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der Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete rechnen,<br />

wenn er mit dem Vermieter keine die Mieterhöhung ausschließende<br />

Vereinbarung getroffen hat. Mieter werden hierdurch<br />

nicht unangemessen benachteiligt. Ihren Interessen wird<br />

durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die 15monatige<br />

Wartezeit zwischen zwei Mieterhöhungen und die<br />

Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs.3 BGB hinreichend Rechnung<br />

getragen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den<br />

Webseiten des BGH veröffentlicht.<br />

- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.<br />

Wohnung ist größer als vertraglich vereinbart:<br />

Vermieter dürfen Mieterhöhungen nur<br />

nach der vertraglichen Wohnungsfläche<br />

berechnen<br />

BGH 23.5.2007, VIII ZR 138/06<br />

Ist eine vermietete Wohnung größer als im Vertrag angegeben,<br />

so richtet sich der Umfang einer nach § 558 BGB zulässigen<br />

Mieterhöhung regelmäßig nach der im Vertrag angegebenen<br />

Wohnfläche. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wohnflächenabweichung<br />

nicht mehr als zehn Prozent beträgt. Erst wenn diese<br />

Grenze überschritten ist, kann dem Vermieter ein Festhalten an<br />

der Vereinbarung über die Wohnungsgröße nicht mehr zugemutet<br />

werden.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist Eigentümerin einer in Berlin gelegenen 131,80<br />

Quadratmeter großen Wohnung, die sie an die Beklagte vermietet<br />

hat. Im Mietvertrag war die Wohnfläche mit 121,49 Quadratmetern<br />

angegeben. Mit Schreiben vom 31.5.2005 verlangte die<br />

Klägerin - auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße<br />

- die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete<br />

von 494,24 Euro auf 521,80 Euro.<br />

Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung, da es für die Mieterhöhung<br />

nicht auf die tatsächliche, sondern auf die im Mietvertrag<br />

angegebene Wohnungsfläche ankomme. Die daraufhin<br />

erhobene Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung<br />

hatte vor dem AG und dem LG Erfolg. Auf die Revision<br />

der Beklagten hob der BGH diese Entscheidungen auf und wies<br />

die Klage ab.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf<br />

Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung.<br />

Ob ein Mieterhöhungsverlangen gerechtfertigt ist, richtet sich<br />

gemäß § 558 BGB unter anderem danach, ob die ortsübliche<br />

Vergleichsmiete überschritten ist, was gemäß § 558 Abs.2 S.1<br />

BGB maßgeblich von der Größe der Mietwohnung abhängt. Die<br />

Klägerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für diese<br />

Berechnung auf die tatsächliche Größe der Wohnung ankommt.<br />

Im Streitfall ist vielmehr die vertraglich vereinbarte Wohnfläche<br />

entscheidend.<br />

Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag stellt regelmäßig<br />

keine unverbindliche Objektbeschreibung dar, sondern eine<br />

rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffung der Wohnung.<br />

Hieran muss sich der Vermieter grundsätzlich auch fest-<br />

halten lassen, wenn die Wohnung tatsächlich größer ist als vereinbart.<br />

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abweichung nicht<br />

mehr als zehn Prozent beträgt.<br />

Im Streitfall war die Zehn-Prozent-Grenze nicht überschritten.<br />

Die zulässige Mieterhöhung war daher nach der im Mietvertrag<br />

angegebenen Wohnfläche zu berechnen.<br />

Der Hintergrund:<br />

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 7.7.2004 (Az.: VIII ZR<br />

192/03) in einem Fall, in dem die Wohnung kleiner war als im<br />

Mietvertrag angegeben, entschieden, dass der Mieter die überzahlte<br />

Miete nur zurückverlangen kann, wenn die Abweichung<br />

der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als<br />

zehn Prozent beträgt. Mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung<br />

hat der BGH klargestellt, dass Gleiches für den umgekehrten<br />

Fall gilt, dass die Wohnung größer ist als im Mietvertrag<br />

angegeben.<br />

Linkhinweise:<br />

- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den<br />

Webseiten des BGH veröffentlicht. Für die Pressemitteilung<br />

des BGH klicken Sie bitte hier.<br />

- Für den ebenfalls auf den Webseiten des BGH veröffentlichten<br />

Volltext des Urteils vom 7.7.2004 (Az.: VIII ZR 192/03)<br />

klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).<br />

Haftungs- und<br />

Versicherungsrecht<br />

Presse darf nicht ohne weiteres Fotos von<br />

Lebensgefährtin eines Prominenten veröffentlichen<br />

(„Grönemeyer“)<br />

BGH 19.6.2007, VI ZR 12/06<br />

Die Lebensgefährtin eines Prominenten (hier: des Musikers<br />

Herbert Grönemeyer) kann der Presse die Veröffentlichung von<br />

Fotos untersagen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Fotos die<br />

Lebensgefährtin erkennbar in einer privaten Situation zeigen, die<br />

in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis<br />

steht. Das gilt auch, wenn der Prominente Teile seines Privatlebens<br />

im Rahmen seiner Song-Texte künstlerisch verarbeitet<br />

hat.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist die Lebensgefährten des Sängers Herbert Grönemeyer.<br />

Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Illustrierten „BUN-<br />

TE“ zwei Fotos des Paares, die bei einem Rom-Besuch aufgenommen<br />

worden waren.<br />

Das erste Bild zeigt die Klägerin in einem Café, während sie<br />

ihren Lebensgefährten anblickt. In der Bildunterschrift hieß es:<br />

„DIE BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin<br />

S. zeigen sich öffentlich in einem römischen Café“.<br />

Das zweite Bild zeigt das Paar beim Bummeln in der Einkaufszone.<br />

In dem Text hierzu hieß es: „Herbert Grönemeyer...“Männer<br />

brauchen viel Zärtlichkeit“ das gilt auch für ihn ...(er) flaniert<br />

mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod<br />

seiner Ehefrau ... hatte Grönemeyer nach London in die Isolation<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 6

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