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Linkhinweis:<br />
- Für die auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichte Entscheidung<br />
klicken Sie bitte hier.<br />
Steuerrecht<br />
Übernahme von Unfallkosten durch Arbeitgeber:<br />
Keine Abgeltung durch Ein-Prozent-<br />
Regelung<br />
BFH 24.5.2007, VI R 73/05<br />
Verursacht ein Arbeitnehmer mit einem auch zur privaten Nutzung<br />
überlassenen Firmenwagen einen Unfall, so werden die<br />
Unfallkosten von der Ein-Prozent-Regelung nicht erfasst. Die<br />
Kosten stellen daher bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf<br />
Schadensersatz einen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt allerdings<br />
nur dann zu einer höheren Einkommensteuerbelastung,<br />
wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum<br />
Werbungskostenabzug berechtigen würde.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger<br />
Arbeit aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
einer GmbH. Diese hatte ihm einen Firmenwagen überlassen,<br />
den er auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Im April<br />
1997 verursachte er mit dem Firmenwagen unter Alkoholeinfluss<br />
einen Unfall, der zum Totalschaden führte. Die GmbH verzichtete<br />
insoweit gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz.<br />
Das Finanzamt erfasste die Differenz zwischen dem Zeitwert<br />
des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt und dem nach dem Unfall<br />
erzielten Verkaufserlös als steuerpflichtiges Arbeitseinkommen.<br />
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das FG<br />
begründete seine Entscheidung damit, dass dem Kläger durch<br />
den Verzicht der GmbH auf die Geltendmachung der Schadensersatzforderung<br />
kein zusätzlicher Arbeitslohn zugeflossen sei.<br />
Die Unfallkosten würden vielmehr bereits durch die Ein-Prozent-Regelung<br />
abgegolten.<br />
Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung<br />
auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />
an das FG zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die streitigen<br />
Unfallkosten von der Ein-Prozent-Regelung gemäß §§ 8 Abs.2<br />
S.2, 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG erfasst werden. Hierdurch werden<br />
nur solche Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten<br />
und den Betrieb des auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens<br />
veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung<br />
anfallen. Dazu zählen Unfallkosten nicht.<br />
Verzichtet der Arbeitgeber daher - wie hier – nach einem vom<br />
Arbeitnehmer verursachten Unfall auf Schadensersatz, so stellt<br />
dies einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar, der als steuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn zu erfassen ist. Ein solcher Vorgang führt<br />
allerdings nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit<br />
die Begleichung der Schadensersatzforderung durch den Arbeitnehmer<br />
nicht zum Werbungskostenabzug berechtigen würde.<br />
Ein Werbungskostenabzug kommt selbst bei einem grob fahrlässigen<br />
oder vorsätzlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften in<br />
Betracht. Er scheidet jedoch aus, wenn das auslösende Moment<br />
für den Unfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers<br />
war. Hierzu hat das FG – aus seiner Sicht konsequent<br />
– bislang keine Feststellungen getroffen. Die Sache war daher<br />
zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das FG<br />
zurückzuverweisen.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BFH veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Provisionen selbständiger Kreditvermittler<br />
können umsatzsteuerfrei sein<br />
EuGH 21.6.2007, C-453/05<br />
Provisionen, die ein selbständiger Kreditvermittler von einer<br />
Finanzdienstleistungsgesellschaft dafür erhält, dass er einen<br />
Kredit zwischen dem Kunden und einer Bank vermittelt, sind<br />
umsatzsteuerfrei, wenn die Vermittlung der Kredite die Hauptleistung<br />
darstellt. Die Steuerbefreiung setzt keine vertraglichen<br />
Beziehungen des Kreditvermittlers zu den Parteien des Kreditvertrags<br />
voraus. Der Kreditvermittler muss auch nicht mit beiden<br />
Parteien des Kreditvertrags unmittelbar in Kontakt treten.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger war als selbständiger Kreditvermittler und Vermögensberater<br />
für eine Finanzdienstleistungsgesellschaft, die Deutsche<br />
Vermögensberatung AG (DVAG), tätig. Er nahm Kontakt<br />
mit Kreditinteressenten auf, analysierte ihre Finanzsituation<br />
und unterbreitete ihnen gegebenenfalls ein Kreditangebot, das<br />
die DVAG zuvor mit einer Bank ausgehandelt hatte. Für jeden<br />
Abschluss eines Kreditvertrags zahlte die Bank der DVAG eine<br />
Provision. Diese wiederum zahlt dem Kläger eine Provision. Für<br />
die Kunden war die Kreditvermittlung kostenlos.<br />
Das Finanzamt hielt die Provisionen für umsatzsteuerpflichtig<br />
und erließ entsprechende Steuerbescheide. Dies begründete es<br />
damit, dass Provisionen für die Vermittlung von Krediten nach<br />
der Rechtsprechung des BFH nur dann steuerfrei seien, wenn<br />
der Kreditvermittler mit dem Kreditnehmer oder der Bank einen<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen habe. Hieran fehle<br />
es im Streitfall.<br />
Auf die hiergegen gerichtete Klage setzte das FG das Verfahren<br />
aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor,<br />
ob in der hier vorliegenden Konstellation eine steuerfreie Kreditvermittlung<br />
vorliegen kann. Der EuGH bejahte dies.<br />
Die Gründe:<br />
Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten im Sinn von Art. 13<br />
Teil B Buchst. d Nr.1 der Sechsten Richtlinie kann auch vorliegen,<br />
wenn der Kreditvermittler - wie hier - lediglich in vertraglichen<br />
Beziehungen zum Hauptvermittler steht und mit der kreditgebenden<br />
Bank nicht unmittelbar in Kontakt tritt.<br />
Im Streitfall steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, dass der<br />
Kläger nicht nur Kredite vermittelt, sondern die Kunden auch in<br />
Bezug auf ihre Finanzsituation beraten hat. Die Vermittlungsleistung<br />
ist hier als Hauptleistung und die Beratung als bloße Nebenleistung<br />
anzusehen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleis-<br />
13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 15