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veröffentlichte. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung<br />
des OLG hatte ebenfalls keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Das Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur war rechtmäßig.<br />
Zwar hätte die Bundesnetzagentur die Auskunftsverfügung nach<br />
den Vorschriften des VwZG zustellen müssen. Hiernach lagen<br />
die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vor,<br />
da die Bundesnetzagentur nicht geltend gemacht hat, dass sie<br />
nicht in der Lage gewesen wäre, die Adressen der Betroffenen<br />
zu ermitteln. Dieser Zustellungsmangel ist jedoch gemäß § 9<br />
VwZG a.F. (jetzt: § 8 VwZG) als geheilt anzusehen, weil die<br />
betroffenen Betreiber der Gasversorgungsnetze das Amtsblatt<br />
mit der Auskunftsverfügung erhalten und die Verfügung zur<br />
Kenntnis genommen haben.<br />
Das Auskunftsverlangen war auch materiell rechtmäßig. Die Bundesnetzagentur<br />
war befugt, die zur Vorbereitung des Berichts nach<br />
§ 112 Abs.1 S.1 EnWG erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die<br />
verlangten Auskünfte gingen auch nicht über das hinaus, was<br />
angesichts des Zwecks der Untersuchung erforderlich war. Das<br />
gilt auch, soweit die geforderten Auskünfte Geschäftsgeheimnisse<br />
umfassten. Hierin lag keine Verletzung der durch Art. 12 Abs.1<br />
GG geschützten Berufsfreiheit, da der Gesetzgeber dem Geheimhaltungsbedürfnis<br />
der Befragten durch eine Reihe gesetzlicher<br />
Bestimmungen hinreichend Rechnung getragen hat.<br />
Die Bundesnetzagentur war zudem berechtigt, die Auskünfte<br />
auch von überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreibern verlangen,<br />
die für sich in Anspruch nehmen, selbst wirksamem Wettbewerb<br />
ausgesetzt und daher nicht Adressaten der Regulierung<br />
zu sein. Denn die Behörde durfte sich im Interesse einer validen<br />
Datenbasis an alle Unternehmen wenden, die ihr die erforderlichen<br />
Auskünfte geben konnten. Außerdem war zum Zeitpunkt<br />
der Auskunftsanordnung noch nicht geklärt, welche Fernleitungsnetzbetreiber<br />
zu einem überwiegenden Teil wirksamem<br />
Wettbewerb ausgesetzt waren.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />
des BGH veröffentlicht.<br />
- Für die Pressemitteilung des BGH im Volltext klicken Sie hier.<br />
Gebühren und Kosten<br />
Niederlage für so genannte „Berufsaktionäre“:<br />
Nebenintervenienten profitieren nicht<br />
von Kostenvergleich der Hauptparteien<br />
BGH 18.6.2007, II ZB 23/06<br />
Einigt sich der klagende Aktionär mit der beklagten Gesellschaft<br />
darauf, dass er die Klage zurücknimmt und die Beklagte im<br />
Gegenzug alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten trägt, so gilt<br />
diese Kostenregelung nicht gleichermaßen für einen als Nebenintervenienten<br />
aufgetretenen weiteren Aktionär. Der Grundsatz<br />
der Kostenparallelität findet bei der streitgenössischen Nebenintervention<br />
keine Anwendung. Der Nebenintervenient muss seine<br />
Rechtsanwaltskosten daher selbst tragen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. Er<br />
hatte sich mit seiner Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen<br />
einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten gewandt.<br />
Ein weiterer Aktionär der Beklagten war dem Rechtsstreit als<br />
Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beigetreten.<br />
Nachdem der Kläger und die Beklagte einen Vergleich geschlossen<br />
hatten, mit dem sich der Kläger zur Rücknahme der Klage<br />
und die Beklagte zur Übernahme der dem Kläger entstandenen<br />
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet hatte, beantragte<br />
der Nebenintervenient, auch seine Rechtsanwaltskosten der<br />
Beklagten aufzuerlegen. Das LG lehnte diesen Antrag ab; das<br />
OLG gab ihm statt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde<br />
der Beklagten hatte Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Nebenintervenient muss seine Rechtsanwaltskosten selbst tragen.<br />
Entgegen der Auffassung des OLG findet der Grundsatz der<br />
Kostenparallelität, wonach der Streithelfer kostenrechtlich ebenso<br />
zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Hauptpartei, im<br />
Streitfall keine Anwendung. Der Grundsatz gilt nur für die einfache<br />
Streitgenossenschaft und kann nicht auch auf die hier vorliegende<br />
streitgenössische Nebenintervention angewandt werden.<br />
Mit einer derartigen Ausdehnung des Grundsatzes der Kostenparallelität<br />
würden die durch §§ 69, 62 ZPO vorgegebenen grundlegenden<br />
Unterschiede zwischen der einfachen und der notwendigen<br />
Streitgenossenschaft übergangen. Mehrere Aktionäre, die<br />
Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich angreifen wollen,<br />
sind wegen der in diesen Klageverfahren für und gegen alle Mitglieder<br />
der Gesellschaft eintretenden Urteilswirkungen notwendige<br />
Streitgenossen.<br />
Für notwendige Streitgenossen sieht das Gesetz in §§ 101 Abs.2,<br />
100 ZPO eine von der für die einfachen Streitgenossen geltende<br />
abweichende Kostenregelung vor. Diese betrifft explizit zwar<br />
nur den Fall des Unterliegens der Hauptpartei. Soweit diese Sonderregelung<br />
nicht greift, gelten aber die allgemeinen Kostenregelungen.<br />
Dies ist hier § 269 ZPO, wonach die Kosten einer<br />
zurückgenommenen Klage vom Kläger zu tragen sind.<br />
Anmerkung:<br />
Nach diesem Beschluss des BGH können Nebenintervenienten<br />
von so genannten „Berufsaktionären“, deren Mitwirkung sich oft<br />
auf eine schlichte Bestellung auf Seiten des Klägers und eine<br />
Bezugnahme auf dessen Schriftsätze beschränkt, in Zukunft<br />
nicht mehr erwarten, an einem Vergleich der Hauptparteien in<br />
Form der Vereinnahmung von <strong>Anwalt</strong>shonoraren „verdienen“ zu<br />
können.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den<br />
Webseiten des BGH veröffentlicht.<br />
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.<br />
13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 13