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Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen ...

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1<br />

<strong>Polizeiverordnung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Aufrechterhaltung</strong> <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Sicherheit<br />

auf den Straßen und in den Anlagen <strong>der</strong> Gemeinde Überherrn<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 8, 59, 60 und 63 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) wird vom Bürgermeister <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Überherrn als Ortspolizeibehörde für das Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde Überherrn folgende<br />

<strong>Polizeiverordnung</strong> erlassen:<br />

I. Straßen und Anlagen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

I n h a l t s ü b e r s i c h t<br />

II. Sicherheit <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Straßen und <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Anlagen<br />

§ 2 Schutz des Straßenverkehrs<br />

§ 3 Gerüste, Bauzäune, Bauarbeiten<br />

§ 4 Bäume und Sträucher<br />

§ 5 Auffahrtrampen in Straßenrinnen<br />

§ 6 Sicherheit <strong>der</strong> Grünstreifen<br />

§ 7 Absperrvorrichtungen<br />

§ 8 Hausnummerierung<br />

§ 9 Anbringung von Hinweisschil<strong>der</strong> und Verkehrszeichen<br />

§ 10 Inline-Skaten, Skateboardfahren, Rollschuhfahren, Rollerfahren<br />

§ 11 Sicherheit in <strong>öffentlichen</strong> Anlagen<br />

III. Gemeinsame Vorschriften<br />

§ 12 Verhalten auf den <strong>öffentlichen</strong> Straßen und in <strong>öffentlichen</strong> Anlagen<br />

§ 13 Hunde<br />

§ 14 Taubenfütterungsverbot<br />

§ 15 Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen<br />

§ 16 Plakatierungsverbot<br />

§ 17 Öffentliche Abfallbehälter<br />

§ 18 Verunstaltung und Verunreinigung<br />

§ 19 Verbrennen von Gegenständen<br />

§ 20 Zelten und Übernachten<br />

§ 21 Abfallgefäße, Wertstoffsäcke, Sperrmüll<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Ausnahmen<br />

§ 23 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 24 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer


2<br />

I. Straßen und Anlagen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die nachstehenden Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Polizeiverordnung</strong> enthalten Regelungen zur <strong>Aufrechterhaltung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Sicherheit,<br />

1. auf <strong>öffentlichen</strong> Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes<br />

vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl. 1965, S. 117) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung und<br />

des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in <strong>der</strong> Neufassung vom 28. Juni 2007, BGBI.I<br />

2007, S. 1206;<br />

- hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Straßenkörper, <strong>der</strong> Straßengrund, <strong>der</strong> Straßenunterbau,<br />

<strong>die</strong> Straßendecke, <strong>die</strong> Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />

Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-,<br />

Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie <strong>die</strong> Geh- und Radwege, soweit sie im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Straße stehen und dem Zuge <strong>die</strong>ser Straße folgen (unselbständige<br />

Geh- und Radwege) sowie angrenzende Parkplätze,<br />

das Zubehör, nämlich <strong>die</strong> Verkehrszeichen und -einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen<br />

sowie Verkehrsanlagen aller Art, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Leichtigkeit des Verkehrs<br />

o<strong>der</strong> dem Schutz <strong>der</strong> Anlieger <strong>die</strong>nen und <strong>die</strong> Bepflanzung,<br />

und<br />

2. in <strong>öffentlichen</strong> Anlagen<br />

- hierzu zählen insbeson<strong>der</strong>e alle <strong>öffentlichen</strong> Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich<br />

<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Straßen angelegten Grünstreifen, Anpflanzungen,<br />

das Freibad mit dazugehöriger Liegewiese und Campingplatz, Badeplätze,<br />

Friedhöfe, Denkmäler, Brunnen, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter<br />

Benutzungszeiten, Spielplätze (insbeson<strong>der</strong>e Kin<strong>der</strong>spielplätze), gemeindliche<br />

Schulhöfe und Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Kin<strong>der</strong>krippen und<br />

Kin<strong>der</strong>horte, Kirchenvorplätze, öffentliche Toilettenanlagen, Waldungen, Ufer, Gewässer,<br />

<strong>die</strong> Anlagen im Gemeindewald und Wertstoffcontainerplätze.<br />

-<br />

II. Sicherheit <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Straßen und <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Anlagen<br />

§ 2<br />

Schutz des Straßenverkehrs<br />

(1) Beim Aufstellen und Nie<strong>der</strong>legen von Masten im Verkehrsraum o<strong>der</strong> in <strong>öffentlichen</strong><br />

Anlagen ist <strong>die</strong> Umgebung so weit abzusperren, dass niemand gefährdet wird.<br />

(2) Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige an Gebäuden befestigte o<strong>der</strong> mit<br />

ihnen verbundenen Gegenstände müssen gegen das Herabfallen in den <strong>öffentlichen</strong><br />

Verkehrsraum gesichert sein.


