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§ 315 BGB findet auch keine Anwendung, soweit es sich bei der<br />

vor der Preiserhöhung geltenden Tarife um solche gehandelt hat,<br />

die in der Vergangenheit durch einseitige Preiserhöhungen der<br />

Beklagten zustande gekommen sind. Solche Preiserhöhungen<br />

unterliegen zwar grundsätzlichen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle.<br />

Das gilt aber nicht, wenn die Kunden – wie hier der<br />

Kläger – die auf den erhöhten Tarifen basierenden Rechnungen<br />

unbeanstandet bezahlt haben.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung wird demnächst als PDF-<br />

Datei auf den Webseiten des BGH veröffentlicht. Für die Original-Pressemitteilung<br />

des BGH klicken Sie bitte hier.<br />

Verkäufer von Bausätzen zur Selbstmontage<br />

müssen Käufer auf erforderliche Fachkenntnisse<br />

hinweisen<br />

BGH 13.7.2007, VIII ZR 236/06<br />

Verkäufer von Bausätzen zur Selbstmontage (hier: eine Solarheizungsanlage)<br />

müssen die Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags<br />

darauf aufmerksam machen, dass die Montageanweisung<br />

des Herstellers der Anlage Fachkenntnisse für die Montage<br />

voraussetzt. Diese Hinweispflicht besteht selbst dann, wenn der<br />

Verkäufer die Montageanweisung für falsch hält. Weist der Verkäufer<br />

die Käufer nicht auf einen solchen Hinweis in der Montageanleitung<br />

des Herstellers hin, verletzt er seine vorvertraglichen<br />

Aufklärungspflichten.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin hatte den Beklagten im September 2003 auf einer<br />

Verbrauchermesse eine Solarheizungsanlage als Komplettbausatz<br />

zur Selbstmontage für das Dach ihres Wohnhauses verkauft.<br />

Bei dem Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin,<br />

dass die Anlage auch von Laien montiert werden könne, weil die<br />

Klägerin umfangreiche Montage- und Verlege-Anleitungen zur<br />

Verfügung stelle.<br />

In der Montageanweisung, die den Beklagten später übergeben<br />

worden war, war allerdings folgender Hinweis des Herstellerunternehmens<br />

enthalten: „Die in dieser Montageanweisung<br />

beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend<br />

einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk<br />

voraus.“<br />

Die Beklagten erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung<br />

des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und machten geltend,<br />

dass sie als Laien nicht in der Lage seien, die Solaranlage<br />

an ihrem Haus zu montieren. Die Klägerin verlangte Zahlung des<br />

Kaufpreises. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung<br />

des Kaufpreises. Es sind zwar keine hinreichenden Anhaltspunkte<br />

dafür vorhanden, dass die Beklagten von den Mitarbeitern<br />

der Klägerin arglistig getäuscht worden sind. Die Mitarbeiter der<br />

Beklagten haben aber fahrlässig ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten<br />

verletzt.<br />

Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage<br />

müssen vom Verkäufer zwar nicht ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage<br />

ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Denn dies<br />

versteht sich von selbst und ist dem verständigen Käufer daher<br />

bekannt. Die Käufer können aber nicht damit rechnen, dass die<br />

Montageanweisung des Herstellers der Anlage Fachkenntnisse<br />

entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-<br />

/Wasser-Installationshandwerk fordert. Dieser Umstand ist aber<br />

für sie bei Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung, da dies<br />

maßgeblich ihre Kaufentscheidung beeinflussen kann.<br />

Verkäufer müssen die Käufer deshalb selbst dann auf einen solchen<br />

Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung aufmerksam<br />

machen, wenn der Verkäufer der Auffassung ist, dass<br />

die Montageanweisung in diesem Punkt falsch ist. Da die Mitarbeiter<br />

der Klägerin die Beklagten vorliegend nicht auf den Hinweis<br />

des Herstellers aufmerksam gemacht haben, haben sie ihre<br />

vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt.<br />

Linkhinweis:<br />

- Die Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des<br />

BGH veröffentlicht.<br />

- Für die Original-Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte<br />

hier.<br />

Mietrecht<br />

Mieterhöhung setzt keinen Anstieg der ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete voraus<br />

BGH 20.6.2007, VIII ZR 303/06<br />

Nach den §§ 558 ff BGB können Vermieter von ihren Mietern<br />

unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer<br />

Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />

verlangen. Dieser Anspruch setzt nach Wortlaut und Sinn und<br />

Zweck der gesetzlichen Regelung nicht voraus, dass die ortsübliche<br />

Vergleichsmiete seit Vertragsschluss gestiegen ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger vermietete an die Beklagten mit Vertrag vom<br />

19.8.2004 eine Wohnung. Die Miete betrug zunächst vier Euro<br />

pro Quadratmeter und lag damit 0,60 Euro unter der seinerzeit<br />

geltenden ortsüblichen Vergleichsmiete.<br />

Mit Schreiben vom 26.9.2005 verlangte der Kläger von den<br />

Beklagten - bei unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete - die<br />

Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 0,26 Euro pro Quadratmeter<br />

ab dem 1.12.2005. Das AG wies die hierauf gerichtete<br />

Klage ab; das LG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision<br />

der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 558 ff. BGB die<br />

Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung verlangen. Ein<br />

Mieterhöhungsverlangen setzt nach dem Wortlaut und Sinn und<br />

Zweck der gesetzlichen Regelung nicht voraus, dass die ortsübliche<br />

Vergleichsmiete seit Vertragsschluss gestiegen ist. Es reicht<br />

vielmehr aus, dass die ursprünglich vereinbarte Miete unter der<br />

ortsüblichen Miete liegt.<br />

Wer eine besonders günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />

liegende Miete zu entrichten hat, muss nach dem gesetzlichen<br />

Vergleichsmietensystem mit einer stufenweisen Anhebung<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 5

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