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Höhe: Der Beschäftigungszuschuss soll maximal 75 Prozent<br />

des gezahlten tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Bruttoentgelts<br />

betragen. Außerdem wird der pauschalierte Anteil des<br />

Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich<br />

des Beitrags zur Arbeitsförderung übernommen. Daneben können<br />

Kostenzuschüsse für eine begleitende Qualifizierung gezahlt<br />

werden. Die geförderte Beschäftigung unterliegt nicht der Versicherungspflicht<br />

zur Arbeitslosenversicherung.<br />

Dauer: Der Beschäftigungszuschuss soll als Ermessensleistung<br />

für in der Regel 24 Monate und bei weiterem Vorliegen der Fördervoraussetzungen<br />

auch wiederholt gewährt werden können.<br />

Ziele: Mit Hilfe des Beschäftigungszuschusses sollen bis Ende<br />

2009 etwa 100.000 Langzeitarbeitslose in sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden.<br />

2. Eingliederungszuschüsse für unter 25-Jährige:<br />

Voraussetzungen: Der Eingliederungszuschuss soll Arbeitgebern<br />

zustehen, die unter 25-jährige Arbeitslose mit Berufsabschluss<br />

einstellen. Der Qualifizierungszuschuss zielt dagegen<br />

auf Jugendliche unter 25 Jahren ohne Berufsabschluss ab.<br />

Die Betroffenen müssen jeweils seit mindestens sechs Monaten<br />

arbeitslos gemeldet sein.<br />

Höhe: Beide Zuschüsse sollen Ermessensleistungen sein. Der<br />

Eingliederungszuschuss soll 25 bis 50 Prozent und der Qualifizierungszuschuss<br />

50 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen,<br />

wobei hier 15 Prozent für die weitere berufliche Qualifizierung<br />

verwendet werden müssen. Die Förderung beläuft sich maximal<br />

auf 1.000 Euro monatlich.<br />

3. Einstiegsqualifizierung für junge Arbeitslose:<br />

Inhalt: Die Bundesregierung will außerdem die Förderung von<br />

jeweils 40.000 Plätzen bei der Einstiegsqualifizierung Jugendlicher<br />

für die kommenden drei Jahre sicherstellen.<br />

Voraussetzungen: Gefördert werden sollen Arbeitgeber, die<br />

eine betriebliche Einstiegsqualifizierung für Ausbildungsbewerber<br />

mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven oder Jugendliche<br />

mit unzureichender Ausbildungsbefähigung durchführen.<br />

Zur Zielgruppe der Förderung gehören auch lernbeeinträchtigte<br />

und sozial benachteiligte Jugendliche.<br />

Höhe: Neben einem Zuschuss in Höhe von 192 Euro soll ein<br />

pauschalierter Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

gezahlt werden.<br />

Dauer: Die Einstiegsqualifizierung soll für die Dauer von sechs<br />

bis zwölf Monate gefördert werden.<br />

4. Stärkere Begleitung von Jugendlichen:<br />

Außerdem soll eine Arbeitgeberförderung für die sozialpädagogische<br />

Begleitung und organisatorische Unterstützung bei der<br />

betrieblichen Berufsausbildung und Berufausbildungsvorbereitung<br />

eingeführt werden. Gefördert werden sollen Maßnahmen<br />

der sozialpädagogischen Begleitung, die die Integration benachteiligter<br />

Jugendlicher in den Arbeitsprozess stabilisieren. Außerdem<br />

sollen Klein- und Mittelbetriebe bei der Administration und<br />

Organisation der Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen<br />

unterstützt werden.<br />

Linkhinweise:<br />

Die Vorschläge des Bundesarbeitsminsteriums (BMAS), so<br />

genannte Formulierungshilfen, sind auf den Webseiten des<br />

Bundesarbeitsminsteriums veröffentlicht.<br />

Die Formulierungshilfe für ein Zweites Gesetz zur Änderung des<br />

Zweiten Buches Sozialgesetzbuch finden Sie hier (PDF-Datei).<br />

Für die Formulierungshilfe für ein Viertes Gesetz zur Ände-<br />

rung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch klicken Sie bitte hier<br />

(PDF-Datei).<br />

Weiterführende Informationen des Bundesarbeitsminsteriums<br />

zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher finden Sie hier.<br />

Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Beteiligung an Filmfonds: Prospekte müssen<br />

eindeutig auf Risiko des Totalverlustes<br />

hinweisen<br />

BGH 14.6.2007, II ZR 185/05<br />

Anleger können gegen die Prospektverantwortlichen einen<br />

Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn der Prospekt (hier: für<br />

den Filmfonds der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co.<br />

KG) keinen eindeutigen Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes<br />

enthält. Gegebenenfalls kann sich der Schadensersatzanspruch<br />

auch gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richten, die den<br />

Prospekt geprüft und hierüber einen Bericht verfasst hat.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Kläger beteiligten sich im Herbst 2000 an dem Filmfonds der<br />

Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. KG. Der Prospekt<br />

enthielt in dem Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ im Hinblick<br />

auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielsberechnung<br />

versehenen Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) keinen<br />

ausdrücklichen Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes.<br />

Im Jahr 2002 geriet die Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit<br />

der Insolvenz ihrer Produktionsdienstleisterin in wirtschaftliche<br />

Schwierigkeiten. Es stellte sich heraus, dass die an die Produktionsdienstleisterin<br />

überwiesenen Gelder nicht zurückzuerlangen<br />

waren. Es waren auch keine Erlösausfallversicherungen abgeschlossen<br />

worden, mit denen die Risiken der Anleger eigentlich<br />

hätten begrenzt werden sollen.<br />

Die Kläger nahmen die beiden Beklagten wegen Prospektmängel<br />

auf Schadensersatz in Anspruch. Bei der Beklagten zu 1) handelt<br />

es sich um die Tochtergesellschaft einer international tätigen<br />

Großbank, die unter anderem für die Beratung der Fondsgesellschaft,<br />

die gesamte Koordination des Eigenkapitalvertriebs, die<br />

Erstellung des Prospektentwurfs und die Entgegennahme der<br />

Anlegergelder verantwortlich war. Die Beklagte zu 2) ist eine<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Prospekt geprüft und<br />

hierüber einen Bericht verfasst hat.<br />

Die Klagen auf Rückzahlung der Kommanditeinlagen Zug um<br />

Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung hatten<br />

in den Vorinstanzen keinen Erfolg, weil der Prospekt inhaltlich<br />

nicht zu beanstanden sei. Auf die Revision der Kläger hob der<br />

BGH die Vorentscheidungen auf und wies die Sachen zur erneuten<br />

Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte<br />

zurück. In zwei der drei Verfahren wies der BGH allerdings die<br />

gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klagen ab.<br />

Die Gründe:<br />

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt im Streitfall<br />

ein Prospektmangel vor. Dieser liegt darin, dass der Prospekt<br />

13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 10

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