3<br />

(3) Schnee<strong>über</strong>hänge sowie Eiszapfen an Gebäuden sind vom Eigentümer o<strong>der</strong> sonst<br />

dinglich Berechtigten unverzüglich zu entfernen, sobald <strong>die</strong> Gefahr des Herabfallens in<br />

den <strong>öffentlichen</strong> Verkehrsraum besteht.<br />

Ist <strong>die</strong> unverzügliche Beseitigung nicht möglich, muss <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> sonst dinglich<br />

Berechtigte <strong>die</strong> Gefahrenstelle absperren. Zuvor ist <strong>die</strong> Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen.<br />

Bei unmittelbarer Gefahr o<strong>der</strong> bei Unerreichbarkeit ist <strong>die</strong> Ortspolizeibehörde<br />

von <strong>der</strong> erfolgten Absperrung unverzüglich zu unterrichten.<br />

(4) Einfriedungen an Straßen (Verkehrsraum) sind so anzulegen und zu unterhalten, dass<br />

Schäden durch Nägel, Stacheldraht o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e spitze bzw. scharfe Gegenstände<br />

nicht entstehen. Durch <strong>die</strong> Einfriedung darf <strong>der</strong> Straßen- und Fußgängerverkehr nicht<br />

gefährdet werden.<br />

(5) Das Anbringen von Gegenständen an Stromleitungs- und Beleuchtungsmasten bedarf<br />

<strong>der</strong> Erlaubnis. Transparente und an<strong>der</strong>e Gegenstände, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Straßen gespannt<br />

werden, dürfen nicht <strong>über</strong> stromführenden Leitungen angebracht werden. Sie sind so<br />

zu befestigen, dass sie nicht herabfallen können. Zu ihrer Befestigung darf kein stromleitendes<br />

Material verwendet werden. Sie dürfen in keiner geringeren Höhe als 4,50 m<br />

<strong>über</strong> <strong>der</strong> Straßenfläche angebracht werden und bedürfen <strong>der</strong> Erlaubnis des jeweiligen<br />

Straßenbaulastträgers.<br />

§ 3<br />

Bauarbeiten, Bauzäune, Gerüste<br />

(1) Alle Arbeiten im Verkehrsraum o<strong>der</strong> außerhalb des Verkehrsraumes, <strong>die</strong> den <strong>öffentlichen</strong><br />

Verkehr jbelästigen o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>n können, bedürfen unbeschadet an<strong>der</strong>er Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Erlaubnis <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde.<br />

(2) Materialien aller Art dürfen im Verkehrsraum nur mit Erlaubnis <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde<br />

gelagert werden.<br />

(3) Bei Arbeiten, insbeson<strong>der</strong>e bei Dacharbeiten an Gebäuden aller Art, <strong>die</strong> an den Verkehrsraum<br />

angrenzen, sind zum Schutze <strong>der</strong> Fußgänger, <strong>der</strong> Fahrzeugführer und<br />

Fahrzeuge Schutzanlagen zu schaffen. Im Zweifelsfalle bestimmt <strong>die</strong> Ortspolizeibehörde,<br />

welche Schutzanlagen notwendig sind.<br />

(4) Bei Maßnahmen im Sinne <strong>der</strong> Absätze 1 und 3 dürfen <strong>der</strong> Verkehrsraum o<strong>der</strong> Teile<br />

desselben nur mit Erlaubnis <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde abgesperrt werden.<br />

§ 4<br />

Bäume und Sträucher<br />

(1) Bäume, Hecken und Sträucher an <strong>öffentlichen</strong> Straßen und Einmündungen sind so zu<br />

beschneiden, dass <strong>der</strong> Verkehrsraum nicht eingeengt, <strong>die</strong> Sicht nicht behin<strong>der</strong>t, Verkehrszeichen<br />

und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und <strong>die</strong> Straßenbeleuchtung<br />

nicht beeinträchtigt wird. Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 3,00 m Höhe,<br />

<strong>über</strong> Fahrbahnen von mindestens 4,50 m Höhe freigehalten werden.<br />

(2) Bäume, Hecken und Sträucher dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen und<br />

müssen, wenn kein Gehweg vorhanden ist, mindestens 0,70 m vor dem Fahrbahnrand<br />

enden o<strong>der</strong> in <strong>die</strong>sem Abstand vom Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens<br />

4,50 m freigeschnitten sein.


