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tung teilt. Denn der Kläger hat nur dann eine Vergütung erhalten,<br />

wenn er einen Kredit vermittelt hat. Die Kreditvermittlung stellte<br />

auch für die Kunden und für die Bank die entscheidende Leistung<br />

dar, die durch die Beratung lediglich vorbereitet wurde.<br />

Eine Kreditvermittlung im Sinn von Art. 13 Teil B Buchst. d<br />

Nr.1 der Sechsten Richtlinie setzt auch keinen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

des Kreditvermittlers mit dem Kreditnehmer oder<br />

der Bank voraus. Die von der Steuer befreiten Umsätze werden<br />

lediglich durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht<br />

durch die Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert. Auf<br />

diese wird in der Vorschrift in keiner Weise Bezug genommen.<br />

Folglich hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, dass ein Vertragsverhältnis<br />

zwischen dem Erbringer der Vermittlungsleistung<br />

und einer Partei des Kreditvertrags besteht.<br />

Die Steuerbefreiung setzt zudem nicht voraus, dass der Kreditvermittler<br />

als Untervertreter des Hauptvertreters mit beiden Parteien<br />

des Kreditvertrags unmittelbar in Kontakt tritt.<br />

Der Hintergrund:<br />

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom<br />

9.10.2003, Az.: V R 5/03) liegt eine steuerfreie Kreditvermittlung<br />

nur vor, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags<br />

(Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht und von dieser<br />

als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Der BFH setzt<br />

danach einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen<br />

dem Kreditvermittler und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer<br />

voraus. Dem ist der EuGH im Streitfall entgegengetreten.<br />

Linkhinweise:<br />

- Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext<br />

der EuGH-Entscheidung klicken sie bitte hier.<br />

- Den auf den Webseiten des BFH veröffentlichten Volltext<br />

des BFH-Urteils vom 9.10.2003 (Az.: V R 5/03) finden Sie<br />

hier.<br />

Vorlage an den EuGH: Verstößt die „doppelte<br />

Buchwertverknüpfung“ beim grenzüberschreitenden<br />

Anteilstausch gegen das<br />

EU-Recht?<br />

BFH 7.3.2007, I R 25/05<br />

Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,<br />

ob die „doppelte Buchwertverknüpfung“ beim grenzüberschreitenden<br />

Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft<br />

gemäß § 20 Abs.4 S.1 UmwStG 1995 gegen das Gemeinschaftsrecht<br />

verstößt. Inlands- und Auslandssachverhalte werden insoweit<br />

zwar gleichbehandelt. Der BFH hält aber dennoch einen<br />

Verstoß gegen die EU-Fusions-Richtlinie und die Grundfreiheiten<br />

des EG-Vertrags für möglich.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist eine inländische AG. Sie hielt im Streitjahr 2000<br />

89,5 Prozent der Anteile an der inländischen C-GmbH. Im April<br />

2000 brachte die Klägerin diese Beteiligung gegen Gewährung<br />

einer bestimmten Anzahl neuer Aktien im Wege der Kapitalerhöhung<br />

in eine französische société anonyme, die C-S.A. ein.<br />

Die erworbenen Aktien, deren Börsenkurs in der Folgezeit stark<br />

absank, mussten aufgrund börsenaufsichtsrechtlicher Verpflichtungen<br />

binnen fünf Jahren veräußert werden.<br />

Da die Anteile der C-GmbH von der C-S.A. in der Handels- und<br />

Steuerbilanz nicht mit dem Buchwert der Anteile, sondern mit<br />

deren im Einbringungsvertrag angesetzten Verkehrswert angesetzt<br />

wurden, verweigerte das Finanzamt der Klägerin unter Hinweis<br />

auf § 23 Abs.4 S.1 und § 20 Abs.4 S.1 UmwStG 1995 die<br />

Fortführung der Buchwerte, sah den Einbringungsvorgang als<br />

steuerpflichtig an und besteuerte dementsprechend einen Einbringungsgewinn<br />

in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen<br />

den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem Verkehrswert.<br />

Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt. Auf die Revision<br />

des Finanzamts setzte der BFH das Verfahren aus und<br />

legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die<br />

„doppelte Buchwertverknüpfung“ beim grenzüberschreitenden<br />

Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 20<br />

Abs.4 S.1 UmwStG 1995 gegen die EU-Fusions-Richtlinie oder<br />

gegen die durch Art. 43 und Art. 56 EG geschützten Grundfreiheiten<br />

verstößt.<br />

Die Gründe:<br />

Nach deutschem Recht wäre die Klage abzuweisen, da der übernehmenden<br />

Kapitalgesellschaft im Streitjahr bei einem Anteilstausch<br />

grundsätzlich ein Wahlrecht zustand, ob sie die eingebrachten<br />

Anteile mit ihren Buchwerten oder mit höheren Werten<br />

ansetzen wollte. Dabei war gemäß § 20 Abs.4 S.1 UmwStG 1995<br />

ein übereinstimmender Wertansatz sowohl beim Einbringenden<br />

als auch beim Übernehmenden erforderlich. Beim Ansatz der<br />

Buchwerte sollte dadurch sichergestellt werden, dass die stillen<br />

Reserven in den Anteilen jedenfalls einmal besteuert wurden<br />

(„doppelte Buchwertverknüpfung“).<br />

Es ist zweifelhaft, ob diese „doppelte Buchwertverknüpfung“<br />

mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Inlands- und Auslandseinbringungen<br />

werden insoweit zwar gleichbehandelt. Es<br />

liegt aber dennoch möglicherweise ein Verstoß gegen die Fusions-Richtlinie<br />

der EU sowie gegen die Niederlassungsfreiheit<br />

gemäß Art.43 und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art.56 EG<br />

vor.<br />

Der Hintergrund:<br />

Die Streitfrage ist nur noch für Altfälle von Bedeutung, da im<br />

neuen UmwStG vom 7.12.2006 die „doppelte Buchwertverknüpfung“<br />

wegen der europarechtlichen Bedenken nicht mehr<br />

verlangt wird.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BFH veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Sonderzahlungen im Konzernverbund sind<br />

keine steuerfreien Trinkgelder<br />

BFH 3.5.2007, VI R 37/05<br />

Sonderzahlungen der Konzernmutter an Arbeitnehmer der Konzerntochter<br />

stellen keine steuerfreien Trinkgelder dar. Ein Trinkgeld<br />

setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein gast- oder<br />

kundenähnliches Rechtsverhältnis voraus, in dessen Rahmen der<br />

Arbeitnehmer von einem Dritten eine freiwillige und persönliche<br />

Zuwendung als eine Art honorierende Anerkennung erhält. Diese<br />

Voraussetzungen sind bei Sonderzahlungen innerhalb eines<br />

Konzernverbunds nicht erfüllt.<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 16

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