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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Der Sachverhalt:<br />

Der BGH musste <strong>im</strong> Rahmen eines Rechtsstreits über Werklohn<br />

für die Herstellung einer Fahrbahn über die Wirksamkeit einer<br />

Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftaggebers<br />

(Bundesrepublik Deutschland) entscheiden. Es handelte<br />

sich um folgende Klausel der „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen<br />

und Richtlinien für den Bau<br />

von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-Asphalt-StB 94)“:<br />

„1.7.4<br />

...Der Auftraggeber kann bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für<br />

... Abzüge gemäß Anhang 1 vornehmen. Die Gewährleistungsverpflichtungen<br />

des Auftragnehmers bleiben dabei unberührt.<br />

Für Mängel aus sonstigen Gründen werden in dieser Vorschrift<br />

keine Angaben für Abzüge gemacht. Der Auftragnehmer hat<br />

jedoch Anspruch auf Rückzahlung des auf Grund eines Mangels<br />

abgezogenen Betrages, wenn er diesen Mangel auf Grund seiner<br />

Gewährleistungsverpflichtung beseitigt.“<br />

Der BGH entschied, dass diese Klausel unwirksam ist.<br />

Die Gründe:<br />

Die streitige Klausel ist unwirksam. Sie ist Bestandteil der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin und hält der<br />

Inhaltskontrolle des § 9 AGBG a.F. (jetzt: § 307 Abs.1 S.1 BGB)<br />

nicht stand, da der Werkunternehmer durch die Vereinbarung<br />

eines von den Gewährleistungsverpflichtungen unabhängigen<br />

Abzugs vom Werklohn unangemessen benachteiligt wird.<br />

KFZ-Recht und Verkehr<br />

Verkäufer eines defekten Autos müssen bei<br />

Selbstreparatur durch den Käufer nur bei<br />

Fristsetzung zur Nacherfüllung die Kosten<br />

tragen<br />

BGH 23.2.2005, VIII ZR 100/04<br />

Autokäufer, die einen Mangel an dem gekauften Fahrzeug<br />

selbst beseitigen, ohne dem Verkäufer eine Frist zur<br />

Nacherfüllung gesetzt zu haben, können vom Verkäufer nicht<br />

die Kosten für die Mängelbeseitigung ersetzt verlangen.<br />

Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte<br />

des Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgese<br />

tz bewusst von einem Selbstvornahmerecht auf Kosten des<br />

Verkäufers abgesehen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger hatte vom Beklagten, einem Kfz-Händler, einen<br />

EG-Neuwagen zum Preis von 6.700 Euro erworben. Nachdem<br />

das Fahrzeug einen Motorschaden erlitten hatte, ließ der Kläger<br />

den Motor bei einer Vertragshändlerin austauschen. Wegen der<br />

Erstattung der Reparaturkosten wandte sich der Kläger vergeblich<br />

an die deutsche Repräsentantin des Herstellers. Dann forderte<br />

er den Beklagten auf, ihm die Summe zu erstatten. Dies lehnte<br />

der Beklagte ab. Die Klage auf Zahlung des Rechnungsbetrags<br />

blieb ohne Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung<br />

der Rechnung für den Motoraustausch. Die kaufrechtlichen<br />

Gewährleistungsansprüche nach §§ 437 ff BGB, insbesondere<br />

der Minderungs- und Schadensersatzanspruch des Käufers, setzen<br />

voraus, dass der Käufer dem Verkäufer gemäß § 439 BGB<br />

erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.<br />

Diese Vorgabe hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat den Wagen,<br />

ohne dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu<br />

haben, reparieren lassen.<br />

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung ersparter<br />

Nacherfüllungskosten des Beklagten gemäß § 326 Abs.2 S.2<br />

BGB (analog) in Verbindung mit §§ 326 Abs.4, 346 ff. BGB.<br />

Zwar wird in Teilen des Schrifttums die Auffassung vertreten,<br />

dass einem Käufer ein solcher Erstattungsanspruch auch ohne<br />

Ablauf der Nacherfüllungspflicht zusteht. Dieser Auffassung<br />

ist aber nicht zu folgen. Die §§ 437 ff. BGB enthalten insoweit<br />

abschließende Regelungen. Diese schließen eine Erstattung von<br />

Mängelbeseitigungskosten in Anwendung des § 326 Abs.2 S.2<br />

BGB aus. <strong>Das</strong> Gesetz räumt dem Käufer keinen Aufwendungsersatzanspruch<br />

<strong>im</strong> Fall der Selbstbeseitigung von Mängeln ein.<br />

Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des<br />

Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewusst<br />

von einem Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers<br />

abgesehen. Damit wollte er dem Verkäufer die Möglichkeit der<br />

Untersuchung und Beweissicherung belassen. Nach einer vom<br />

Käufer bereits durchgeführten Reparatur verschlechtern sich die<br />

Verteidigungschancen des Verkäufers erheblich.<br />

Bei teilweiser oder nicht fachgerechter<br />

Reparatur an „wertlosen“ Fahrzeugen kann<br />

grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand<br />

ersetzt werden<br />

BGH 15.2.2005, VI ZR 70/04 u. 172/04<br />

Geschädigte aus einem Verkehrsunfall können die Zahlung<br />

von Reparaturkosten verlangen, die bis zu 30 Prozent über<br />

dem Wiederbeschaffungswert liegen, wenn sie ein besonderes<br />

Interesse an der Reparatur des Fahrzeugs haben. Ein solches<br />

Interesse ist zu bejahen, wenn der Geschädigte die Reparatur<br />

fachgerecht und in einem Unfang durchgeführt hat, wie ihn der<br />

Sachverständige seiner Kostenschätzung zu Grunde gelegt hat.<br />

Repariert der Geschädigte nur teilweise oder nicht fachgerecht,<br />

ist grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu<br />

ersetzen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Kläger verlangten von den beklagten Versicherungen die<br />

Zahlung von Schadensersatz für ihre bei einem Verkehrsunfall<br />

beschädigten Fahrzeuge. Nach der Einschätzung des Gutachters<br />

liegen die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur<br />

jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne aber die<br />

Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen.<br />

Die Kläger hatten ihre Fahrzeuge mit einer Teilreparatur in einen<br />

fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Sie wollten<br />

den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachverständigengut-<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 13

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