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getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert:<br />
„Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut<br />
und weil er lacht, weil er lebt.“ Das Ergebnis ist auf diesen<br />
Seiten zu besichtigen.“<br />
Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die erneute Veröffentlichung<br />
der Fotos zu unterlassen. Ihre hierauf gerichtete Klage<br />
hatte in allen Instanzen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte<br />
Unterlassungsanspruch zu. Die beanstandeten Fotos zeigen die<br />
Klägerin erkennbar in einer privaten Situation, die in keinem<br />
Zusammenhang zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht.<br />
Denn weder den Fotos noch dem beigefügten Text ist ein Beitrag<br />
zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information<br />
über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen.<br />
Die Klägerin muss auch nicht deshalb einen Eingriff in ihre Privatsphäre<br />
hinnehmen, weil ihr Lebensgefährte Teile seines Privatlebens<br />
im Rahmen seiner Song-Texte künstlerisch verarbeitet hat.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den<br />
Webseiten des BGH veröffentlicht.<br />
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.<br />
Familien- und Erbrecht<br />
Neue Düsseldorfer Tabelle tritt ab 1.7.2007<br />
in Kraft – erstmals weniger Unterhalt für<br />
Trennungskinder<br />
Am 20.6.2007 ist die neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung<br />
der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder vorgestellt worden.<br />
Die neue Tabelle tritt zum 1.7.2007 in Kraft. Die Neufassung<br />
war wegen einer Änderung der Regelbeträge, die Ausgangspunkt<br />
der Berechnungen sind, erforderlich geworden. Nach der<br />
neuen Tabelle bekommen Kinder erstmals weniger Unterhalt als<br />
in den vergangenen Jahren. Grund hierfür ist der Rückgang der<br />
Nettolöhne, auf deren Grundlage das Bundesjustizministerium<br />
die Regelbeträge berechnet.<br />
Um ein Prozent niedrigere Regelbeträge<br />
Die Regelbeträge werden ab dem 1.7.2007 um cirka ein Prozent<br />
reduziert. Sie betragen dann 202 Euro (statt 204 Euro) für Kinder<br />
bis fünf Jahren, 245 Euro (statt 247 Euro) für Kinder bis elf<br />
Jahren und 288 Euro (statt 291 Euro) für Kinder von 12 bis 17<br />
Jahren. Diese Unterhaltsbeträge werden in der niedrigsten Nettoeinkommensgruppe<br />
des Unterhaltspflichtigen (bis 1.300 Euro<br />
im Monat) fällig und steigen mit höherem Einkommen auf bis<br />
zu 629 Euro.<br />
Keine Änderungen beim Studentenunterhalt<br />
Der Studentenunterhalt beträgt unverändert 640 Euro. Allerdings<br />
ist nunmehr geregelt, dass Studiengebühren in diesem Betrag<br />
nicht enthalten sind.<br />
Schon bald neue Anpassungen erforderlich<br />
Die neue Düsseldorfer Tabelle wird möglicherweise nur wenige<br />
Monate anwendbar sein. Denn die anstehende Unterhaltsreform<br />
hat voraussichtlich auch Auswirkungen auf die Düsseldor-<br />
fer Tabelle. Künftig müssen unterhaltsberechtigte Kinder nach<br />
Angaben des OLG Düsseldorf mit weiteren Einschnitten rechnen,<br />
da sich die neue Tabelle voraussichtlich am steuerlichen<br />
Existenzminimum orientieren werde.<br />
Neufassung der Süddeutschen Leitlinien aufgeschoben<br />
Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe,<br />
München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken haben die<br />
ebenfalls anstehende Neufassung der Süddeutschen Leitlinien<br />
auf die Zeit nach Verabschiedung der Unterhaltsreform aufgeschoben.<br />
Zunächst sollen weiter die Süddeutschen Leitlinien in<br />
der Fassung vom 1.1.2005 und ab dem 1.7.2007 die Bedarfs-<br />
und Selbstbehaltswerte der neuen Düsseldorfer Tabelle angewandt<br />
werden.<br />
Linkhinweis:<br />
Für die auf den Webseiten des OLG Düsseldorf veröffentlichte<br />
neue Düsseldorfer Tabelle klicken Sie bitte hier.<br />
Arbeitsrecht<br />
Zum Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte<br />
Arbeitnehmer<br />
BAG 19.6.2007, 2 AZR 94/06<br />
Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann nach dem SGB IX nur<br />
mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden, wenn<br />
das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen<br />
bestanden hat. Insoweit können auch Zeiten eines früheren<br />
Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber anzurechnen<br />
sein, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen<br />
Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.<br />
Ob dies der Fall ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Anlass<br />
und der Dauer der Unterbrechung sowie der Art der Weiterbeschäftigung.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die schwerbehinderte Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für<br />
Sonderpädagogik. Das beklagte Land stellte sie zunächst für<br />
die Dauer eines Schulhalbjahres und mit 18 Pflichtstunden an<br />
einer Schule für Lernbehinderte ein. Nach den Sommerferien<br />
erhielt die Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag über<br />
die Beschäftigung an einer in einem anderen Schulamtsbezirk<br />
gelegenen Schule für geistig Behinderte mit 27,5 Pflichtstunden.<br />
Rund fünf Monate später kündigte das Land das Arbeitsverhältnis,<br />
ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt<br />
zu haben.<br />
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend,<br />
dass die Kündigung mangels Zustimmung des Integrationsamts<br />
unwirksam sei. Sie habe die sechsmonatige Wartezeit<br />
für den Sonderkündigungsschutz gemäß §§ 90 Abs.1 Nr.1, 85<br />
SGB IX erfüllt, da die beiden lediglich durch die Sommerferien<br />
unterbrochenen Arbeitsverhältnisse zusammenzurechnen seien.<br />
Ihre Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die streitige Kündigung ist mangels vorheriger Zustimmung des<br />
Integrationsamts unwirksam.<br />
13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7