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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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viele andere Bürger in den neuen Ländern auch - bei der Behandlung<br />

ihrer Kaufanträge nach dem „Modrow-Gesetz“ erfahren<br />

haben. Diese Anträge wurden nicht nach der Reihenfolge ihres<br />

Eingangs oder nach anderen sachlichen, sondern nach nicht<br />

nachvollziehbaren Kriterien abgearbeitet. Durch den nachträglichen<br />

Verkauf zu den niedrigen Stopp-Preisen wollte die Stadt<br />

Dresden die Gleichbehandlung so weit wie möglich wiederherstellen.<br />

<strong>Das</strong> ist eine legit<strong>im</strong>e öffentliche Aufgabe.<br />

Grundstückseigentümer haften bei Umsturz<br />

eines Grenzbaums grundsätzlich hälftig für<br />

den entstandenen Schaden<br />

BGH 2.7.2004, V ZR 33/04<br />

Grundstückseigentümer sind auch die Eigentümer eines auf<br />

einer Grundstücksgrenze stehenden Baumes. Sie sind daher<br />

verpflichtet, die Standfestigkeit und Gesundheit des Baumes<br />

überprüfen zu lassen. Stürzt ein kranker Baum auf das Haus<br />

eines Nachbarn, haften die Grundstückseigentümer regelmäßig<br />

zu gleichen Teilen für den entstandenen Schaden.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Parteien sind (Mit-)Eigentümer benachbarter Grundstücke.<br />

Auf der Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die seit<br />

mehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz<br />

in der Krone zeigte. Außerdem hatte sich rings um den Stamm<br />

ein Pilz gebildet. Im Jahr 1996 ließ der Ehemann der Beklagten<br />

in dem Teil der Baumkrone, der sich über ihrem Grundstück<br />

befand, das tote Holz fachmännisch entfernen. Weitere Baumpflegemaßnahmen<br />

erfolgten weder auf der Grundstücksseite der<br />

Klägerin noch auf der Seite der Beklagten.<br />

Im Dezember 2001 stürzte die Eiche ohne Sturmeinwirkung um<br />

und beschädigte das Wohnhaus der Klägerin erheblich. Diese<br />

verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Sie vertrat die Auffassung,<br />

dass die Beklagte zumindest anteilig für den Baum verkehrssicherungspflichtig<br />

gewesen sei. LG und OLG wiesen die<br />

Schadensersatzklage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der<br />

Klägerin hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung<br />

von Schadensersatz. Jeder Grundstückseigentümer ist Eigentümer<br />

des Teils des Baumes, der sich auf seinem Grundstück befindet<br />

(vertikal geteiltes Eigentum). Als Eigentümer eines Teils des<br />

Baumes waren die Beklagte und ihr Ehemann für diesen Teil in<br />

demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen<br />

vollständig auf ihrem Grundstück stehenden Baum.<br />

Die Beklagte und ihr Ehemann hätten den Grenzbaum daher<br />

in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überwachen<br />

und bei Anzeichen für eine besondere Gefahr wie beispielsweise<br />

trockenes Laub, dürre Äste und Pilzbefall untersuchen lassen<br />

müssen. Dabei wäre die mangelnde Standfestigkeit des Baumes<br />

erkannt worden und es hätten rechtzeitig geeignete Maßnahmen<br />

gegen ein plötzliches Umstürzen ergriffen werden können. Da<br />

die Beklagte und ihr Ehemann dies unterlassen haben, sind sie<br />

für die Beschädigung des Nachbargrundstücks verantwortlich.<br />

Die Klägerin trifft allerdings eine Mitverantwortung an dem eingetretenen<br />

Schaden. Auch sie hat dem erkennbaren Krankheits-<br />

zeichen des Baumes keine Beachtung geschenkt. Im Streitfall ist<br />

der beiderseitige Verschuldensanteil der Parteien gleich hoch zu<br />

bewerten, so dass die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf<br />

Ersatz der Hälfte des ihr entstandenen Schadens hat.<br />

Bau- und<br />

Nachbarschaftsrecht<br />

Zum Ausgleichanspruch von Nachbarn für<br />

Schäden durch umgestürzte Bäume<br />

BGH 17.9.2004, V ZR 230/03<br />

Grundstückseigentümer sind ihren Nachbarn zur Zahlung von<br />

Schadensersatz verpflichtet, wenn ein umgestürzter Baum<br />

Schaden auf dem Grundstück des Nachbarn angerichtet hat.<br />

Dies kann selbst dann gelten, wenn der Grundstückseigentümer<br />

auf Grund naturschutzrechtlicher Belange am Fällen des Baums<br />

gehindert war. Voraussetzung für die Haftung ist in diesem Fall,<br />

dass der Grundstückseigentümer einem geschützten Baum durch<br />

die Rodung anderer Bäume den Windschutz genommen hat.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten<br />

befinden sich naturschutzrechtlich geschützte Bäume, deren<br />

Beseitigung grundsätzlich verboten ist. Im Zuge einer Baugenehmigung<br />

war der Beklagten das Roden eines Teiles des Baumbestandes<br />

gestattet worden. Zwei von den übrig gebliebenen<br />

Bäumen stürzten bei einem Gewittersturm auf das Grundstück<br />

des Klägers und beschädigten dort eine Garage.<br />

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz.<br />

Sie habe durch die Rodung eines Teils des Baumbestands<br />

das Umstürzen der verbliebenen Bäume und damit den<br />

Schaden verursacht. Die Beklagte berief sich demgegenüber<br />

darauf, dass sie durch naturschutzrechtliche Belange am Fällen<br />

der zwei verbliebenen Bäume gehindert gewesen sei. Die Klage<br />

auf Zahlung von Schadensersatz hatte in den Vorinstanzen<br />

Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil<br />

des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und<br />

Entscheidung an das OLG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch<br />

auf Zahlung von Schadensersatz. Der Anspruch ergibt sich aus<br />

§ 906 Abs.2 S.2 BGB. Hiernach hat ein Grundstückseigentümer<br />

gegen den Störer einen Anspruch auf Entschädigung, wenn<br />

sein Grundstück durch unzumutbare Immissionen beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Im Streitfall war die Beklagte Störerin <strong>im</strong> Sinn von § 906 Abs.2<br />

S.2 BGB. Dies gilt, obwohl der Gewittersturm die letzte Ursache<br />

des schädigenden Ereignisses war. Die mittelbare, aber adäquat<br />

kausale Ursache für das Umstürzen der Bäume hat die Beklagte<br />

zu verantworten. Sie hat den Baumbestand in der Nähe des<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 11

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