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Vereinshandbuch Band 3 Kapitel 1 - Behindertenhilfe Offenbach

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<strong>Vereinshandbuch</strong> <strong>Band</strong> 3<br />

Stand 01.08.2012<br />

Ausbildung lebenspraktischer Verselbstständigung als Teil eines kombinierten Pflege-<br />

Bildungs-Prozesses fördert somit auch die individuelle Autonomie.<br />

Bildung bleibt, ohne Orientierung an anderen Menschen, ohne das Sich-auf-diese-einlassen,<br />

ohne Beziehung also, eingeschränkt auf das, was man alleine finden kann - der Reichtum der<br />

Welt erschließt sich nur sehr mühsam und beschränkt. Grundsätzlich brauchen Menschen die<br />

Chance, in der Pflege die Bedeutung anderer Menschen für sich zu erfahren und Schlüsse<br />

daraus zu ziehen.<br />

Auch wenn Pflege das ganze Leben umfasst, sind neben der Pflege weitere Bildungsangebote<br />

notwendig, damit nicht der Fokus allein auf den organisch bedingten Bedürfnissen verbleibt.<br />

Pädagogik hat deshalb einen über die Pflege hinausgehenden Auftrag. Nur Pflege allein reicht<br />

nicht aus, um ein Leben lebenswert und reichhaltig zu machen. Menschen mit schwersten<br />

Behinderungen benötigen aus diesem Grund neben einer qualifizierten medizinisch wie auch<br />

pädagogisch verstandenen Pflege zusätzlich mehr pädagogische Angebote als alle anderen. In<br />

einem arbeitsteiligen Kooperationsverhältnis mit der Pflege kommt der Pädagogik in der Beschäftigung<br />

mit den pflegerelevanten basalen Bildungsprozessen die Aufgabe zu, Auskunft zu<br />

geben über das Wie der Bildung von Bedürfnissen, Vorlieben und Geschmack, Beziehungen<br />

und Einstellungen sowie aufzuzeigen, wie basale Bildungsprozesse unterstützt und ermöglicht<br />

werden können, wenn sie durch innere (schädigungsbedingte) oder äußere (Umwelt) Faktoren<br />

beeinträchtigt sind.<br />

Aspekte der gegebenen leistungsrechtlichen Abgrenzungsproblematik<br />

Wie oben aufgezeigt wurde, entsteht durch die Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs<br />

und die damit verbundene Vergrößerung der Überschneidung der Leistungsbereiche von Pflegeversicherung<br />

und Eingliederungshilfe eine Verschärfung der Abgrenzungsfrage. Ein v.a.<br />

von Behindertenverbänden gefordertes einheitliches Leistungsrecht ist politisch derzeit nicht<br />

in Sicht und/oder politisch nicht erreichbar. Dennoch wird es gerade im Hinblick auf die gesetzgeberische<br />

Umsetzung der intendierten Reform zwingend sein, eine Schärfung der sozialleistungsrechtlichen<br />

Verantwortung und damit der sachlichen Zuständigkeiten vorzunehmen.<br />

Aus den vorangegangenen Ausführungen, v.a. zum Verhältnis von Pflege und Pädagogik,<br />

wurde deutlich, dass eine fachwissenschaftlich exakte und erschöpfende Beschreibung der<br />

Unterschiede in den Lebenslagen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und von Menschen<br />

mit Behinderung so ohne weiteres nicht (mehr) möglich ist. Von der zielführenden Beschreibung<br />

her wird Pflege künftig (auch nur noch) teilhabeorientiert gedacht werden. Für die bestehende<br />

Praxis kommt erschwerend hinzu, dass beide Leistungsbereiche von den Standards<br />

unterschiedlicher Professionen bestimmt werden, pflegerische und medizinische hier, überwiegend<br />

pädagogisch-therapeutische dort.<br />

Die Bestimmung der Bedarfslagen und damit der Leistungsvoraussetzungen erfolgen in der<br />

Pflege einerseits und der Eingliederungshilfe andererseits unterschiedlich. In der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe<br />

gilt das Prinzip der individuellen Bedarfsdeckung, unter der besonderen<br />

Berücksichtigung des Einzelfalls sowie der vorhandenen eigenen Ressourcen und (finanziellen)<br />

Kräfte. Die Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit der Wünsche des Leistungsberechtigten<br />

ist von Bedeutung für die Ausgestaltung des Hilfeprozesses.<br />

Im avisierten neuen Begutachtungsverfahren wird dagegen in der Pflegeversicherung die<br />

Pflegebedürftigkeit in einem modularen Aufbau auf einzelne Lebensbereiche bezogen. Die<br />

Module ergeben in der Gesamtschau nach eine abschließende Beschreibung der Pflegebedürftigkeit<br />

nach pflegewissenschaftlichen Kriterien: Auf 8 Modulen ruhen die Bedarfsgrade, die<br />

Grundlage der neuen leistungsrechtlichen Umsetzung sein sollen/werden. Mit Leistungen<br />

hinterlegt, ist eine Einteilung in 5 Bedarfsgrade vorgesehen.<br />

95 © <strong>Behindertenhilfe</strong> in Stadt und Kreis <strong>Offenbach</strong> e.V., <strong>Offenbach</strong> 2005

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