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getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert:<br />

„Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut<br />

und weil er lacht, weil er lebt.“ Das Ergebnis ist auf diesen<br />

Seiten zu besichtigen.“<br />

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die erneute Veröffentlichung<br />

der Fotos zu unterlassen. Ihre hierauf gerichtete Klage<br />

hatte in allen Instanzen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte<br />

Unterlassungsanspruch zu. Die beanstandeten Fotos zeigen die<br />

Klägerin erkennbar in einer privaten Situation, die in keinem<br />

Zusammenhang zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht.<br />

Denn weder den Fotos noch dem beigefügten Text ist ein Beitrag<br />

zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information<br />

über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen.<br />

Die Klägerin muss auch nicht deshalb einen Eingriff in ihre Privatsphäre<br />

hinnehmen, weil ihr Lebensgefährte Teile seines Privatlebens<br />

im Rahmen seiner Song-Texte künstlerisch verarbeitet hat.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den<br />

Webseiten des BGH veröffentlicht.<br />

- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.<br />

Familien- und Erbrecht<br />

Neue Düsseldorfer Tabelle tritt ab 1.7.2007<br />

in Kraft – erstmals weniger Unterhalt für<br />

Trennungskinder<br />

Am 20.6.2007 ist die neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung<br />

der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder vorgestellt worden.<br />

Die neue Tabelle tritt zum 1.7.2007 in Kraft. Die Neufassung<br />

war wegen einer Änderung der Regelbeträge, die Ausgangspunkt<br />

der Berechnungen sind, erforderlich geworden. Nach der<br />

neuen Tabelle bekommen Kinder erstmals weniger Unterhalt als<br />

in den vergangenen Jahren. Grund hierfür ist der Rückgang der<br />

Nettolöhne, auf deren Grundlage das Bundesjustizministerium<br />

die Regelbeträge berechnet.<br />

Um ein Prozent niedrigere Regelbeträge<br />

Die Regelbeträge werden ab dem 1.7.2007 um cirka ein Prozent<br />

reduziert. Sie betragen dann 202 Euro (statt 204 Euro) für Kinder<br />

bis fünf Jahren, 245 Euro (statt 247 Euro) für Kinder bis elf<br />

Jahren und 288 Euro (statt 291 Euro) für Kinder von 12 bis 17<br />

Jahren. Diese Unterhaltsbeträge werden in der niedrigsten Nettoeinkommensgruppe<br />

des Unterhaltspflichtigen (bis 1.300 Euro<br />

im Monat) fällig und steigen mit höherem Einkommen auf bis<br />

zu 629 Euro.<br />

Keine Änderungen beim Studentenunterhalt<br />

Der Studentenunterhalt beträgt unverändert 640 Euro. Allerdings<br />

ist nunmehr geregelt, dass Studiengebühren in diesem Betrag<br />

nicht enthalten sind.<br />

Schon bald neue Anpassungen erforderlich<br />

Die neue Düsseldorfer Tabelle wird möglicherweise nur wenige<br />

Monate anwendbar sein. Denn die anstehende Unterhaltsreform<br />

hat voraussichtlich auch Auswirkungen auf die Düsseldor-<br />

fer Tabelle. Künftig müssen unterhaltsberechtigte Kinder nach<br />

Angaben des OLG Düsseldorf mit weiteren Einschnitten rechnen,<br />

da sich die neue Tabelle voraussichtlich am steuerlichen<br />

Existenzminimum orientieren werde.<br />

Neufassung der Süddeutschen Leitlinien aufgeschoben<br />

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe,<br />

München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken haben die<br />

ebenfalls anstehende Neufassung der Süddeutschen Leitlinien<br />

auf die Zeit nach Verabschiedung der Unterhaltsreform aufgeschoben.<br />

Zunächst sollen weiter die Süddeutschen Leitlinien in<br />

der Fassung vom 1.1.2005 und ab dem 1.7.2007 die Bedarfs-<br />

und Selbstbehaltswerte der neuen Düsseldorfer Tabelle angewandt<br />

werden.<br />

Linkhinweis:<br />

Für die auf den Webseiten des OLG Düsseldorf veröffentlichte<br />

neue Düsseldorfer Tabelle klicken Sie bitte hier.<br />

Arbeitsrecht<br />

Zum Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte<br />

Arbeitnehmer<br />

BAG 19.6.2007, 2 AZR 94/06<br />

Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann nach dem SGB IX nur<br />

mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden, wenn<br />

das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen<br />

bestanden hat. Insoweit können auch Zeiten eines früheren<br />

Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber anzurechnen<br />

sein, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen<br />

Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.<br />

Ob dies der Fall ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Anlass<br />

und der Dauer der Unterbrechung sowie der Art der Weiterbeschäftigung.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die schwerbehinderte Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für<br />

Sonderpädagogik. Das beklagte Land stellte sie zunächst für<br />

die Dauer eines Schulhalbjahres und mit 18 Pflichtstunden an<br />

einer Schule für Lernbehinderte ein. Nach den Sommerferien<br />

erhielt die Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag über<br />

die Beschäftigung an einer in einem anderen Schulamtsbezirk<br />

gelegenen Schule für geistig Behinderte mit 27,5 Pflichtstunden.<br />

Rund fünf Monate später kündigte das Land das Arbeitsverhältnis,<br />

ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt<br />

zu haben.<br />

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend,<br />

dass die Kündigung mangels Zustimmung des Integrationsamts<br />

unwirksam sei. Sie habe die sechsmonatige Wartezeit<br />

für den Sonderkündigungsschutz gemäß §§ 90 Abs.1 Nr.1, 85<br />

SGB IX erfüllt, da die beiden lediglich durch die Sommerferien<br />

unterbrochenen Arbeitsverhältnisse zusammenzurechnen seien.<br />

Ihre Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die streitige Kündigung ist mangels vorheriger Zustimmung des<br />

Integrationsamts unwirksam.<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7

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