18.10.2012 Aufrufe

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 als Arbeitnehmer der X-<br />

GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Y-Holding-<br />

AG hielt zunächst 90,01 Prozent der Anteile an der GmbH. Im<br />

Streitjahr veräußerte sie diese Anteile und zahlte den Arbeitnehmern<br />

der GmbH als Dank und Anerkennung zwei zusätzliche<br />

Monatsgehälter.<br />

Das Finanzamt behandelte die Sonderzahlung als steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte<br />

der Kläger geltend, dass die Sonderzahlung ein steuerfreies<br />

Trinkgeld im Sinn von § 3 Nr.51 EStG darstelle. Dritter im Sinn<br />

dieser Vorschrift könne jeder sein, der nach zivilrechtlicher Wertung<br />

nicht Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sei.<br />

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Das Finanzamt hat die Sonderzahlung zu Recht als steuerpflichtigen<br />

und nicht nach § 3 Nr.51 EStG als steuerfreien Arbeitslohn<br />

qualifiziert, weil die streitige Zahlung kein „Trinkgeld“ im Sinn<br />

dieser Vorschrift darstellt.<br />

Ein Trinkgeld liegt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch<br />

nur vor, wenn dem Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast eine<br />

zusätzliche Vergütung gewährt wird, die als freiwillige und typischerweise<br />

persönliche Zuwendung eine Anerkennung in der<br />

Form eines kleinen Geldgeschenks darstellt. Der Trinkgeldempfänger<br />

steht in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält<br />

daher auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt für seine<br />

Arbeitsleistung und das Trinkgeld als Entgelt für eine anlässlich<br />

dieser Arbeit zusätzlich erbrachte und vom Kunden honorierte<br />

Leistung.<br />

Hiernach stellt die dem Kläger von der Konzernmutter geleistete<br />

Sonderzahlung kein steuerfreies Trinkgeld dar. Denn die Rechts-<br />

und Leistungsbeziehung zur Konzernmutter ist nicht als gast-<br />

oder kundenähnliches Dienstleistungs- und Hauptvertragsverhältnis<br />

zu qualifizieren. Der Kläger ist auch nicht anlässlich einer<br />

Arbeitsleistung im Sinn von § 3 Nr.51 EStG für seine Arbeitgeberin<br />

und zugleich gegenüber der Konzernmuttergesellschaft in<br />

einer Weise tätig geworden, die die Sonderzahlung als honorierende<br />

Anerkennung seiner Mühen erscheinen lassen könnte.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BFH veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!