesellschaft,<br />
1998 einen Kfz-Leasingvertrag über eine Laufzeit von 42 Monaten<br />
geschlossen. Die monatliche Bruttoleasingrate betrug 791,93<br />
DM (404, 91 Euro). Nachdem der Beklagte mit den Leasingraten<br />
für Januar bis März 2000 in Rückstand geraten war, drohte ihm<br />
die Klägerin mit Schreiben vom 24.3.2000 die fristlose Kündigung<br />
des Leasingvertrags an. In diesem Schreiben forderte sie<br />
zudem die Zahlung von sieben verschiedenen Posten, darunter<br />
beispielsweise Mahngebühren.<br />
Der Beklagte zahlte am 28.3.2000 die März-Rate; weitere<br />
Zahlungen leistete er nicht. Die Klägerin sprach daraufhin am<br />
14.4.2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrags aus. Im<br />
August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines Werkstattaufenthalts<br />
sicherstellen und verwertete es anschließend.<br />
Mit der Klage n<strong>im</strong>mt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen<br />
Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000<br />
sowie auf Ersatz des Kündigungsschadens in Anspruch, den sie<br />
zuletzt mit 6.274,77 Euro beziffert hat.<br />
<strong>Das</strong> LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Leasingraten<br />
für die Monate Januar und Februar 2000 und wies die weitergehende<br />
Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der<br />
Klage in vollem Umfang statt. Im Revisionsverfahren hob der<br />
BGH die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten<br />
Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen den Beklagten nicht ohne weiteres einen<br />
Anspruch auf Zahlung der Leasingraten und Ersatz des Kündigungsschadens.<br />
Nach § 12 Abs.1 S.1 Nr.1 VerbrKrG (jetzt: § 498 Abs.1 S.1 Nr.1<br />
BGB) setzt die Kündigung wegen Zahlungsverzugs voraus, dass<br />
der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden<br />
Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug ist und sich der<br />
Rückstand - bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren<br />
- auf mindestens fünf Prozent der Summe der Bruttoleasingraten<br />
beläuft. Im Streitfall war diese Rückstandsquote bei Androhung<br />
der Kündigung zwar erreicht, vor Ausspruch der fristlosen Kündigung<br />
hatte der Beklagte den Rückstand jedoch durch Zahlung<br />
der März-Rate unter die Fünfprozentquote zurückgeführt. <strong>Das</strong><br />
reicht aber nach der herrschenden Meinung nicht aus, um das<br />
Kündigungsrecht des Leasinggebers zu beseitigen. Dies kann<br />
der Leasingnehmer nur durch die rechtzeitige und vollständige<br />
Zahlung des rückständigen Betrags erreichen.<br />
Die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs hängt<br />
aber nach § 12 Abs.1 S.1 Nr.2 VerbrKrG (jetzt: § 498 Abs.1 S.1<br />
Nr.2 BGB) davon ab, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer<br />
unter Androhung der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist<br />
zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. <strong>Das</strong> war hier<br />
zwar mit der Kündigungsandrohung vom 24.3.2000 geschehen. Die<br />
Kündigungsandrohung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der rückständige<br />
Betrag vom Leasinggeber richtig angegeben wird. Fordert<br />
der Leasinggeber einen auch nur geringfügig überhöhten Betrag, so<br />
hat dies regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.<br />
Ob die Kündigungsandrohung der Klägerin vom 24.3.2000 diesen<br />
Anforderungen genügt, kann <strong>im</strong> Revisionsverfahren nicht<br />
geklärt werden. Denn in dem Schreiben hat die Klägerin neben<br />
den drei rückständigen Leasingraten weitere sieben Positionen<br />
in Höhe von jeweils 20 DM als „Mahngebühren“ ,“RLS-<br />
Gebühr“ und „Mahnspesen“ aufgeführt, deren Berechtigung<br />
sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den zu den Akten<br />
gelangten Vertragsunterlagen ergab. <strong>Das</strong> OLG muss nun klären,<br />
ob die Klägerin die genannten Beträge als Verzugsschaden vom<br />
Beklagten verlangen kann.<br />
Fahrzeuge einer vorherigen Modellreihe mit<br />
kleinerem Tank sind keine Neuwagen mehr<br />
OLG Köln 18.1.2005, 22 U 180/04<br />
Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als fabrikneu, weisen<br />
aber Fahrzeuge der aktuellen Modellreihe zum Zeitpunkt des<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 14