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im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ keinen Hinweis darauf<br />
enthält, dass den Anlegern ein Risiko des Totalverlustes droht.<br />
Außerdem ist klärungsbedürftig, ob die Beklagte zu 1) bereits<br />
im Jahr 1999 wusste, dass bei einem Vorgängerfonds ebenfalls<br />
schon vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung mit den Produktionen<br />
begonnen worden und der Abschluss der Einzelversicherungen<br />
letztenendes gescheitert war.<br />
Die Verfahren waren an die Berufungsgerichte zurückzuverweisen,<br />
damit diese weitere Festsellungen dazu treffen können, ob<br />
die Beklagte zu 1) als Mitinitiatorin, Hintermann oder wegen<br />
unerlaubter Handlung für die Prospektmängel verantwortlich<br />
gemacht werden kann.<br />
Hinichtlich der Beklagten zu 2) ist zwar eine Prospekthaftung<br />
als Garantin zu verneinen, da der Prospekt keine Erklärung der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält, sondern nur die Ankündigung,<br />
dass eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit<br />
der Beurteilung des Prospekts beauftragt worden sei. Es kommt<br />
allerdings eine Haftung auf der Grundlage eines Vertrags mit<br />
Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht, soweit die Anleger<br />
den Prospektprüfungsbericht der Beklagten zu 2) vor ihrer<br />
Anlageentscheidung angefordert haben.<br />
Voraussetzung einer Haftung der Beklagten zu 2) ist, dass ihr<br />
Bericht für die Anlageentscheidung zumindest mitursächlich<br />
war. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Anleger die allgemeine<br />
Vorstellung hatte, dass der Vertrieb das Gutachten zur Kenntnis<br />
nehmen und bei Bedenken von einer Vermittlung absehen werde.<br />
Daher waren die Klagen der Anleger, die von der Existenz des<br />
Gutachtens keine Kenntnis und über seinen Inhalt auch nicht mit<br />
dem Vermittler gesprochen hatten, abzuweisen.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />
des BGH veröffentlicht.<br />
- Für die Pressemitteilung des BGH im Volltext klicken Sie hier.<br />
Bundesregierung plant Wagniskapitalbeteiligungsgesetz<br />
Die Bundesregierung will noch in diesem Sommer den Entwurf<br />
eines Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes verabschieden. Dies<br />
geht aus einer am 22.6.2007 veröffentlichten Antwort der Bundesregierung<br />
auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor.<br />
Parallel hierzu soll das Gesetz über Unternehmensbeteiligungen<br />
novelliert werden. Außerdem ist ein Gesetz über die Begrenzung<br />
der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken geplant.<br />
Dreigleisige Strategie zur Förderung von Private Equity<br />
und Venture Capital<br />
Das federführende Bundesfinanzministerium hat in seinem Eckpunktepapier<br />
eine dreigleisige Strategie vorgestellt:<br />
1.) Die Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Wagniskapital<br />
an junge Unternehmen sollen erheblich verbessert und<br />
so Unternehmensgründungen gefördert werden. Diesem Zweck<br />
soll das neue Wagniskapitalbeteiligungsgesetz dienen.<br />
2.) Die Finanzierung des breiten Mittelstands mit Beteiligungskapital<br />
soll auch in Zukunft gewährleistet werden. Hierzu sollen<br />
die Regelungen des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungen<br />
flexibilisiert und an neue Entwicklungen angepasst werden.<br />
3.) Die mit der Tätigkeit der Finanzinvestoren verbundenen Risiken<br />
sollen begrenzt werden.<br />
Gesetzentwürfe für Sommer/Herbst 2007 geplant<br />
Die Verabschiedung des Wagniskapitalgesetzes und des Gesetzes<br />
über Unternehmensbeteiligungen durch das Bundeskabinett<br />
soll im Sommer 2007 erfolgen, so dass die Neuregelungen zum<br />
1.1.2008 in Kraft treten können. Der Entwurf eines Risikobegrenzungsgesetzes<br />
soll im Herbst/Winter 2007 vom Kabinett<br />
verabschiedet werden, so dass die Neuregelungen im Frühjahr<br />
2008 in Kraft treten können.<br />
Linkhinweis:<br />
Für den auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichten<br />
Volltext der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage<br />
der FDP-Fraktion (BT-Drs.: 16/5590) klicken Sie bitte hier<br />
(PDF-Datei).<br />
EU-Rat hat Richtlinie über die Ausübung<br />
von Aktionärsrechten verabschiedet<br />
Der Rat der EU hat am 12.6.2007 die Richtlinie über die Ausübung<br />
bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten<br />
Gesellschaften verabschiedet. Mit der Neuregelung soll gebietsfremden<br />
Aktionären der rechtzeitige Zugang zu den Informationen<br />
über die Hauptversammlungen erleichtert werden. Außerdem<br />
soll die Ausübung der Stimmrechte ohne persönliche<br />
Anwesenheit auf der Hauptversammlung ermöglicht werden.<br />
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nun bis zum Sommer<br />
2009 in nationales Recht umsetzen.<br />
Die wichtigsten Inhalte der Richtlinie im Überblick:<br />
Mitteilungsfrist: Für die meisten Hauptversammlungen<br />
besteht künftig eine Mitteilungsfrist von mindestens 21 Tagen.<br />
Diese kann auf 14 Tage verringert werden, wenn die Aktionäre<br />
auf elektronischem Wege abstimmen können und die Hauptversammlung<br />
der Fristverkürzung zustimmt.<br />
Internet-Veröffentlichungen: Die Einladung und die vorzulegenden<br />
Unterlagen sind spätestens 21 Tage vor der Hauptversammlung<br />
im Internet zu veröffentlichen.<br />
Aktiensperre: Die Aktiensperre wird abgeschafft und in allen<br />
Mitgliedstaaten ein Stichtag eingeführt, der höchstens 30 Tage<br />
vor der Hauptversammlung liegen darf.<br />
Elektronische Hauptversammlung: Die Mitgliedstaaten müssen<br />
die etwaig bestehenden Hindernisse für die Teilnahme an der<br />
Hauptversammlung mit elektronischen Mitteln (einschließlich<br />
der elektronischen Abstimmung) beseitigen.<br />
Die Richtlinie sieht zudem Mindestanforderungen hinsichtlich<br />
der Frage-, Vorschlags- und Beschlussvorlagerechte vor. Außerdem<br />
werden die Beschränkungen hinsichtlich der Voraussetzungen<br />
für Stimmrechtsvertreter und die hohen Anforderungen an<br />
die Ernennung des Stimmrechtsvertreters abgeschafft. Des Weiteren<br />
müssen die Abstimmungsergebnisse künftig auf den Internetseiten<br />
des Emittenten veröffentlicht werden.<br />
Linkhinweise:<br />
- Auf den Webseiten der EU-Kommission sind umfangreiche<br />
Informationen zum Thema veröffentlicht.<br />
- Hier finden Sie auch den vorläufigen Text der Richtlinie<br />
(PDF-Datei).<br />
13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 11