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Linkhinweis:<br />

- Für die auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichte Entscheidung<br />

klicken Sie bitte hier.<br />

Steuerrecht<br />

Übernahme von Unfallkosten durch Arbeitgeber:<br />

Keine Abgeltung durch Ein-Prozent-<br />

Regelung<br />

BFH 24.5.2007, VI R 73/05<br />

Verursacht ein Arbeitnehmer mit einem auch zur privaten Nutzung<br />

überlassenen Firmenwagen einen Unfall, so werden die<br />

Unfallkosten von der Ein-Prozent-Regelung nicht erfasst. Die<br />

Kosten stellen daher bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf<br />

Schadensersatz einen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt allerdings<br />

nur dann zu einer höheren Einkommensteuerbelastung,<br />

wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum<br />

Werbungskostenabzug berechtigen würde.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger<br />

Arbeit aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

einer GmbH. Diese hatte ihm einen Firmenwagen überlassen,<br />

den er auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Im April<br />

1997 verursachte er mit dem Firmenwagen unter Alkoholeinfluss<br />

einen Unfall, der zum Totalschaden führte. Die GmbH verzichtete<br />

insoweit gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz.<br />

Das Finanzamt erfasste die Differenz zwischen dem Zeitwert<br />

des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt und dem nach dem Unfall<br />

erzielten Verkaufserlös als steuerpflichtiges Arbeitseinkommen.<br />

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das FG<br />

begründete seine Entscheidung damit, dass dem Kläger durch<br />

den Verzicht der GmbH auf die Geltendmachung der Schadensersatzforderung<br />

kein zusätzlicher Arbeitslohn zugeflossen sei.<br />

Die Unfallkosten würden vielmehr bereits durch die Ein-Prozent-Regelung<br />

abgegolten.<br />

Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung<br />

auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />

an das FG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die streitigen<br />

Unfallkosten von der Ein-Prozent-Regelung gemäß §§ 8 Abs.2<br />

S.2, 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG erfasst werden. Hierdurch werden<br />

nur solche Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten<br />

und den Betrieb des auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens<br />

veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung<br />

anfallen. Dazu zählen Unfallkosten nicht.<br />

Verzichtet der Arbeitgeber daher - wie hier – nach einem vom<br />

Arbeitnehmer verursachten Unfall auf Schadensersatz, so stellt<br />

dies einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar, der als steuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn zu erfassen ist. Ein solcher Vorgang führt<br />

allerdings nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit<br />

die Begleichung der Schadensersatzforderung durch den Arbeitnehmer<br />

nicht zum Werbungskostenabzug berechtigen würde.<br />

Ein Werbungskostenabzug kommt selbst bei einem grob fahrlässigen<br />

oder vorsätzlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften in<br />

Betracht. Er scheidet jedoch aus, wenn das auslösende Moment<br />

für den Unfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers<br />

war. Hierzu hat das FG – aus seiner Sicht konsequent<br />

– bislang keine Feststellungen getroffen. Die Sache war daher<br />

zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das FG<br />

zurückzuverweisen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BFH veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Provisionen selbständiger Kreditvermittler<br />

können umsatzsteuerfrei sein<br />

EuGH 21.6.2007, C-453/05<br />

Provisionen, die ein selbständiger Kreditvermittler von einer<br />

Finanzdienstleistungsgesellschaft dafür erhält, dass er einen<br />

Kredit zwischen dem Kunden und einer Bank vermittelt, sind<br />

umsatzsteuerfrei, wenn die Vermittlung der Kredite die Hauptleistung<br />

darstellt. Die Steuerbefreiung setzt keine vertraglichen<br />

Beziehungen des Kreditvermittlers zu den Parteien des Kreditvertrags<br />

voraus. Der Kreditvermittler muss auch nicht mit beiden<br />

Parteien des Kreditvertrags unmittelbar in Kontakt treten.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger war als selbständiger Kreditvermittler und Vermögensberater<br />

für eine Finanzdienstleistungsgesellschaft, die Deutsche<br />

Vermögensberatung AG (DVAG), tätig. Er nahm Kontakt<br />

mit Kreditinteressenten auf, analysierte ihre Finanzsituation<br />

und unterbreitete ihnen gegebenenfalls ein Kreditangebot, das<br />

die DVAG zuvor mit einer Bank ausgehandelt hatte. Für jeden<br />

Abschluss eines Kreditvertrags zahlte die Bank der DVAG eine<br />

Provision. Diese wiederum zahlt dem Kläger eine Provision. Für<br />

die Kunden war die Kreditvermittlung kostenlos.<br />

Das Finanzamt hielt die Provisionen für umsatzsteuerpflichtig<br />

und erließ entsprechende Steuerbescheide. Dies begründete es<br />

damit, dass Provisionen für die Vermittlung von Krediten nach<br />

der Rechtsprechung des BFH nur dann steuerfrei seien, wenn<br />

der Kreditvermittler mit dem Kreditnehmer oder der Bank einen<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen habe. Hieran fehle<br />

es im Streitfall.<br />

Auf die hiergegen gerichtete Klage setzte das FG das Verfahren<br />

aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor,<br />

ob in der hier vorliegenden Konstellation eine steuerfreie Kreditvermittlung<br />

vorliegen kann. Der EuGH bejahte dies.<br />

Die Gründe:<br />

Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten im Sinn von Art. 13<br />

Teil B Buchst. d Nr.1 der Sechsten Richtlinie kann auch vorliegen,<br />

wenn der Kreditvermittler - wie hier - lediglich in vertraglichen<br />

Beziehungen zum Hauptvermittler steht und mit der kreditgebenden<br />

Bank nicht unmittelbar in Kontakt tritt.<br />

Im Streitfall steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, dass der<br />

Kläger nicht nur Kredite vermittelt, sondern die Kunden auch in<br />

Bezug auf ihre Finanzsituation beraten hat. Die Vermittlungsleistung<br />

ist hier als Hauptleistung und die Beratung als bloße Nebenleistung<br />

anzusehen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleis-<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 15

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