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veröffentlichte. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung<br />

des OLG hatte ebenfalls keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Das Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur war rechtmäßig.<br />

Zwar hätte die Bundesnetzagentur die Auskunftsverfügung nach<br />

den Vorschriften des VwZG zustellen müssen. Hiernach lagen<br />

die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vor,<br />

da die Bundesnetzagentur nicht geltend gemacht hat, dass sie<br />

nicht in der Lage gewesen wäre, die Adressen der Betroffenen<br />

zu ermitteln. Dieser Zustellungsmangel ist jedoch gemäß § 9<br />

VwZG a.F. (jetzt: § 8 VwZG) als geheilt anzusehen, weil die<br />

betroffenen Betreiber der Gasversorgungsnetze das Amtsblatt<br />

mit der Auskunftsverfügung erhalten und die Verfügung zur<br />

Kenntnis genommen haben.<br />

Das Auskunftsverlangen war auch materiell rechtmäßig. Die Bundesnetzagentur<br />

war befugt, die zur Vorbereitung des Berichts nach<br />

§ 112 Abs.1 S.1 EnWG erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die<br />

verlangten Auskünfte gingen auch nicht über das hinaus, was<br />

angesichts des Zwecks der Untersuchung erforderlich war. Das<br />

gilt auch, soweit die geforderten Auskünfte Geschäftsgeheimnisse<br />

umfassten. Hierin lag keine Verletzung der durch Art. 12 Abs.1<br />

GG geschützten Berufsfreiheit, da der Gesetzgeber dem Geheimhaltungsbedürfnis<br />

der Befragten durch eine Reihe gesetzlicher<br />

Bestimmungen hinreichend Rechnung getragen hat.<br />

Die Bundesnetzagentur war zudem berechtigt, die Auskünfte<br />

auch von überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreibern verlangen,<br />

die für sich in Anspruch nehmen, selbst wirksamem Wettbewerb<br />

ausgesetzt und daher nicht Adressaten der Regulierung<br />

zu sein. Denn die Behörde durfte sich im Interesse einer validen<br />

Datenbasis an alle Unternehmen wenden, die ihr die erforderlichen<br />

Auskünfte geben konnten. Außerdem war zum Zeitpunkt<br />

der Auskunftsanordnung noch nicht geklärt, welche Fernleitungsnetzbetreiber<br />

zu einem überwiegenden Teil wirksamem<br />

Wettbewerb ausgesetzt waren.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />

des BGH veröffentlicht.<br />

- Für die Pressemitteilung des BGH im Volltext klicken Sie hier.<br />

Gebühren und Kosten<br />

Niederlage für so genannte „Berufsaktionäre“:<br />

Nebenintervenienten profitieren nicht<br />

von Kostenvergleich der Hauptparteien<br />

BGH 18.6.2007, II ZB 23/06<br />

Einigt sich der klagende Aktionär mit der beklagten Gesellschaft<br />

darauf, dass er die Klage zurücknimmt und die Beklagte im<br />

Gegenzug alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten trägt, so gilt<br />

diese Kostenregelung nicht gleichermaßen für einen als Nebenintervenienten<br />

aufgetretenen weiteren Aktionär. Der Grundsatz<br />

der Kostenparallelität findet bei der streitgenössischen Nebenintervention<br />

keine Anwendung. Der Nebenintervenient muss seine<br />

Rechtsanwaltskosten daher selbst tragen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. Er<br />

hatte sich mit seiner Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen<br />

einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten gewandt.<br />

Ein weiterer Aktionär der Beklagten war dem Rechtsstreit als<br />

Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beigetreten.<br />

Nachdem der Kläger und die Beklagte einen Vergleich geschlossen<br />

hatten, mit dem sich der Kläger zur Rücknahme der Klage<br />

und die Beklagte zur Übernahme der dem Kläger entstandenen<br />

Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet hatte, beantragte<br />

der Nebenintervenient, auch seine Rechtsanwaltskosten der<br />

Beklagten aufzuerlegen. Das LG lehnte diesen Antrag ab; das<br />

OLG gab ihm statt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde<br />

der Beklagten hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Nebenintervenient muss seine Rechtsanwaltskosten selbst tragen.<br />

Entgegen der Auffassung des OLG findet der Grundsatz der<br />

Kostenparallelität, wonach der Streithelfer kostenrechtlich ebenso<br />

zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Hauptpartei, im<br />

Streitfall keine Anwendung. Der Grundsatz gilt nur für die einfache<br />

Streitgenossenschaft und kann nicht auch auf die hier vorliegende<br />

streitgenössische Nebenintervention angewandt werden.<br />

Mit einer derartigen Ausdehnung des Grundsatzes der Kostenparallelität<br />

würden die durch §§ 69, 62 ZPO vorgegebenen grundlegenden<br />

Unterschiede zwischen der einfachen und der notwendigen<br />

Streitgenossenschaft übergangen. Mehrere Aktionäre, die<br />

Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich angreifen wollen,<br />

sind wegen der in diesen Klageverfahren für und gegen alle Mitglieder<br />

der Gesellschaft eintretenden Urteilswirkungen notwendige<br />

Streitgenossen.<br />

Für notwendige Streitgenossen sieht das Gesetz in §§ 101 Abs.2,<br />

100 ZPO eine von der für die einfachen Streitgenossen geltende<br />

abweichende Kostenregelung vor. Diese betrifft explizit zwar<br />

nur den Fall des Unterliegens der Hauptpartei. Soweit diese Sonderregelung<br />

nicht greift, gelten aber die allgemeinen Kostenregelungen.<br />

Dies ist hier § 269 ZPO, wonach die Kosten einer<br />

zurückgenommenen Klage vom Kläger zu tragen sind.<br />

Anmerkung:<br />

Nach diesem Beschluss des BGH können Nebenintervenienten<br />

von so genannten „Berufsaktionären“, deren Mitwirkung sich oft<br />

auf eine schlichte Bestellung auf Seiten des Klägers und eine<br />

Bezugnahme auf dessen Schriftsätze beschränkt, in Zukunft<br />

nicht mehr erwarten, an einem Vergleich der Hauptparteien in<br />

Form der Vereinnahmung von <strong>Anwalt</strong>shonoraren „verdienen“ zu<br />

können.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den<br />

Webseiten des BGH veröffentlicht.<br />

- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 13

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