Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Der Sachverhalt:<br />
Der BGH musste <strong>im</strong> Rahmen eines Rechtsstreits über Werklohn<br />
für die Herstellung einer Fahrbahn über die Wirksamkeit einer<br />
Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftaggebers<br />
(Bundesrepublik Deutschland) entscheiden. Es handelte<br />
sich um folgende Klausel der „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen<br />
und Richtlinien für den Bau<br />
von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-Asphalt-StB 94)“:<br />
„1.7.4<br />
...Der Auftraggeber kann bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für<br />
... Abzüge gemäß Anhang 1 vornehmen. Die Gewährleistungsverpflichtungen<br />
des Auftragnehmers bleiben dabei unberührt.<br />
Für Mängel aus sonstigen Gründen werden in dieser Vorschrift<br />
keine Angaben für Abzüge gemacht. Der Auftragnehmer hat<br />
jedoch Anspruch auf Rückzahlung des auf Grund eines Mangels<br />
abgezogenen Betrages, wenn er diesen Mangel auf Grund seiner<br />
Gewährleistungsverpflichtung beseitigt.“<br />
Der BGH entschied, dass diese Klausel unwirksam ist.<br />
Die Gründe:<br />
Die streitige Klausel ist unwirksam. Sie ist Bestandteil der Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin und hält der<br />
Inhaltskontrolle des § 9 AGBG a.F. (jetzt: § 307 Abs.1 S.1 BGB)<br />
nicht stand, da der Werkunternehmer durch die Vereinbarung<br />
eines von den Gewährleistungsverpflichtungen unabhängigen<br />
Abzugs vom Werklohn unangemessen benachteiligt wird.<br />
KFZ-Recht und Verkehr<br />
Verkäufer eines defekten Autos müssen bei<br />
Selbstreparatur durch den Käufer nur bei<br />
Fristsetzung zur Nacherfüllung die Kosten<br />
tragen<br />
BGH 23.2.2005, VIII ZR 100/04<br />
Autokäufer, die einen Mangel an dem gekauften Fahrzeug<br />
selbst beseitigen, ohne dem Verkäufer eine Frist zur<br />
Nacherfüllung gesetzt zu haben, können vom Verkäufer nicht<br />
die Kosten für die Mängelbeseitigung ersetzt verlangen.<br />
Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte<br />
des Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgese<br />
tz bewusst von einem Selbstvornahmerecht auf Kosten des<br />
Verkäufers abgesehen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger hatte vom Beklagten, einem Kfz-Händler, einen<br />
EG-Neuwagen zum Preis von 6.700 Euro erworben. Nachdem<br />
das Fahrzeug einen Motorschaden erlitten hatte, ließ der Kläger<br />
den Motor bei einer Vertragshändlerin austauschen. Wegen der<br />
Erstattung der Reparaturkosten wandte sich der Kläger vergeblich<br />
an die deutsche Repräsentantin des Herstellers. Dann forderte<br />
er den Beklagten auf, ihm die Summe zu erstatten. Dies lehnte<br />
der Beklagte ab. Die Klage auf Zahlung des Rechnungsbetrags<br />
blieb ohne Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung<br />
der Rechnung für den Motoraustausch. Die kaufrechtlichen<br />
Gewährleistungsansprüche nach §§ 437 ff BGB, insbesondere<br />
der Minderungs- und Schadensersatzanspruch des Käufers, setzen<br />
voraus, dass der Käufer dem Verkäufer gemäß § 439 BGB<br />
erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.<br />
Diese Vorgabe hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat den Wagen,<br />
ohne dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu<br />
haben, reparieren lassen.<br />
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung ersparter<br />
Nacherfüllungskosten des Beklagten gemäß § 326 Abs.2 S.2<br />
BGB (analog) in Verbindung mit §§ 326 Abs.4, 346 ff. BGB.<br />
Zwar wird in Teilen des Schrifttums die Auffassung vertreten,<br />
dass einem Käufer ein solcher Erstattungsanspruch auch ohne<br />
Ablauf der Nacherfüllungspflicht zusteht. Dieser Auffassung<br />
ist aber nicht zu folgen. Die §§ 437 ff. BGB enthalten insoweit<br />
abschließende Regelungen. Diese schließen eine Erstattung von<br />
Mängelbeseitigungskosten in Anwendung des § 326 Abs.2 S.2<br />
BGB aus. <strong>Das</strong> Gesetz räumt dem Käufer keinen Aufwendungsersatzanspruch<br />
<strong>im</strong> Fall der Selbstbeseitigung von Mängeln ein.<br />
Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des<br />
Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewusst<br />
von einem Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers<br />
abgesehen. Damit wollte er dem Verkäufer die Möglichkeit der<br />
Untersuchung und Beweissicherung belassen. Nach einer vom<br />
Käufer bereits durchgeführten Reparatur verschlechtern sich die<br />
Verteidigungschancen des Verkäufers erheblich.<br />
Bei teilweiser oder nicht fachgerechter<br />
Reparatur an „wertlosen“ Fahrzeugen kann<br />
grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand<br />
ersetzt werden<br />
BGH 15.2.2005, VI ZR 70/04 u. 172/04<br />
Geschädigte aus einem Verkehrsunfall können die Zahlung<br />
von Reparaturkosten verlangen, die bis zu 30 Prozent über<br />
dem Wiederbeschaffungswert liegen, wenn sie ein besonderes<br />
Interesse an der Reparatur des Fahrzeugs haben. Ein solches<br />
Interesse ist zu bejahen, wenn der Geschädigte die Reparatur<br />
fachgerecht und in einem Unfang durchgeführt hat, wie ihn der<br />
Sachverständige seiner Kostenschätzung zu Grunde gelegt hat.<br />
Repariert der Geschädigte nur teilweise oder nicht fachgerecht,<br />
ist grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu<br />
ersetzen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Kläger verlangten von den beklagten Versicherungen die<br />
Zahlung von Schadensersatz für ihre bei einem Verkehrsunfall<br />
beschädigten Fahrzeuge. Nach der Einschätzung des Gutachters<br />
liegen die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur<br />
jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne aber die<br />
Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen.<br />
Die Kläger hatten ihre Fahrzeuge mit einer Teilreparatur in einen<br />
fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Sie wollten<br />
den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachverständigengut-<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 13