Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Im Kündigungsschutzprozess muss gemäß § 1 Abs.2 S.4 KSchG<br />
zwar grundsätzlich der Arbeitgeber die Tatsachen beweisen,<br />
die die Kündigung bedingen. Etwas anderes gilt aber, wenn die<br />
Kündigung aus Anlass einer Betriebsänderung erfolgt und der<br />
Arbeitgeber zuvor mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich<br />
mit Namensliste geschlossen hat. In diesem Fall wird gemäß §<br />
1 Abs.5 KSchG vermutet, dass die Kündigungen durch dringende<br />
betriebliche Gründe gerechtfertigt sind. Außerdem kann die<br />
Sozialauswahl dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft<br />
werden.<br />
Die Beweislastumkehr gemäß § 1 Abs.5 KSchG gilt auch für<br />
Änderungskündigungen aus Anlass einer Betriebsänderung,<br />
soweit ein Interessenausgleich samt Namensliste vorliegt.<br />
Zudem ist auch in diesem Fall die Sozialauswahl nur auf grobe<br />
Fehlerhaftigkeit zu überprüfen.<br />
Nach diesen Grundsätzen ist die Kündigung der Beklagten wirksam,<br />
da die Klägerin die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit<br />
nicht widerlegen konnte. Sie hat auch keinen anderen<br />
freien Arbeitsplatz als den ihr angebotenen benannt. Zudem war<br />
die Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />
des BAG veröffentlicht.<br />
- Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.<br />
Erst nachträglich erfolgte schriftliche Fixierung<br />
einer zuvor mündlich vereinbarten<br />
Befristung verstößt gegen das Schriftformerfordernis<br />
BAG 13.6.2007, 7 AZR 700/06<br />
Nach § 14 Abs.4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags<br />
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hierfür reicht es<br />
nicht aus, dass die Parteien die Befristung vor Arbeitsaufnahme<br />
lediglich mündlich vereinbaren und diese Vereinbarung erst nach<br />
Arbeitsaufnahme in einer schriftlichen Befristungsabrede fixieren.<br />
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Inhalt der schriftlichen<br />
Befristungsabrede von der mündlichen Vereinbarung abweicht. In<br />
diesem Fall ist dem Schriftformerfordernis Genüge getan.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger hatte sich bei dem beklagten Krankenhaus-Betreiber<br />
um eine Stelle als Assistenzarzt in der Weiterbildung für Neurochirurgie<br />
beworben. Die Parteien einigten sich zunächst mündlich auf<br />
eine Befristung vom 23.2.2004 bis zum 22.2.2005. Am 23.2.2004<br />
nahm der Kläger seine Tätigkeit auf. Am 26.2.2004 schlossen die<br />
Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis<br />
vom 23.2.2004 bis zum 19.2.2005 befristet sein sollte.<br />
Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Feststellung, dass das<br />
Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung geendet habe, und<br />
begehrte seine Weiterbeschäftigung. Er hielt die Befristungsvereinbarung<br />
für unwirksam, weil sie erst nach Arbeitsantritt<br />
schriftlich vereinbart worden sei. ArbG und LAG gaben der Klage<br />
statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG die Entscheidungen<br />
der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.<br />
Die Gründe:<br />
Die Parteien haben in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom<br />
26.2.2004 eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs.4<br />
TzBfG genügende Befristung zum 19.2.2005 vereinbart. Eine<br />
Befristungsabrede ist zwar grundsätzlich unwirksam, wenn die<br />
Parteien - wie hier - zunächst nur mündlich die Befristung des<br />
Arbeitsvertrags vereinbaren. Etwas anderes gilt aber, wenn der<br />
nach Arbeitsaufnahme geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag<br />
diese mündliche Befristungsabrede nicht nur wiederholt, sondern<br />
einen anderen Inhalt als die mündliche Befristungsabrede<br />
hat. In diesem Fall enthält der Arbeitsvertrag eine eigenständige,<br />
dem Schriftformerfordernis genügende Befristung.<br />
Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine formwirksame<br />
Befristung vor. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom<br />
26.2.2004 ist nicht lediglich die bereits zuvor formunwirksam<br />
vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden. Denn die<br />
Parteien haben vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags<br />
keine mündliche oder konkludente Befristungsabrede zum<br />
19.2.2005 getroffen.<br />
Die Befristung ist durch einen der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG<br />
genannten Sachgründe gerechtfertigt. Sie verstößt auch nicht<br />
gegen die sonstigen befristungsrechtlichen Bestimmungen des<br />
ÄarbVertrG und ist daher wirksam.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />
des BAG veröffentlicht.<br />
- Für die Original-Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte<br />
hier.<br />
Sozialrecht<br />
Bundeskabinett bringt Lohnkostenzuschüsse<br />
für Langzeitarbeitslose auf den<br />
Weg<br />
Das Bundeskabinett hat am 13.6.2007 die Einführung von Lohnkostenzuschüssen<br />
für Langzeitarbeitslose und für junge Arbeitslose<br />
beschlossen. Wer Langzeitarbeitslose mit Vermittlungshemmnissen<br />
einstellt, soll danach einen Beschäftigungszuschuss<br />
in Höhe von bis zu 75 Prozent des Gehalts erhalten. Die Eingliederunsgzuschüsse<br />
für junge Arbeitslose sollen bis zu 50 Prozent<br />
des Bruttogehalts und maximal 1.000 Euro monatlich betragen.<br />
Entsprechende Gesetzentwürfe sollen in der kommenden Woche<br />
in den Bundestag eingebracht werden. Am 1.10.2007 sollen die<br />
Gesetze in Kraft treten.<br />
Die wesentlichen Inhalte der Gesetzentwürfe im Überblick:<br />
1. Beschäftigungszuschuss für Langzeitarbeitslose:<br />
Voraussetzungen: Der Beschäftigungszuschuss soll Arbeitgebern<br />
zustehen, die einen über 25-jährigen Langzeitarbeitslosen<br />
mit Vermittlungshindernissen einstellen. Vermittlungshindernisse<br />
liegen beispielsweise bei einer fehlenden beruflichen<br />
Qualifikation, gesundheitlichen Einschränkungen oder Schuldenproblemen<br />
vor. Der Zuschuss wird nur bewilligt, wenn die<br />
Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur mindestens sechs<br />
Monate lang erfolglos waren und eine Integration in den Arbeitsmarkt<br />
innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu erwarten ist.<br />
13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 9