Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Hauses des Klägers in einem Maß gerodet, dass kein ausreichender<br />
Windschutz mehr für die noch verbliebenen Bäume bestand.<br />
Ihre Standsicherheit war somit nicht mehr gegeben. Die Klägerin<br />
kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr das Fällen der<br />
beiden verbliebenen Bäume naturschutzrechtlich verboten war.<br />
Die Störereigenschaft bleibt so lange bestehen, wie der Eigentümer<br />
mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung<br />
der Störquelle beantragen kann. Da die Klägerin keinen<br />
Antrag auf Beseitigung der Bäume gestellt hat, ist sie nach wie<br />
vor Störerin.<br />
Die Sache war jedoch wegen einer mangelnden Beweiswürdigung<br />
an das OLG zurückzuverweisen. <strong>Das</strong> Gericht ist nicht hinreichend<br />
auf den Vortrag der Beklagten eingegangen, dass der<br />
Schadensfall auch dann eingetreten wäre, wenn der komplette<br />
Baumbestand noch vorhanden gewesen wäre.<br />
Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />
Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />
Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />
Abruf ist kostenpflichtig.<br />
Zur Beachtung der Grenzwerte für Luftschadstoffe<br />
<strong>im</strong> Rahmen von Straßenbauvorhaben<br />
BVerwG 26.5.2004, 9 A 5.03 u.a.<br />
Nach den Vorschriften über die Begrenzung von Luftschadstoffen<br />
dürfen zukünftig best<strong>im</strong>mte Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht<br />
überschritten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nicht<br />
vorhabenbezogen durch die Planfeststellungsbehörden, sondern<br />
gebietsbezogen durch die Luftreinhaltebehörden sicherzustellen.<br />
Daher muss die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung<br />
über ein Straßenbauvorhaben die Wahrung der erst künftig<br />
geltenden Grenzwerte <strong>im</strong> Vorgriff auf eine noch ausstehende<br />
Luftreinhalteplanung nicht gewährleisten.<br />
Der Sachverhalt:<br />
<strong>Das</strong> BVerwG musste über mehrere Klagen gegen den Ausbau<br />
der B 170 in Dresden zu einem vierspurigen Autobahnzubringer<br />
entscheiden. Die Kläger rügten die Nichteinhaltung der europarechtlichen<br />
und mittlerweile auch in deutsches Recht umgesetzten<br />
Vorschriften über die Begrenzung von Luftschadstoffen<br />
durch die Planfeststellungsbehörde. Die Klagen hatten keinen<br />
Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, bei jedem<br />
einzelnen Vorhaben die Einhaltung der Luftschadstoff-Grenzwerte<br />
sicherzustellen. Diese Aufgabe weist das Gesetz vielmehr<br />
gebietsbezogen den Luftreinhaltebehörden zu. Nur diese können<br />
<strong>im</strong> Rahmen von Luftreinhalteplänen vielfältige Maßnahmen zur<br />
Schadstoffminderung in einem Gebiet treffen. Daher muss die<br />
Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung über ein Straßenbauvorhaben<br />
die Wahrung der erst künftig geltenden Grenzwerte<br />
<strong>im</strong> Vorgriff auf eine noch ausstehende Luftreinhalteplanung<br />
nicht gewährleisten.<br />
Die Planfeststellungsbehörde muss allerdings bei ihrer Entscheidung<br />
öffentliche Belange beachten. Hierzu gehört auch das Luftreinhalte-Interesse.<br />
Sie handelt daher pflichtwidrig, wenn sie ein<br />
Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass dieses die Möglichkeit<br />
ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln<br />
der Luftreinhalteplanung zu sichern.<br />
Im Streitfall ist ein derartiger Abwägungsfehler nicht ersichtlich.<br />
Die Planungsbehörde hat der Bedeutung der Grenzwerte hinreichend<br />
Rechnung getragen, indem sie dem Bauträger aufgegeben<br />
hat, einen die Wahrung der Grenzwerte gewährleistenden Maßnahmenkatalog<br />
vorzulegen.<br />
In einem Mischgebiet müssen die Anwohner<br />
ein Jugendhe<strong>im</strong> in ihrer Nachbarschaft<br />
dulden<br />
VG Koblenz 27.4.2004, 1 K 98/04.KO<br />
Bei einem Jugendhe<strong>im</strong> handelt es sich um eine <strong>im</strong> Mischgebiet<br />
grundsätzlich zulässige Anlage für soziale Zwecke. Die<br />
Errichtung eines Jugendhe<strong>im</strong>s <strong>im</strong> Mischgebiet muss daher<br />
von den Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden. <strong>Das</strong><br />
gilt jedenfalls dann, wenn durch Lärmschutz-Auflagen dem<br />
Ruhebedürfnis der Nachbarschaft Rechnung getragen wird.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die beklagte Stadt will in einem Mischgebiet ein Jugendhe<strong>im</strong><br />
errichten. Die beantragte Baugenehmigung wurde von der Kreisverwaltung<br />
unter den Auflagen erteilt, dass Live-Musik nicht<br />
erlaubt ist und das Jugendhe<strong>im</strong> spätestens um 22 Uhr geschlossen<br />
werden muss. Die Kläger wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft<br />
zu dem geplanten Jugendhe<strong>im</strong>. Sie machten mit ihrer<br />
gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage geltend, dass das<br />
Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos sei. Die Klage hatte<br />
keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
<strong>Das</strong> Bauvorhaben darf verwirklicht werden. Bei der Errichtung<br />
eines städtischen Jugendhe<strong>im</strong>es handelt es sich um eine <strong>im</strong><br />
Mischgebiet grundsätzlich zulässige Anlage für soziale Zwecke.<br />
<strong>Das</strong> Vorhaben entspricht auch dem Gebot der Rücksichtnahme.<br />
Die zu erwartenden Lärm<strong>im</strong>missionen stehen dem nicht entgegen.<br />
Solange die Auflagen der Kreisverwaltung eingehalten werden,<br />
ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht zu<br />
befürchten. Dabei ist auch zu beachten, dass einem Jugendhaus<br />
eine wichtige soziale Funktion zukommt. Die Stadt kann deshalb<br />
von den Nachbarn ein besonderes Maß an Rücksichtnahme<br />
verlangen.<br />
Zur Wirksamkeit von in Straßenbau-Verträgen<br />
häufig verwendeten Klauseln<br />
BGH 29.4.2004, VII ZR 107/03<br />
In Bauverträgen <strong>im</strong> Straßenbau wird in den Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen häufig eine Klausel verwendet, wonach<br />
der Auftraggeber bei Nichteinhaltung best<strong>im</strong>mter Grenzwerte<br />
Abzüge vornehmen kann. Die Gewährleistungsverpflichtu<br />
ng des Auftragnehmers soll davon unberührt bleiben. Eine<br />
solche Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des<br />
Werkunternehmers unwirksam.<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 12