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Vereinshandbuch Band 3 Kapitel 1 - Behindertenhilfe Offenbach

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<strong>Vereinshandbuch</strong> <strong>Band</strong> 3<br />

Stand 01.08.2012<br />

1.11.5 Das Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe/Pädagogik<br />

Einleitung:<br />

Die Ausführung dieses für die berufliche soziale Arbeit in den Diensten und Einrichtungen im<br />

Verein <strong>Behindertenhilfe</strong> zukunftsträchtigen <strong>Kapitel</strong>s wurde wegen seiner Bedeutung immer<br />

wieder verschoben, um den neuesten fachlichen Sachstand und vor allem auch eine grundlegende,<br />

sozialgesetzliche Klärung im Verhältnis dieser beiden getrennt nebeneinander existierenden<br />

Leistungssysteme abzuwarten und dann angemessen, evt. sogar abschließend beschreiben<br />

und berücksichtigen zu können.<br />

Diesem Vorhaben wird - nach Auffassung des Autors - jedoch auch in absehbarer Zeit nicht<br />

entsprochen werden können. Aus diesem Grund erfolgt hier eine Ist-Beschreibung des augenblicklichen<br />

Sachstandes, die zwar Aussichten eröffnet, aber über deren gesetzgeberische Umsetzung<br />

vor Ablauf der nächsten Legislaturperiode vor 2013 kaum etwas Sicherndes zu sagen<br />

sein wird.<br />

Bereits durch das Juli 2008 in Kraft getretene Pflegeweiterentwicklungsgesetz ist es zu Verbesserungen<br />

der Leistungen für einen erweiterten Kreis der Leistungsberechtigten im SGB XI<br />

gekommen. Dennoch hat diese Teil-Reform am grundsätzlichen Verhältnis von Eingliederungshilfe<br />

nach dem SGB XII und der Pflege(-versicherung) gemäß SGB XI nichts geändert.<br />

Der bereits im Herbst 2006 von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt gemäß Koalitionsbeschluss<br />

eingesetzte Beirat aus Verbänden und Wissenschaftlern zur Überprüfung des<br />

Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Zusammenhang mit einem neuen Begutachtungsverfahren hat<br />

in der Tat relevante Ergebnisse hervorgebracht, die aus unserer Sicht entscheidende Frage<br />

jedoch nach dem zukünftigen Verhältnis beider Leistungsarten und die für unsere Arbeit mit<br />

Menschen mit Behinderung relevante Frage der leistungsrechtlichen Abgrenzung nicht beantwortet<br />

bzw. nicht beantworten können. So steht auch jetzt schon in Frage, ob mit der avisierten<br />

Reform ein Manko aus der Einführung der Pflegeversicherung behoben werden kann,<br />

nämlich, dass alle wesentlich behinderten Menschen auch die Pflegeleistungen erhalten, die<br />

sie benötigen (s. u.a. § 43a SGB XI).<br />

Ein neues, erweitertes Verständnis von Pflegebedürftigkeit<br />

Die fachwissenschaftliche Begründung und Fundierung eines neuen Verständnisses von Pflegebedürftigkeit<br />

und seine Umsetzung in einem veränderten Sozialleistungsrecht wird allgemein<br />

als notwendig angesehen und damit in der Folge auch ein neues bundesweit einheitliches<br />

und reliables Begutachtungsinstrument zur Feststellung des Pflegebedarfs. Der gegenwärtige<br />

Begriff der Pflegebedürftigkeit steht in der Kritik, weil er sich auf lebensbereichbezogene<br />

Verrichtungen konzentriert und allgemeine soziale und kommunikative Aspekte der<br />

Betreuung, Beaufsichtigung, Anleitung, aber auch der Kommunikation und sozialen Teilhabe<br />

nicht ausreichend berücksichtigt. Der spezielle Bedarf für Menschen „mit eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz“ war auch bereits Regelungsgegenstand und Anlass zur gesetzlichen Leistungsausweitung<br />

im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes vom Juli 2008.<br />

Die vom Beirat vorgestellte ganzheitliche wie auch nachhaltige Weiterentwicklung des Begriffs<br />

der Pflegebedürftigkeit greift dabei die aktuellen pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse<br />

ebenso auf wie auch die gesellschaftlichen bzw. gesellschaftspolitischen Veränderungen und<br />

Entwicklungen. Von ganz besonderer Art und Herausforderung stellt sich diese Aufgabe als<br />

Problematik in leistungsrechtlicher Hinsicht dar.<br />

91 © <strong>Behindertenhilfe</strong> in Stadt und Kreis <strong>Offenbach</strong> e.V., <strong>Offenbach</strong> 2005

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