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Im Kündigungsschutzprozess muss gemäß § 1 Abs.2 S.4 KSchG<br />

zwar grundsätzlich der Arbeitgeber die Tatsachen beweisen,<br />

die die Kündigung bedingen. Etwas anderes gilt aber, wenn die<br />

Kündigung aus Anlass einer Betriebsänderung erfolgt und der<br />

Arbeitgeber zuvor mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich<br />

mit Namensliste geschlossen hat. In diesem Fall wird gemäß §<br />

1 Abs.5 KSchG vermutet, dass die Kündigungen durch dringende<br />

betriebliche Gründe gerechtfertigt sind. Außerdem kann die<br />

Sozialauswahl dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft<br />

werden.<br />

Die Beweislastumkehr gemäß § 1 Abs.5 KSchG gilt auch für<br />

Änderungskündigungen aus Anlass einer Betriebsänderung,<br />

soweit ein Interessenausgleich samt Namensliste vorliegt.<br />

Zudem ist auch in diesem Fall die Sozialauswahl nur auf grobe<br />

Fehlerhaftigkeit zu überprüfen.<br />

Nach diesen Grundsätzen ist die Kündigung der Beklagten wirksam,<br />

da die Klägerin die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit<br />

nicht widerlegen konnte. Sie hat auch keinen anderen<br />

freien Arbeitsplatz als den ihr angebotenen benannt. Zudem war<br />

die Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />

des BAG veröffentlicht.<br />

- Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.<br />

Erst nachträglich erfolgte schriftliche Fixierung<br />

einer zuvor mündlich vereinbarten<br />

Befristung verstößt gegen das Schriftformerfordernis<br />

BAG 13.6.2007, 7 AZR 700/06<br />

Nach § 14 Abs.4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags<br />

zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hierfür reicht es<br />

nicht aus, dass die Parteien die Befristung vor Arbeitsaufnahme<br />

lediglich mündlich vereinbaren und diese Vereinbarung erst nach<br />

Arbeitsaufnahme in einer schriftlichen Befristungsabrede fixieren.<br />

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Inhalt der schriftlichen<br />

Befristungsabrede von der mündlichen Vereinbarung abweicht. In<br />

diesem Fall ist dem Schriftformerfordernis Genüge getan.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger hatte sich bei dem beklagten Krankenhaus-Betreiber<br />

um eine Stelle als Assistenzarzt in der Weiterbildung für Neurochirurgie<br />

beworben. Die Parteien einigten sich zunächst mündlich auf<br />

eine Befristung vom 23.2.2004 bis zum 22.2.2005. Am 23.2.2004<br />

nahm der Kläger seine Tätigkeit auf. Am 26.2.2004 schlossen die<br />

Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis<br />

vom 23.2.2004 bis zum 19.2.2005 befristet sein sollte.<br />

Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Feststellung, dass das<br />

Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung geendet habe, und<br />

begehrte seine Weiterbeschäftigung. Er hielt die Befristungsvereinbarung<br />

für unwirksam, weil sie erst nach Arbeitsantritt<br />

schriftlich vereinbart worden sei. ArbG und LAG gaben der Klage<br />

statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG die Entscheidungen<br />

der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.<br />

Die Gründe:<br />

Die Parteien haben in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom<br />

26.2.2004 eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs.4<br />

TzBfG genügende Befristung zum 19.2.2005 vereinbart. Eine<br />

Befristungsabrede ist zwar grundsätzlich unwirksam, wenn die<br />

Parteien - wie hier - zunächst nur mündlich die Befristung des<br />

Arbeitsvertrags vereinbaren. Etwas anderes gilt aber, wenn der<br />

nach Arbeitsaufnahme geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag<br />

diese mündliche Befristungsabrede nicht nur wiederholt, sondern<br />

einen anderen Inhalt als die mündliche Befristungsabrede<br />

hat. In diesem Fall enthält der Arbeitsvertrag eine eigenständige,<br />

dem Schriftformerfordernis genügende Befristung.<br />

Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine formwirksame<br />

Befristung vor. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom<br />

26.2.2004 ist nicht lediglich die bereits zuvor formunwirksam<br />

vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden. Denn die<br />

Parteien haben vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags<br />

keine mündliche oder konkludente Befristungsabrede zum<br />

19.2.2005 getroffen.<br />

Die Befristung ist durch einen der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG<br />

genannten Sachgründe gerechtfertigt. Sie verstößt auch nicht<br />

gegen die sonstigen befristungsrechtlichen Bestimmungen des<br />

ÄarbVertrG und ist daher wirksam.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />

des BAG veröffentlicht.<br />

- Für die Original-Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte<br />

hier.<br />

Sozialrecht<br />

Bundeskabinett bringt Lohnkostenzuschüsse<br />

für Langzeitarbeitslose auf den<br />

Weg<br />

Das Bundeskabinett hat am 13.6.2007 die Einführung von Lohnkostenzuschüssen<br />

für Langzeitarbeitslose und für junge Arbeitslose<br />

beschlossen. Wer Langzeitarbeitslose mit Vermittlungshemmnissen<br />

einstellt, soll danach einen Beschäftigungszuschuss<br />

in Höhe von bis zu 75 Prozent des Gehalts erhalten. Die Eingliederunsgzuschüsse<br />

für junge Arbeitslose sollen bis zu 50 Prozent<br />

des Bruttogehalts und maximal 1.000 Euro monatlich betragen.<br />

Entsprechende Gesetzentwürfe sollen in der kommenden Woche<br />

in den Bundestag eingebracht werden. Am 1.10.2007 sollen die<br />

Gesetze in Kraft treten.<br />

Die wesentlichen Inhalte der Gesetzentwürfe im Überblick:<br />

1. Beschäftigungszuschuss für Langzeitarbeitslose:<br />

Voraussetzungen: Der Beschäftigungszuschuss soll Arbeitgebern<br />

zustehen, die einen über 25-jährigen Langzeitarbeitslosen<br />

mit Vermittlungshindernissen einstellen. Vermittlungshindernisse<br />

liegen beispielsweise bei einer fehlenden beruflichen<br />

Qualifikation, gesundheitlichen Einschränkungen oder Schuldenproblemen<br />

vor. Der Zuschuss wird nur bewilligt, wenn die<br />

Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur mindestens sechs<br />

Monate lang erfolglos waren und eine Integration in den Arbeitsmarkt<br />

innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu erwarten ist.<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 9

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