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im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ keinen Hinweis darauf<br />

enthält, dass den Anlegern ein Risiko des Totalverlustes droht.<br />

Außerdem ist klärungsbedürftig, ob die Beklagte zu 1) bereits<br />

im Jahr 1999 wusste, dass bei einem Vorgängerfonds ebenfalls<br />

schon vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung mit den Produktionen<br />

begonnen worden und der Abschluss der Einzelversicherungen<br />

letztenendes gescheitert war.<br />

Die Verfahren waren an die Berufungsgerichte zurückzuverweisen,<br />

damit diese weitere Festsellungen dazu treffen können, ob<br />

die Beklagte zu 1) als Mitinitiatorin, Hintermann oder wegen<br />

unerlaubter Handlung für die Prospektmängel verantwortlich<br />

gemacht werden kann.<br />

Hinichtlich der Beklagten zu 2) ist zwar eine Prospekthaftung<br />

als Garantin zu verneinen, da der Prospekt keine Erklärung der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält, sondern nur die Ankündigung,<br />

dass eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit<br />

der Beurteilung des Prospekts beauftragt worden sei. Es kommt<br />

allerdings eine Haftung auf der Grundlage eines Vertrags mit<br />

Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht, soweit die Anleger<br />

den Prospektprüfungsbericht der Beklagten zu 2) vor ihrer<br />

Anlageentscheidung angefordert haben.<br />

Voraussetzung einer Haftung der Beklagten zu 2) ist, dass ihr<br />

Bericht für die Anlageentscheidung zumindest mitursächlich<br />

war. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Anleger die allgemeine<br />

Vorstellung hatte, dass der Vertrieb das Gutachten zur Kenntnis<br />

nehmen und bei Bedenken von einer Vermittlung absehen werde.<br />

Daher waren die Klagen der Anleger, die von der Existenz des<br />

Gutachtens keine Kenntnis und über seinen Inhalt auch nicht mit<br />

dem Vermittler gesprochen hatten, abzuweisen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />

des BGH veröffentlicht.<br />

- Für die Pressemitteilung des BGH im Volltext klicken Sie hier.<br />

Bundesregierung plant Wagniskapitalbeteiligungsgesetz<br />

Die Bundesregierung will noch in diesem Sommer den Entwurf<br />

eines Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes verabschieden. Dies<br />

geht aus einer am 22.6.2007 veröffentlichten Antwort der Bundesregierung<br />

auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor.<br />

Parallel hierzu soll das Gesetz über Unternehmensbeteiligungen<br />

novelliert werden. Außerdem ist ein Gesetz über die Begrenzung<br />

der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken geplant.<br />

Dreigleisige Strategie zur Förderung von Private Equity<br />

und Venture Capital<br />

Das federführende Bundesfinanzministerium hat in seinem Eckpunktepapier<br />

eine dreigleisige Strategie vorgestellt:<br />

1.) Die Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Wagniskapital<br />

an junge Unternehmen sollen erheblich verbessert und<br />

so Unternehmensgründungen gefördert werden. Diesem Zweck<br />

soll das neue Wagniskapitalbeteiligungsgesetz dienen.<br />

2.) Die Finanzierung des breiten Mittelstands mit Beteiligungskapital<br />

soll auch in Zukunft gewährleistet werden. Hierzu sollen<br />

die Regelungen des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungen<br />

flexibilisiert und an neue Entwicklungen angepasst werden.<br />

3.) Die mit der Tätigkeit der Finanzinvestoren verbundenen Risiken<br />

sollen begrenzt werden.<br />

Gesetzentwürfe für Sommer/Herbst 2007 geplant<br />

Die Verabschiedung des Wagniskapitalgesetzes und des Gesetzes<br />

über Unternehmensbeteiligungen durch das Bundeskabinett<br />

soll im Sommer 2007 erfolgen, so dass die Neuregelungen zum<br />

1.1.2008 in Kraft treten können. Der Entwurf eines Risikobegrenzungsgesetzes<br />

soll im Herbst/Winter 2007 vom Kabinett<br />

verabschiedet werden, so dass die Neuregelungen im Frühjahr<br />

2008 in Kraft treten können.<br />

Linkhinweis:<br />

Für den auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichten<br />

Volltext der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage<br />

der FDP-Fraktion (BT-Drs.: 16/5590) klicken Sie bitte hier<br />

(PDF-Datei).<br />

EU-Rat hat Richtlinie über die Ausübung<br />

von Aktionärsrechten verabschiedet<br />

Der Rat der EU hat am 12.6.2007 die Richtlinie über die Ausübung<br />

bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten<br />

Gesellschaften verabschiedet. Mit der Neuregelung soll gebietsfremden<br />

Aktionären der rechtzeitige Zugang zu den Informationen<br />

über die Hauptversammlungen erleichtert werden. Außerdem<br />

soll die Ausübung der Stimmrechte ohne persönliche<br />

Anwesenheit auf der Hauptversammlung ermöglicht werden.<br />

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nun bis zum Sommer<br />

2009 in nationales Recht umsetzen.<br />

Die wichtigsten Inhalte der Richtlinie im Überblick:<br />

Mitteilungsfrist: Für die meisten Hauptversammlungen<br />

besteht künftig eine Mitteilungsfrist von mindestens 21 Tagen.<br />

Diese kann auf 14 Tage verringert werden, wenn die Aktionäre<br />

auf elektronischem Wege abstimmen können und die Hauptversammlung<br />

der Fristverkürzung zustimmt.<br />

Internet-Veröffentlichungen: Die Einladung und die vorzulegenden<br />

Unterlagen sind spätestens 21 Tage vor der Hauptversammlung<br />

im Internet zu veröffentlichen.<br />

Aktiensperre: Die Aktiensperre wird abgeschafft und in allen<br />

Mitgliedstaaten ein Stichtag eingeführt, der höchstens 30 Tage<br />

vor der Hauptversammlung liegen darf.<br />

Elektronische Hauptversammlung: Die Mitgliedstaaten müssen<br />

die etwaig bestehenden Hindernisse für die Teilnahme an der<br />

Hauptversammlung mit elektronischen Mitteln (einschließlich<br />

der elektronischen Abstimmung) beseitigen.<br />

Die Richtlinie sieht zudem Mindestanforderungen hinsichtlich<br />

der Frage-, Vorschlags- und Beschlussvorlagerechte vor. Außerdem<br />

werden die Beschränkungen hinsichtlich der Voraussetzungen<br />

für Stimmrechtsvertreter und die hohen Anforderungen an<br />

die Ernennung des Stimmrechtsvertreters abgeschafft. Des Weiteren<br />

müssen die Abstimmungsergebnisse künftig auf den Internetseiten<br />

des Emittenten veröffentlicht werden.<br />

Linkhinweise:<br />

- Auf den Webseiten der EU-Kommission sind umfangreiche<br />

Informationen zum Thema veröffentlicht.<br />

- Hier finden Sie auch den vorläufigen Text der Richtlinie<br />

(PDF-Datei).<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 11

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