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Höhe: Der Beschäftigungszuschuss soll maximal 75 Prozent<br />
des gezahlten tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Bruttoentgelts<br />
betragen. Außerdem wird der pauschalierte Anteil des<br />
Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich<br />
des Beitrags zur Arbeitsförderung übernommen. Daneben können<br />
Kostenzuschüsse für eine begleitende Qualifizierung gezahlt<br />
werden. Die geförderte Beschäftigung unterliegt nicht der Versicherungspflicht<br />
zur Arbeitslosenversicherung.<br />
Dauer: Der Beschäftigungszuschuss soll als Ermessensleistung<br />
für in der Regel 24 Monate und bei weiterem Vorliegen der Fördervoraussetzungen<br />
auch wiederholt gewährt werden können.<br />
Ziele: Mit Hilfe des Beschäftigungszuschusses sollen bis Ende<br />
2009 etwa 100.000 Langzeitarbeitslose in sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden.<br />
2. Eingliederungszuschüsse für unter 25-Jährige:<br />
Voraussetzungen: Der Eingliederungszuschuss soll Arbeitgebern<br />
zustehen, die unter 25-jährige Arbeitslose mit Berufsabschluss<br />
einstellen. Der Qualifizierungszuschuss zielt dagegen<br />
auf Jugendliche unter 25 Jahren ohne Berufsabschluss ab.<br />
Die Betroffenen müssen jeweils seit mindestens sechs Monaten<br />
arbeitslos gemeldet sein.<br />
Höhe: Beide Zuschüsse sollen Ermessensleistungen sein. Der<br />
Eingliederungszuschuss soll 25 bis 50 Prozent und der Qualifizierungszuschuss<br />
50 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen,<br />
wobei hier 15 Prozent für die weitere berufliche Qualifizierung<br />
verwendet werden müssen. Die Förderung beläuft sich maximal<br />
auf 1.000 Euro monatlich.<br />
3. Einstiegsqualifizierung für junge Arbeitslose:<br />
Inhalt: Die Bundesregierung will außerdem die Förderung von<br />
jeweils 40.000 Plätzen bei der Einstiegsqualifizierung Jugendlicher<br />
für die kommenden drei Jahre sicherstellen.<br />
Voraussetzungen: Gefördert werden sollen Arbeitgeber, die<br />
eine betriebliche Einstiegsqualifizierung für Ausbildungsbewerber<br />
mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven oder Jugendliche<br />
mit unzureichender Ausbildungsbefähigung durchführen.<br />
Zur Zielgruppe der Förderung gehören auch lernbeeinträchtigte<br />
und sozial benachteiligte Jugendliche.<br />
Höhe: Neben einem Zuschuss in Höhe von 192 Euro soll ein<br />
pauschalierter Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
gezahlt werden.<br />
Dauer: Die Einstiegsqualifizierung soll für die Dauer von sechs<br />
bis zwölf Monate gefördert werden.<br />
4. Stärkere Begleitung von Jugendlichen:<br />
Außerdem soll eine Arbeitgeberförderung für die sozialpädagogische<br />
Begleitung und organisatorische Unterstützung bei der<br />
betrieblichen Berufsausbildung und Berufausbildungsvorbereitung<br />
eingeführt werden. Gefördert werden sollen Maßnahmen<br />
der sozialpädagogischen Begleitung, die die Integration benachteiligter<br />
Jugendlicher in den Arbeitsprozess stabilisieren. Außerdem<br />
sollen Klein- und Mittelbetriebe bei der Administration und<br />
Organisation der Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen<br />
unterstützt werden.<br />
Linkhinweise:<br />
Die Vorschläge des Bundesarbeitsminsteriums (BMAS), so<br />
genannte Formulierungshilfen, sind auf den Webseiten des<br />
Bundesarbeitsminsteriums veröffentlicht.<br />
Die Formulierungshilfe für ein Zweites Gesetz zur Änderung des<br />
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch finden Sie hier (PDF-Datei).<br />
Für die Formulierungshilfe für ein Viertes Gesetz zur Ände-<br />
rung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch klicken Sie bitte hier<br />
(PDF-Datei).<br />
Weiterführende Informationen des Bundesarbeitsminsteriums<br />
zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher finden Sie hier.<br />
Handels- und<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Beteiligung an Filmfonds: Prospekte müssen<br />
eindeutig auf Risiko des Totalverlustes<br />
hinweisen<br />
BGH 14.6.2007, II ZR 185/05<br />
Anleger können gegen die Prospektverantwortlichen einen<br />
Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn der Prospekt (hier: für<br />
den Filmfonds der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co.<br />
KG) keinen eindeutigen Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes<br />
enthält. Gegebenenfalls kann sich der Schadensersatzanspruch<br />
auch gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richten, die den<br />
Prospekt geprüft und hierüber einen Bericht verfasst hat.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Kläger beteiligten sich im Herbst 2000 an dem Filmfonds der<br />
Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. KG. Der Prospekt<br />
enthielt in dem Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ im Hinblick<br />
auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielsberechnung<br />
versehenen Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) keinen<br />
ausdrücklichen Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes.<br />
Im Jahr 2002 geriet die Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit<br />
der Insolvenz ihrer Produktionsdienstleisterin in wirtschaftliche<br />
Schwierigkeiten. Es stellte sich heraus, dass die an die Produktionsdienstleisterin<br />
überwiesenen Gelder nicht zurückzuerlangen<br />
waren. Es waren auch keine Erlösausfallversicherungen abgeschlossen<br />
worden, mit denen die Risiken der Anleger eigentlich<br />
hätten begrenzt werden sollen.<br />
Die Kläger nahmen die beiden Beklagten wegen Prospektmängel<br />
auf Schadensersatz in Anspruch. Bei der Beklagten zu 1) handelt<br />
es sich um die Tochtergesellschaft einer international tätigen<br />
Großbank, die unter anderem für die Beratung der Fondsgesellschaft,<br />
die gesamte Koordination des Eigenkapitalvertriebs, die<br />
Erstellung des Prospektentwurfs und die Entgegennahme der<br />
Anlegergelder verantwortlich war. Die Beklagte zu 2) ist eine<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Prospekt geprüft und<br />
hierüber einen Bericht verfasst hat.<br />
Die Klagen auf Rückzahlung der Kommanditeinlagen Zug um<br />
Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung hatten<br />
in den Vorinstanzen keinen Erfolg, weil der Prospekt inhaltlich<br />
nicht zu beanstanden sei. Auf die Revision der Kläger hob der<br />
BGH die Vorentscheidungen auf und wies die Sachen zur erneuten<br />
Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte<br />
zurück. In zwei der drei Verfahren wies der BGH allerdings die<br />
gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klagen ab.<br />
Die Gründe:<br />
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt im Streitfall<br />
ein Prospektmangel vor. Dieser liegt darin, dass der Prospekt<br />
13/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 10