Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Wettbewerbsrecht<br />
und Gewerblicher<br />
Rechtsschutz<br />
Lottogesellschaften dürfen Internetangebote<br />
vorläufig weiterhin regional begrenzen<br />
BGH 8.5.2007, KVR 31/06<br />
Der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für den Internetvertrieb<br />
staatlicher Lottogesellschaften bleibt vorläufig bestehen. Der<br />
Internetvertrieb über die Landesgrenzen hinaus darf allerdings<br />
nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen<br />
Gründen untersagt werden. Soweit die Länder ihre Zustimmung<br />
zu einem überregionalen Tätigwerden auch untersagen können,<br />
um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften zu unterbinden,<br />
verstößt der Lotto-Staatsvertrag gegen europäisches Recht.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften der Bundesländer<br />
mit sofortiger Wirkung untersagt, bei der Ausdehnung<br />
ihres Internetvertriebs den Erlaubnisvorbehalt gemäß §<br />
5 Abs.3 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland<br />
zu beachten. Hiernach dürfen die Lottogesellschaften in einem<br />
anderen Bundesland nur mit Zustimmung von dessen Behörden<br />
tätig werden. Diese Regelung wird von § 2 des Blockvertrags<br />
der Lottogesellschaften flankiert, wonach die Tätigkeit jeder<br />
Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes<br />
beschränkt ist.<br />
Die Lottogesellschaften haben gegen die Untersagungsverfügung<br />
Beschwerde eingelegt und beantragt, einstweilig die aufschiebende<br />
Wirkung der Beschwerde anzuordnen, damit das<br />
Verbot bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit<br />
nicht vollzogen werden kann. Das OLG hat den Eilantrag<br />
überwiegend abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde<br />
hatte teilweise Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das OLG<br />
einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts<br />
bejaht hat, weil die Länder nach § 5 Abs.3 des Staatsvertrags<br />
ihre Zustimmung zu einem überregionalen Tätigwerden<br />
auch untersagen können, um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften<br />
zu unterbinden. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung<br />
ist aber insoweit ernstlich zweifelhaft, als die Bundesländer<br />
danach die Tätigkeit von fremden Lottogesellschaften<br />
auch nicht aus ordnungsrechtlichen Gründen präventiv untersagen<br />
dürfen.<br />
Ein präventives Verbot aus ordnungsrechtlichen Gründen ist<br />
gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß<br />
gegen die gemeinschaftsrechtlich geschützte Niederlassungs-<br />
oder Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen<br />
den Mitgliedstaaten gelten und nicht im Verhältnis zwischen<br />
staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaats.<br />
Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Seiten<br />
der Länder berechtigte ordnungspolitische Gründe bestehen, den<br />
Internetvertrieb durch Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern<br />
von vornherein zu verbieten oder einzuschränken.<br />
Auch steht derzeit noch nicht fest, ob ein staatliches Monopol für<br />
Glücksspiele und Lotterien gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.<br />
So lange ein solcher Verstoß nicht festgestellt ist, dürfen<br />
sich die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit<br />
für oder gegen ein solches Monopol entscheiden und dieses dann<br />
auch präventiv durchsetzen.<br />
Nach diesen Grundsätzen dürfen die Länder autonom entscheiden,<br />
ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen<br />
und eine entsprechende Genehmigung einholen wollen.<br />
Die Genehmigung darf allerdings nur aus ordnungspolitischen<br />
und nicht aus wettbewerblichen Gründen untersagt werden.<br />
Der Hintergrund:<br />
Inzwischen hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 8.6.2007<br />
(Az.: VI-Kart 15/06 (V)) auch in der Hauptsache über die<br />
Beschwerde der Lottogesellschaften entschieden und dabei die<br />
Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts im Wesentlichen<br />
bestätigt. Die Lottogesellschaften können hiergegen Rechtsbeschwerde<br />
zum BGH einlegen.<br />
Linkhinweise:<br />
Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />
des BGH veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des<br />
BGH klicken Sie bitte hier.<br />
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 8.6.2007 ist in der<br />
Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.<br />
de veröffentlicht. Um direkt zu dem Volltext der Entscheidung<br />
zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur<br />
gegenüber Gasnetzbetreibern war<br />
rechtmäßig<br />
BGH 19.6.2007, KVR 16/06 u.a.<br />
Die Bundesnetzagentur durfte von den Betreibern von Gasversorgungsnetzen<br />
Auskünfte über ihre Netzstrukturen und Kosten<br />
verlangen. Die Datenerhebung diente der Vorbereitung eines<br />
Berichts zur Einführung der Anreizregulierung, den die Bundesnetzagentur<br />
der Bundesregierung bis zum 1.7.2006 vorlegen<br />
musste. Das Auskunftsverlangen war verhältnismäßig und durfte<br />
sich auch auf Geschäftsgeheimnisse beziehen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um mehrere Betreiber<br />
von Gasversorgungsnetzen. Sie waren - wie alle anderen<br />
Gasversorgungsnetzbetreiber auch - im Dezember 2005 Adressaten<br />
einen Auskunftsverlangens der Bundesnetzagentur über<br />
ihre Netzstrukturen und Kosten. Die Bundesnetzagentur hatte<br />
das Auskunftsverlangen nicht einzeln zugestellt, sondern in<br />
ihrem Amtsblatt veröffentlicht.<br />
Grund für das Auskunftsverlangen war die gemäß § 112 Abs.1<br />
S.1 EnWG bestehende Verpflichtung der Bundesnetzagentur, der<br />
Bundesregierung bis zum 1.7.2006 einen Bericht zur Einführung<br />
der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vorzulegen und die zur<br />
Vorbereitung des Berichts erforderlichen Maßnahmen zu treffen.<br />
Nachdem das OLG Düsseldorf die Eilanträge gegen das Auskunftsverlangen<br />
zurückgewiesen hatte, übermittelten die<br />
Beschwerdeführer die verlangten Daten. Am 28.7.2006 wies das<br />
OLG die Beschwerden zurück, woraufhin die Bundesnetzagentur<br />
wenige Tage später ihren (End-)Bericht nach § 112a EnWG<br />
13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 12