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Vereinshandbuch Band 3 Kapitel 1 - Behindertenhilfe Offenbach

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<strong>Vereinshandbuch</strong> <strong>Band</strong> 3<br />

Stand 01.08.2012<br />

• Die vorhandene Vielfalt des sozialen Lebens und der menschlichen<br />

Existenz wird positiv als Bereicherung begriffen.<br />

Die Unterschiedlichkeit und Individualität aller Menschen wird<br />

anerkannt. Behinderung – oder reflektierter gesagt – die<br />

Beeinträchtigung eines Menschen wird als Merkmal unter vielen<br />

begriffen (vgl. Katzenbach, D.,).<br />

Behinderung wird primär als soziales Phänomen verstanden.<br />

• Kategorisierung mit oftmals trennender oder gar<br />

diskriminierender Wirkung z.B. Deutsche – nicht Deutsche,<br />

behindert – nicht behindert werden vermieden.<br />

• Der Anspruch auf inklusive Lebensbedingungen in allen<br />

relevanten Bereichen des sozialen Lebens ist als Menschenrecht<br />

begründet.<br />

Das Deutsche Institut für Menschenrechte (Berlin) unterscheidet das Konzept der Inklusion<br />

vom Verständnis der Integration in folgender Weise:<br />

„Schon jetzt lässt sich feststellen, dass die im Namen der `Inklusion` vorgetragenen Ansprüche<br />

auf eine Öffnung gesellschaftlicher Bereiche für die effektive Teilhabe von Menschen mit<br />

Behinderungen über das hinausgehen, was traditionell mit `Integration` gemeint ist: Es geht<br />

nicht nur darum, innerhalb bestehender Strukturen Raum zu schaffen auch für Behinderte,<br />

sondern gesellschaftliche Strukturen so zu gestalten und zu verändern, dass sie der realen<br />

Vielfalt menschlicher Lebenslagen – gerade auch von Menschen mit Behinderungen – von<br />

vorneherein besser gerecht werden“ (vgl. Aichele, V., S. 12).<br />

Das bisher vorgestellte Verständnis von Inklusion ist als politische und ethische Leitvorstellung<br />

auf der Wert- und Normenebene zu verorten. Katzenbach spricht in diesem Sinne von<br />

der Inklusion als „humanitärer Vision“. Viele andere Akteure sprechen von der Inklusion als<br />

Vision für das zukünftige, gesellschaftliche soziale Zusammenleben.<br />

Diese Vision ist wertvoll und folgenreich.<br />

Die Formulierung des Themas für dieses Unterkapitel verdeutlicht ebenfalls die Verortung der<br />

Inklusion als gesellschaftlich politische Ziel- und Wertvorstellung. Zugleich wird mit dieser<br />

Formulierung deutlich, dass Inklusion im Kontext der Logik beruflicher sozialer Arbeite so<br />

eher ein sozialethisches Bezugskonzept für diese darstellt und weniger eine analytische Begrifflichkeit<br />

in einem ausgewiesenen (sozial)wissenschaftlichen Theoriezusammenhang<br />

(vgl. Stein, A., S. 81 sowie Stinkes, U., S. 175 f).(2006).<br />

Solche sozialethischen Bezugskonzepte gehen zum einen in mehr expliziter oder mehr impliziter<br />

Form in die konkreten Unterstützungsprozesse im Arbeitsbündnis sowie in die (Weiter)Entwicklung<br />

von Unterstützungsangeboten ein. Zum anderen kommt beruflicher sozialer<br />

Arbeit im Spannungsfeld von Individuum / Klient und Gesellschaft ja eine anwaltschaftliche<br />

und Solidarität stiftende Funktion zu (vgl. Vereinhandbuch Bd. 3, S 40 f. und Schmid Noerr,<br />

G.).<br />

Strukturlogisch vertritt sie die Interessen ihrer Klienten gegenüber der Gesellschaft und engagiert<br />

sich damit auch als Solidaritätsstifter. Dies kann berufliche soziale Arbeit aber nur in<br />

Begriffen der geltenden Anerkennungsordnung leisten und vertritt damit diese Anerkennungsordnung<br />

zugleich auch gegenüber ihren Klienten. In der Vermittlung dieses Spannungsfeldes<br />

stellen der sozialethisch akzentuierte Inklusionsbegriff sowie die BRK (auf die<br />

im folgenden genauer eingegangen wird) wichtige normativ-ethische wie rechtliche Rahmenbedingungen<br />

und Bezugspunkte dar.<br />

99 © <strong>Behindertenhilfe</strong> in Stadt und Kreis <strong>Offenbach</strong> e.V., <strong>Offenbach</strong> 2005

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