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Vereinshandbuch Band 3 Kapitel 1 - Behindertenhilfe Offenbach

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<strong>Vereinshandbuch</strong> <strong>Band</strong> 3<br />

Stand 01.08.2012<br />

In der anstehenden politischen Umsetzung der vom Beirat vorgestellten Ergebnisse zur Weiterentwicklung<br />

eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs müssen die Stellung und Bedeutung<br />

der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung gewahrt werden.<br />

Von Pflegebedürftigkeit sind nicht nur alte Menschen betroffen, sondern auch Kinder, junge<br />

Menschen und auch ein großer Teil der Menschen mit Behinderung. Insofern müssen sich<br />

Reformvorhaben einbetten in ein sozialpolitisches Gesamtkonzept, das Leistungen für pflegebedürftige,<br />

behinderte und alte Menschen aufeinander beziehen lässt, Versorgungslücken<br />

schließt und Übergänge zwischen den Leistungsbereichen ermöglicht bzw. erleichtert. Dass<br />

hierbei gleichsam als Geburtsfehler der Pflegeversicherung als Teilversicherungsleistung mit<br />

auf den Weg geben wurde, im Fall der Pflegebedürftigkeit die Abhängigkeit von der Sozialhilfe<br />

möglichst zu vermeiden bzw. zu reduzieren, verschärft die beschriebene Problematik<br />

angesichts der Begehrlichkeiten der unterschiedlichen Leistungsträger.<br />

Während nach bisherigem Verständnis die Pflegeversicherungsleistung Aufwendungen für<br />

ambulante und stationäre Hilfen erstatten soll, die bei Eintritt eines bestimmten Lebensrisikos<br />

mit pflegebedingten Beeinträchtigungen bei Verrichtungen des alltäglichen Lebens entstehen,<br />

verfolgt die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung einen weitergehenden, auf die<br />

soziale Teilhabe bezogenen Ansatz.<br />

Die gemäß SGB XII definierte Aufgabe der Eingliederungshilfe besteht darin, eine drohende<br />

Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern<br />

und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehören<br />

die Ermöglichung oder Erleichterung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, der Ausübung<br />

eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit sowie das<br />

Unabhängigmachen von Pflege (!). Ein wesentlich behinderter Mensch soll also dazu befähigt<br />

werden, möglichst in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung den Anforderungen<br />

des Lebens genügen zu können. Dies geht demnach über die Unterstützung bei Verrichtungen<br />

des täglichen Lebens hinaus, insofern kommt der Eingliederungshilfe der Charakter einer umfassenden<br />

Hilfeart zu. Die Pflege kann ein unverzichtbarer Bestandteil bei der Erfüllung der<br />

Aufgaben der Eingliederungshilfe sein.<br />

Dieses Verständnis von Behinderung wird von der ICF-Definition („Internationale Klassifikation<br />

der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“) der Weltgesundheitsorganisation<br />

bestätigt. Dieses bio-psycho-soziale Modell der ICF sieht Behinderung als Konstrukt, das sich<br />

auf transaktionale Prozesse zwischen Person und Umwelt bezieht. Mit Behinderung wird dort<br />

eine spezifische Lebenslagenproblematik verstanden, hervorgerufen durch eine Funktionsbeeinträchtigung<br />

in einer spezifischen Lebenssituation.<br />

Das dialektische Verhältnis von Pflege und Pädagogik<br />

Zunehmend wird von Vertretern der (über-)örtlichen Sozialhilfeträger z.B. bei Fragen der<br />

angemessenen Begutachtung und Berücksichtigung pflegebedingter Aufwendungen im Rahmen<br />

der Leistung Eingliederungshilfe in Frage gestellt, ob Pädagogik noch eine eigene Legitimation<br />

in Bezug auf die Menschen mit Behinderung hat, die in hohem Maße vom<br />

Gepflegtwerden durch andere abhängig sind.<br />

Deshalb sollen (im Anschluss an Theo Klauß) nachfolgend einige grundlegende Aussagen<br />

zum Verhältnis von Pflege und Pädagogik gemacht werden.<br />

93 © <strong>Behindertenhilfe</strong> in Stadt und Kreis <strong>Offenbach</strong> e.V., <strong>Offenbach</strong> 2005

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