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tung teilt. Denn der Kläger hat nur dann eine Vergütung erhalten,<br />
wenn er einen Kredit vermittelt hat. Die Kreditvermittlung stellte<br />
auch für die Kunden und für die Bank die entscheidende Leistung<br />
dar, die durch die Beratung lediglich vorbereitet wurde.<br />
Eine Kreditvermittlung im Sinn von Art. 13 Teil B Buchst. d<br />
Nr.1 der Sechsten Richtlinie setzt auch keinen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
des Kreditvermittlers mit dem Kreditnehmer oder<br />
der Bank voraus. Die von der Steuer befreiten Umsätze werden<br />
lediglich durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht<br />
durch die Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert. Auf<br />
diese wird in der Vorschrift in keiner Weise Bezug genommen.<br />
Folglich hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, dass ein Vertragsverhältnis<br />
zwischen dem Erbringer der Vermittlungsleistung<br />
und einer Partei des Kreditvertrags besteht.<br />
Die Steuerbefreiung setzt zudem nicht voraus, dass der Kreditvermittler<br />
als Untervertreter des Hauptvertreters mit beiden Parteien<br />
des Kreditvertrags unmittelbar in Kontakt tritt.<br />
Der Hintergrund:<br />
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom<br />
9.10.2003, Az.: V R 5/03) liegt eine steuerfreie Kreditvermittlung<br />
nur vor, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags<br />
(Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht und von dieser<br />
als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Der BFH setzt<br />
danach einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen<br />
dem Kreditvermittler und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer<br />
voraus. Dem ist der EuGH im Streitfall entgegengetreten.<br />
Linkhinweise:<br />
- Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext<br />
der EuGH-Entscheidung klicken sie bitte hier.<br />
- Den auf den Webseiten des BFH veröffentlichten Volltext<br />
des BFH-Urteils vom 9.10.2003 (Az.: V R 5/03) finden Sie<br />
hier.<br />
Vorlage an den EuGH: Verstößt die „doppelte<br />
Buchwertverknüpfung“ beim grenzüberschreitenden<br />
Anteilstausch gegen das<br />
EU-Recht?<br />
BFH 7.3.2007, I R 25/05<br />
Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,<br />
ob die „doppelte Buchwertverknüpfung“ beim grenzüberschreitenden<br />
Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft<br />
gemäß § 20 Abs.4 S.1 UmwStG 1995 gegen das Gemeinschaftsrecht<br />
verstößt. Inlands- und Auslandssachverhalte werden insoweit<br />
zwar gleichbehandelt. Der BFH hält aber dennoch einen<br />
Verstoß gegen die EU-Fusions-Richtlinie und die Grundfreiheiten<br />
des EG-Vertrags für möglich.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin ist eine inländische AG. Sie hielt im Streitjahr 2000<br />
89,5 Prozent der Anteile an der inländischen C-GmbH. Im April<br />
2000 brachte die Klägerin diese Beteiligung gegen Gewährung<br />
einer bestimmten Anzahl neuer Aktien im Wege der Kapitalerhöhung<br />
in eine französische société anonyme, die C-S.A. ein.<br />
Die erworbenen Aktien, deren Börsenkurs in der Folgezeit stark<br />
absank, mussten aufgrund börsenaufsichtsrechtlicher Verpflichtungen<br />
binnen fünf Jahren veräußert werden.<br />
Da die Anteile der C-GmbH von der C-S.A. in der Handels- und<br />
Steuerbilanz nicht mit dem Buchwert der Anteile, sondern mit<br />
deren im Einbringungsvertrag angesetzten Verkehrswert angesetzt<br />
wurden, verweigerte das Finanzamt der Klägerin unter Hinweis<br />
auf § 23 Abs.4 S.1 und § 20 Abs.4 S.1 UmwStG 1995 die<br />
Fortführung der Buchwerte, sah den Einbringungsvorgang als<br />
steuerpflichtig an und besteuerte dementsprechend einen Einbringungsgewinn<br />
in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen<br />
den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem Verkehrswert.<br />
Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt. Auf die Revision<br />
des Finanzamts setzte der BFH das Verfahren aus und<br />
legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die<br />
„doppelte Buchwertverknüpfung“ beim grenzüberschreitenden<br />
Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 20<br />
Abs.4 S.1 UmwStG 1995 gegen die EU-Fusions-Richtlinie oder<br />
gegen die durch Art. 43 und Art. 56 EG geschützten Grundfreiheiten<br />
verstößt.<br />
Die Gründe:<br />
Nach deutschem Recht wäre die Klage abzuweisen, da der übernehmenden<br />
Kapitalgesellschaft im Streitjahr bei einem Anteilstausch<br />
grundsätzlich ein Wahlrecht zustand, ob sie die eingebrachten<br />
Anteile mit ihren Buchwerten oder mit höheren Werten<br />
ansetzen wollte. Dabei war gemäß § 20 Abs.4 S.1 UmwStG 1995<br />
ein übereinstimmender Wertansatz sowohl beim Einbringenden<br />
als auch beim Übernehmenden erforderlich. Beim Ansatz der<br />
Buchwerte sollte dadurch sichergestellt werden, dass die stillen<br />
Reserven in den Anteilen jedenfalls einmal besteuert wurden<br />
(„doppelte Buchwertverknüpfung“).<br />
Es ist zweifelhaft, ob diese „doppelte Buchwertverknüpfung“<br />
mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Inlands- und Auslandseinbringungen<br />
werden insoweit zwar gleichbehandelt. Es<br />
liegt aber dennoch möglicherweise ein Verstoß gegen die Fusions-Richtlinie<br />
der EU sowie gegen die Niederlassungsfreiheit<br />
gemäß Art.43 und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art.56 EG<br />
vor.<br />
Der Hintergrund:<br />
Die Streitfrage ist nur noch für Altfälle von Bedeutung, da im<br />
neuen UmwStG vom 7.12.2006 die „doppelte Buchwertverknüpfung“<br />
wegen der europarechtlichen Bedenken nicht mehr<br />
verlangt wird.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BFH veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Sonderzahlungen im Konzernverbund sind<br />
keine steuerfreien Trinkgelder<br />
BFH 3.5.2007, VI R 37/05<br />
Sonderzahlungen der Konzernmutter an Arbeitnehmer der Konzerntochter<br />
stellen keine steuerfreien Trinkgelder dar. Ein Trinkgeld<br />
setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein gast- oder<br />
kundenähnliches Rechtsverhältnis voraus, in dessen Rahmen der<br />
Arbeitnehmer von einem Dritten eine freiwillige und persönliche<br />
Zuwendung als eine Art honorierende Anerkennung erhält. Diese<br />
Voraussetzungen sind bei Sonderzahlungen innerhalb eines<br />
Konzernverbunds nicht erfüllt.<br />
13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 16