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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Hauses des Klägers in einem Maß gerodet, dass kein ausreichender<br />

Windschutz mehr für die noch verbliebenen Bäume bestand.<br />

Ihre Standsicherheit war somit nicht mehr gegeben. Die Klägerin<br />

kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr das Fällen der<br />

beiden verbliebenen Bäume naturschutzrechtlich verboten war.<br />

Die Störereigenschaft bleibt so lange bestehen, wie der Eigentümer<br />

mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung<br />

der Störquelle beantragen kann. Da die Klägerin keinen<br />

Antrag auf Beseitigung der Bäume gestellt hat, ist sie nach wie<br />

vor Störerin.<br />

Die Sache war jedoch wegen einer mangelnden Beweiswürdigung<br />

an das OLG zurückzuverweisen. <strong>Das</strong> Gericht ist nicht hinreichend<br />

auf den Vortrag der Beklagten eingegangen, dass der<br />

Schadensfall auch dann eingetreten wäre, wenn der komplette<br />

Baumbestand noch vorhanden gewesen wäre.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Zur Beachtung der Grenzwerte für Luftschadstoffe<br />

<strong>im</strong> Rahmen von Straßenbauvorhaben<br />

BVerwG 26.5.2004, 9 A 5.03 u.a.<br />

Nach den Vorschriften über die Begrenzung von Luftschadstoffen<br />

dürfen zukünftig best<strong>im</strong>mte Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht<br />

überschritten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nicht<br />

vorhabenbezogen durch die Planfeststellungsbehörden, sondern<br />

gebietsbezogen durch die Luftreinhaltebehörden sicherzustellen.<br />

Daher muss die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung<br />

über ein Straßenbauvorhaben die Wahrung der erst künftig<br />

geltenden Grenzwerte <strong>im</strong> Vorgriff auf eine noch ausstehende<br />

Luftreinhalteplanung nicht gewährleisten.<br />

Der Sachverhalt:<br />

<strong>Das</strong> BVerwG musste über mehrere Klagen gegen den Ausbau<br />

der B 170 in Dresden zu einem vierspurigen Autobahnzubringer<br />

entscheiden. Die Kläger rügten die Nichteinhaltung der europarechtlichen<br />

und mittlerweile auch in deutsches Recht umgesetzten<br />

Vorschriften über die Begrenzung von Luftschadstoffen<br />

durch die Planfeststellungsbehörde. Die Klagen hatten keinen<br />

Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, bei jedem<br />

einzelnen Vorhaben die Einhaltung der Luftschadstoff-Grenzwerte<br />

sicherzustellen. Diese Aufgabe weist das Gesetz vielmehr<br />

gebietsbezogen den Luftreinhaltebehörden zu. Nur diese können<br />

<strong>im</strong> Rahmen von Luftreinhalteplänen vielfältige Maßnahmen zur<br />

Schadstoffminderung in einem Gebiet treffen. Daher muss die<br />

Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung über ein Straßenbauvorhaben<br />

die Wahrung der erst künftig geltenden Grenzwerte<br />

<strong>im</strong> Vorgriff auf eine noch ausstehende Luftreinhalteplanung<br />

nicht gewährleisten.<br />

Die Planfeststellungsbehörde muss allerdings bei ihrer Entscheidung<br />

öffentliche Belange beachten. Hierzu gehört auch das Luftreinhalte-Interesse.<br />

Sie handelt daher pflichtwidrig, wenn sie ein<br />

Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass dieses die Möglichkeit<br />

ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln<br />

der Luftreinhalteplanung zu sichern.<br />

Im Streitfall ist ein derartiger Abwägungsfehler nicht ersichtlich.<br />

Die Planungsbehörde hat der Bedeutung der Grenzwerte hinreichend<br />

Rechnung getragen, indem sie dem Bauträger aufgegeben<br />

hat, einen die Wahrung der Grenzwerte gewährleistenden Maßnahmenkatalog<br />

vorzulegen.<br />

In einem Mischgebiet müssen die Anwohner<br />

ein Jugendhe<strong>im</strong> in ihrer Nachbarschaft<br />

dulden<br />

VG Koblenz 27.4.2004, 1 K 98/04.KO<br />

Bei einem Jugendhe<strong>im</strong> handelt es sich um eine <strong>im</strong> Mischgebiet<br />

grundsätzlich zulässige Anlage für soziale Zwecke. Die<br />

Errichtung eines Jugendhe<strong>im</strong>s <strong>im</strong> Mischgebiet muss daher<br />

von den Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden. <strong>Das</strong><br />

gilt jedenfalls dann, wenn durch Lärmschutz-Auflagen dem<br />

Ruhebedürfnis der Nachbarschaft Rechnung getragen wird.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die beklagte Stadt will in einem Mischgebiet ein Jugendhe<strong>im</strong><br />

errichten. Die beantragte Baugenehmigung wurde von der Kreisverwaltung<br />

unter den Auflagen erteilt, dass Live-Musik nicht<br />

erlaubt ist und das Jugendhe<strong>im</strong> spätestens um 22 Uhr geschlossen<br />

werden muss. Die Kläger wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft<br />

zu dem geplanten Jugendhe<strong>im</strong>. Sie machten mit ihrer<br />

gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage geltend, dass das<br />

Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos sei. Die Klage hatte<br />

keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

<strong>Das</strong> Bauvorhaben darf verwirklicht werden. Bei der Errichtung<br />

eines städtischen Jugendhe<strong>im</strong>es handelt es sich um eine <strong>im</strong><br />

Mischgebiet grundsätzlich zulässige Anlage für soziale Zwecke.<br />

<strong>Das</strong> Vorhaben entspricht auch dem Gebot der Rücksichtnahme.<br />

Die zu erwartenden Lärm<strong>im</strong>missionen stehen dem nicht entgegen.<br />

Solange die Auflagen der Kreisverwaltung eingehalten werden,<br />

ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht zu<br />

befürchten. Dabei ist auch zu beachten, dass einem Jugendhaus<br />

eine wichtige soziale Funktion zukommt. Die Stadt kann deshalb<br />

von den Nachbarn ein besonderes Maß an Rücksichtnahme<br />

verlangen.<br />

Zur Wirksamkeit von in Straßenbau-Verträgen<br />

häufig verwendeten Klauseln<br />

BGH 29.4.2004, VII ZR 107/03<br />

In Bauverträgen <strong>im</strong> Straßenbau wird in den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen häufig eine Klausel verwendet, wonach<br />

der Auftraggeber bei Nichteinhaltung best<strong>im</strong>mter Grenzwerte<br />

Abzüge vornehmen kann. Die Gewährleistungsverpflichtu<br />

ng des Auftragnehmers soll davon unberührt bleiben. Eine<br />

solche Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des<br />

Werkunternehmers unwirksam.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 12

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