Vereinshandbuch Band 3 Kapitel 1 - Behindertenhilfe Offenbach
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<strong>Vereinshandbuch</strong> <strong>Band</strong> 3<br />
Stand 01.08.2012<br />
• Die vorhandene Vielfalt des sozialen Lebens und der menschlichen<br />
Existenz wird positiv als Bereicherung begriffen.<br />
Die Unterschiedlichkeit und Individualität aller Menschen wird<br />
anerkannt. Behinderung – oder reflektierter gesagt – die<br />
Beeinträchtigung eines Menschen wird als Merkmal unter vielen<br />
begriffen (vgl. Katzenbach, D.,).<br />
Behinderung wird primär als soziales Phänomen verstanden.<br />
• Kategorisierung mit oftmals trennender oder gar<br />
diskriminierender Wirkung z.B. Deutsche – nicht Deutsche,<br />
behindert – nicht behindert werden vermieden.<br />
• Der Anspruch auf inklusive Lebensbedingungen in allen<br />
relevanten Bereichen des sozialen Lebens ist als Menschenrecht<br />
begründet.<br />
Das Deutsche Institut für Menschenrechte (Berlin) unterscheidet das Konzept der Inklusion<br />
vom Verständnis der Integration in folgender Weise:<br />
„Schon jetzt lässt sich feststellen, dass die im Namen der `Inklusion` vorgetragenen Ansprüche<br />
auf eine Öffnung gesellschaftlicher Bereiche für die effektive Teilhabe von Menschen mit<br />
Behinderungen über das hinausgehen, was traditionell mit `Integration` gemeint ist: Es geht<br />
nicht nur darum, innerhalb bestehender Strukturen Raum zu schaffen auch für Behinderte,<br />
sondern gesellschaftliche Strukturen so zu gestalten und zu verändern, dass sie der realen<br />
Vielfalt menschlicher Lebenslagen – gerade auch von Menschen mit Behinderungen – von<br />
vorneherein besser gerecht werden“ (vgl. Aichele, V., S. 12).<br />
Das bisher vorgestellte Verständnis von Inklusion ist als politische und ethische Leitvorstellung<br />
auf der Wert- und Normenebene zu verorten. Katzenbach spricht in diesem Sinne von<br />
der Inklusion als „humanitärer Vision“. Viele andere Akteure sprechen von der Inklusion als<br />
Vision für das zukünftige, gesellschaftliche soziale Zusammenleben.<br />
Diese Vision ist wertvoll und folgenreich.<br />
Die Formulierung des Themas für dieses Unterkapitel verdeutlicht ebenfalls die Verortung der<br />
Inklusion als gesellschaftlich politische Ziel- und Wertvorstellung. Zugleich wird mit dieser<br />
Formulierung deutlich, dass Inklusion im Kontext der Logik beruflicher sozialer Arbeite so<br />
eher ein sozialethisches Bezugskonzept für diese darstellt und weniger eine analytische Begrifflichkeit<br />
in einem ausgewiesenen (sozial)wissenschaftlichen Theoriezusammenhang<br />
(vgl. Stein, A., S. 81 sowie Stinkes, U., S. 175 f).(2006).<br />
Solche sozialethischen Bezugskonzepte gehen zum einen in mehr expliziter oder mehr impliziter<br />
Form in die konkreten Unterstützungsprozesse im Arbeitsbündnis sowie in die (Weiter)Entwicklung<br />
von Unterstützungsangeboten ein. Zum anderen kommt beruflicher sozialer<br />
Arbeit im Spannungsfeld von Individuum / Klient und Gesellschaft ja eine anwaltschaftliche<br />
und Solidarität stiftende Funktion zu (vgl. Vereinhandbuch Bd. 3, S 40 f. und Schmid Noerr,<br />
G.).<br />
Strukturlogisch vertritt sie die Interessen ihrer Klienten gegenüber der Gesellschaft und engagiert<br />
sich damit auch als Solidaritätsstifter. Dies kann berufliche soziale Arbeit aber nur in<br />
Begriffen der geltenden Anerkennungsordnung leisten und vertritt damit diese Anerkennungsordnung<br />
zugleich auch gegenüber ihren Klienten. In der Vermittlung dieses Spannungsfeldes<br />
stellen der sozialethisch akzentuierte Inklusionsbegriff sowie die BRK (auf die<br />
im folgenden genauer eingegangen wird) wichtige normativ-ethische wie rechtliche Rahmenbedingungen<br />
und Bezugspunkte dar.<br />
99 © <strong>Behindertenhilfe</strong> in Stadt und Kreis <strong>Offenbach</strong> e.V., <strong>Offenbach</strong> 2005