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der Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete rechnen,<br />
wenn er mit dem Vermieter keine die Mieterhöhung ausschließende<br />
Vereinbarung getroffen hat. Mieter werden hierdurch<br />
nicht unangemessen benachteiligt. Ihren Interessen wird<br />
durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die 15monatige<br />
Wartezeit zwischen zwei Mieterhöhungen und die<br />
Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs.3 BGB hinreichend Rechnung<br />
getragen.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den<br />
Webseiten des BGH veröffentlicht.<br />
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.<br />
Wohnung ist größer als vertraglich vereinbart:<br />
Vermieter dürfen Mieterhöhungen nur<br />
nach der vertraglichen Wohnungsfläche<br />
berechnen<br />
BGH 23.5.2007, VIII ZR 138/06<br />
Ist eine vermietete Wohnung größer als im Vertrag angegeben,<br />
so richtet sich der Umfang einer nach § 558 BGB zulässigen<br />
Mieterhöhung regelmäßig nach der im Vertrag angegebenen<br />
Wohnfläche. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wohnflächenabweichung<br />
nicht mehr als zehn Prozent beträgt. Erst wenn diese<br />
Grenze überschritten ist, kann dem Vermieter ein Festhalten an<br />
der Vereinbarung über die Wohnungsgröße nicht mehr zugemutet<br />
werden.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin ist Eigentümerin einer in Berlin gelegenen 131,80<br />
Quadratmeter großen Wohnung, die sie an die Beklagte vermietet<br />
hat. Im Mietvertrag war die Wohnfläche mit 121,49 Quadratmetern<br />
angegeben. Mit Schreiben vom 31.5.2005 verlangte die<br />
Klägerin - auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße<br />
- die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete<br />
von 494,24 Euro auf 521,80 Euro.<br />
Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung, da es für die Mieterhöhung<br />
nicht auf die tatsächliche, sondern auf die im Mietvertrag<br />
angegebene Wohnungsfläche ankomme. Die daraufhin<br />
erhobene Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung<br />
hatte vor dem AG und dem LG Erfolg. Auf die Revision<br />
der Beklagten hob der BGH diese Entscheidungen auf und wies<br />
die Klage ab.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf<br />
Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung.<br />
Ob ein Mieterhöhungsverlangen gerechtfertigt ist, richtet sich<br />
gemäß § 558 BGB unter anderem danach, ob die ortsübliche<br />
Vergleichsmiete überschritten ist, was gemäß § 558 Abs.2 S.1<br />
BGB maßgeblich von der Größe der Mietwohnung abhängt. Die<br />
Klägerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für diese<br />
Berechnung auf die tatsächliche Größe der Wohnung ankommt.<br />
Im Streitfall ist vielmehr die vertraglich vereinbarte Wohnfläche<br />
entscheidend.<br />
Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag stellt regelmäßig<br />
keine unverbindliche Objektbeschreibung dar, sondern eine<br />
rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffung der Wohnung.<br />
Hieran muss sich der Vermieter grundsätzlich auch fest-<br />
halten lassen, wenn die Wohnung tatsächlich größer ist als vereinbart.<br />
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abweichung nicht<br />
mehr als zehn Prozent beträgt.<br />
Im Streitfall war die Zehn-Prozent-Grenze nicht überschritten.<br />
Die zulässige Mieterhöhung war daher nach der im Mietvertrag<br />
angegebenen Wohnfläche zu berechnen.<br />
Der Hintergrund:<br />
Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 7.7.2004 (Az.: VIII ZR<br />
192/03) in einem Fall, in dem die Wohnung kleiner war als im<br />
Mietvertrag angegeben, entschieden, dass der Mieter die überzahlte<br />
Miete nur zurückverlangen kann, wenn die Abweichung<br />
der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als<br />
zehn Prozent beträgt. Mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung<br />
hat der BGH klargestellt, dass Gleiches für den umgekehrten<br />
Fall gilt, dass die Wohnung größer ist als im Mietvertrag<br />
angegeben.<br />
Linkhinweise:<br />
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den<br />
Webseiten des BGH veröffentlicht. Für die Pressemitteilung<br />
des BGH klicken Sie bitte hier.<br />
- Für den ebenfalls auf den Webseiten des BGH veröffentlichten<br />
Volltext des Urteils vom 7.7.2004 (Az.: VIII ZR 192/03)<br />
klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).<br />
Haftungs- und<br />
Versicherungsrecht<br />
Presse darf nicht ohne weiteres Fotos von<br />
Lebensgefährtin eines Prominenten veröffentlichen<br />
(„Grönemeyer“)<br />
BGH 19.6.2007, VI ZR 12/06<br />
Die Lebensgefährtin eines Prominenten (hier: des Musikers<br />
Herbert Grönemeyer) kann der Presse die Veröffentlichung von<br />
Fotos untersagen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Fotos die<br />
Lebensgefährtin erkennbar in einer privaten Situation zeigen, die<br />
in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis<br />
steht. Das gilt auch, wenn der Prominente Teile seines Privatlebens<br />
im Rahmen seiner Song-Texte künstlerisch verarbeitet<br />
hat.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin ist die Lebensgefährten des Sängers Herbert Grönemeyer.<br />
Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Illustrierten „BUN-<br />
TE“ zwei Fotos des Paares, die bei einem Rom-Besuch aufgenommen<br />
worden waren.<br />
Das erste Bild zeigt die Klägerin in einem Café, während sie<br />
ihren Lebensgefährten anblickt. In der Bildunterschrift hieß es:<br />
„DIE BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin<br />
S. zeigen sich öffentlich in einem römischen Café“.<br />
Das zweite Bild zeigt das Paar beim Bummeln in der Einkaufszone.<br />
In dem Text hierzu hieß es: „Herbert Grönemeyer...“Männer<br />
brauchen viel Zärtlichkeit“ das gilt auch für ihn ...(er) flaniert<br />
mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod<br />
seiner Ehefrau ... hatte Grönemeyer nach London in die Isolation<br />
13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 6