18.10.2012 Aufrufe

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wettbewerbsrecht<br />

und Gewerblicher<br />

Rechtsschutz<br />

Lottogesellschaften dürfen Internetangebote<br />

vorläufig weiterhin regional begrenzen<br />

BGH 8.5.2007, KVR 31/06<br />

Der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für den Internetvertrieb<br />

staatlicher Lottogesellschaften bleibt vorläufig bestehen. Der<br />

Internetvertrieb über die Landesgrenzen hinaus darf allerdings<br />

nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen<br />

Gründen untersagt werden. Soweit die Länder ihre Zustimmung<br />

zu einem überregionalen Tätigwerden auch untersagen können,<br />

um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften zu unterbinden,<br />

verstößt der Lotto-Staatsvertrag gegen europäisches Recht.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften der Bundesländer<br />

mit sofortiger Wirkung untersagt, bei der Ausdehnung<br />

ihres Internetvertriebs den Erlaubnisvorbehalt gemäß §<br />

5 Abs.3 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland<br />

zu beachten. Hiernach dürfen die Lottogesellschaften in einem<br />

anderen Bundesland nur mit Zustimmung von dessen Behörden<br />

tätig werden. Diese Regelung wird von § 2 des Blockvertrags<br />

der Lottogesellschaften flankiert, wonach die Tätigkeit jeder<br />

Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes<br />

beschränkt ist.<br />

Die Lottogesellschaften haben gegen die Untersagungsverfügung<br />

Beschwerde eingelegt und beantragt, einstweilig die aufschiebende<br />

Wirkung der Beschwerde anzuordnen, damit das<br />

Verbot bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit<br />

nicht vollzogen werden kann. Das OLG hat den Eilantrag<br />

überwiegend abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde<br />

hatte teilweise Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das OLG<br />

einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts<br />

bejaht hat, weil die Länder nach § 5 Abs.3 des Staatsvertrags<br />

ihre Zustimmung zu einem überregionalen Tätigwerden<br />

auch untersagen können, um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften<br />

zu unterbinden. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung<br />

ist aber insoweit ernstlich zweifelhaft, als die Bundesländer<br />

danach die Tätigkeit von fremden Lottogesellschaften<br />

auch nicht aus ordnungsrechtlichen Gründen präventiv untersagen<br />

dürfen.<br />

Ein präventives Verbot aus ordnungsrechtlichen Gründen ist<br />

gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß<br />

gegen die gemeinschaftsrechtlich geschützte Niederlassungs-<br />

oder Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen<br />

den Mitgliedstaaten gelten und nicht im Verhältnis zwischen<br />

staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaats.<br />

Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Seiten<br />

der Länder berechtigte ordnungspolitische Gründe bestehen, den<br />

Internetvertrieb durch Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern<br />

von vornherein zu verbieten oder einzuschränken.<br />

Auch steht derzeit noch nicht fest, ob ein staatliches Monopol für<br />

Glücksspiele und Lotterien gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.<br />

So lange ein solcher Verstoß nicht festgestellt ist, dürfen<br />

sich die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit<br />

für oder gegen ein solches Monopol entscheiden und dieses dann<br />

auch präventiv durchsetzen.<br />

Nach diesen Grundsätzen dürfen die Länder autonom entscheiden,<br />

ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen<br />

und eine entsprechende Genehmigung einholen wollen.<br />

Die Genehmigung darf allerdings nur aus ordnungspolitischen<br />

und nicht aus wettbewerblichen Gründen untersagt werden.<br />

Der Hintergrund:<br />

Inzwischen hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 8.6.2007<br />

(Az.: VI-Kart 15/06 (V)) auch in der Hauptsache über die<br />

Beschwerde der Lottogesellschaften entschieden und dabei die<br />

Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts im Wesentlichen<br />

bestätigt. Die Lottogesellschaften können hiergegen Rechtsbeschwerde<br />

zum BGH einlegen.<br />

Linkhinweise:<br />

Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />

des BGH veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des<br />

BGH klicken Sie bitte hier.<br />

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 8.6.2007 ist in der<br />

Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.<br />

de veröffentlicht. Um direkt zu dem Volltext der Entscheidung<br />

zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur<br />

gegenüber Gasnetzbetreibern war<br />

rechtmäßig<br />

BGH 19.6.2007, KVR 16/06 u.a.<br />

Die Bundesnetzagentur durfte von den Betreibern von Gasversorgungsnetzen<br />

Auskünfte über ihre Netzstrukturen und Kosten<br />

verlangen. Die Datenerhebung diente der Vorbereitung eines<br />

Berichts zur Einführung der Anreizregulierung, den die Bundesnetzagentur<br />

der Bundesregierung bis zum 1.7.2006 vorlegen<br />

musste. Das Auskunftsverlangen war verhältnismäßig und durfte<br />

sich auch auf Geschäftsgeheimnisse beziehen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um mehrere Betreiber<br />

von Gasversorgungsnetzen. Sie waren - wie alle anderen<br />

Gasversorgungsnetzbetreiber auch - im Dezember 2005 Adressaten<br />

einen Auskunftsverlangens der Bundesnetzagentur über<br />

ihre Netzstrukturen und Kosten. Die Bundesnetzagentur hatte<br />

das Auskunftsverlangen nicht einzeln zugestellt, sondern in<br />

ihrem Amtsblatt veröffentlicht.<br />

Grund für das Auskunftsverlangen war die gemäß § 112 Abs.1<br />

S.1 EnWG bestehende Verpflichtung der Bundesnetzagentur, der<br />

Bundesregierung bis zum 1.7.2006 einen Bericht zur Einführung<br />

der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vorzulegen und die zur<br />

Vorbereitung des Berichts erforderlichen Maßnahmen zu treffen.<br />

Nachdem das OLG Düsseldorf die Eilanträge gegen das Auskunftsverlangen<br />

zurückgewiesen hatte, übermittelten die<br />

Beschwerdeführer die verlangten Daten. Am 28.7.2006 wies das<br />

OLG die Beschwerden zurück, woraufhin die Bundesnetzagentur<br />

wenige Tage später ihren (End-)Bericht nach § 112a EnWG<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!