4<br />

(3) Totholz und ausgedörrte Äste sind so rechtzeitig zu entfernen, dass sie nicht in den<br />

Verkehrsraum fallen können.<br />

§ 5<br />

Auffahrtsrampen in Straßenrinnen<br />

Der Einbau fester Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren von Bordsteinen ist<br />

verboten. Bewegliche Rampen o<strong>der</strong> Keile dürfen <strong>die</strong> Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.<br />

Sie sind nach <strong>der</strong> Benutzung unverzüglich von <strong>der</strong> Straße zu entfernen.<br />

§ 6<br />

Sicherheit <strong>der</strong> Grünstreifen<br />

Das Fahren, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grünstreifen, welche im Zusammenhang<br />

mit <strong>öffentlichen</strong> Straßen angelegt sind, sowie das Fahren, Parken und Abstellen<br />

von Kraftfahrzeugen in <strong>öffentlichen</strong> Anlagen ist untersagt, sofern <strong>die</strong>s nicht durch Verkehrszeichen<br />

ausdrücklich zugelassen ist.<br />

§ 7<br />

Absperrvorrichtungen<br />

Absperrvorrichtungen (zum Beispiel Schranken, Absperrpfosten und –bügel) an <strong>öffentlichen</strong><br />

Straßen, Wegen und Plätzen sowie in <strong>öffentlichen</strong> Anlagen dürfen nur von berechtigten bzw.<br />

hierzu befugten Personen geöffnet werden. Die Vorrichtungen sind sofort nach <strong>der</strong> Durchfahrt<br />

ordnungsgemäß aufzustellen und zu verschließen.<br />

§ 8<br />

Hausnummerierung<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> sonst dinglich Berechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet,<br />

sein Grundstück mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen<br />

(§ 126 Absatz 3 des Baugesetzbuchs).<br />

(2) Die Hausnummer muss einwandfrei lesbar, straßenseitig neben o<strong>der</strong> <strong>über</strong> dem Gebäudeeingang<br />

befestigt sein. Sie ist zusätzlich an <strong>der</strong> zur Straße gelegenen Gebäudewand<br />

o<strong>der</strong> Einfriedung des Grundstücks anzubringen, wenn <strong>der</strong> Gebäudeeingang nicht<br />

an <strong>der</strong> Straßenseite liegt. Die Hausnummer ist unmittelbar am Eingang zum Grundstück<br />

anzubringen, wenn sie an <strong>der</strong> Gebäudewand vom Gehweg aus bei Tageslicht<br />

nicht deutlich zu erkennen ist.<br />

§ 9<br />

Anbringung von Hinweisschil<strong>der</strong>n und Verkehrszeichen<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> sonst dinglich Berechtigte hat das Anbringen von Schil<strong>der</strong>n, <strong>die</strong><br />

<strong>der</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> Straße, <strong>der</strong> Vermessung und den Brandschutzeinrichtungen <strong>die</strong>nen<br />

o<strong>der</strong> sonst im Interesse <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Sicherheit erfor<strong>der</strong>lich sind (insbeson<strong>der</strong>e<br />

Verkehrszeichen), auf seinem Grundstück o<strong>der</strong> an seinem Gebäude zu dulden. Private<br />

Hinweisschil<strong>der</strong> an Straßen, insbeson<strong>der</strong>e an den Verkehrseinrichtungen, dürfen ohne<br />

Gestattung nicht angebracht werden.


5<br />

(2) Der Eigentümer o<strong>der</strong> sonst dinglich Berechtigte hat ferner zu dulden, dass öffentliche<br />

Arbeiten, <strong>die</strong> zur Abwehr von konkreten Gefahren erfor<strong>der</strong>lich sind, auf seinem Grundstück<br />

von den hierzu Beauftragten durchgeführt werden.<br />

§ 10<br />

Inline-Skaten, Skateboardfahren, Rollschuhfahren, Rollerfahren<br />

(1) Das Inline-Skaten, Skateboardfahren, Rollschuh- und Rollerfahren ist auf Straßen verboten.<br />

(2) Erlaubt ist das Fahren auf Gehwegen und Plätzen, <strong>die</strong> nicht o<strong>der</strong> nur geringfügig genutzt<br />

werden und auf denen Behin<strong>der</strong>ungen und Gefährdungen an<strong>der</strong>er ausgeschlossen<br />

sind.<br />

§ 11<br />

Sicherheit in <strong>öffentlichen</strong> Anlagen<br />

(1) Je<strong>der</strong> Besucher einer Anlage (vgl. § 1 Nr. 2) hat sich so zu verhalten, dass <strong>die</strong> Zweckbestimmung<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

In den Anlagen ist deshalb insbeson<strong>der</strong>e verboten:<br />

1. <strong>die</strong> Benutzung zu gewerblichen Zwecken, insbeson<strong>der</strong>e das Durchführen von Reklameveranstaltungen,<br />

das Anbringen von Werbeanlagen, <strong>die</strong> Darbringung von<br />

Musikdarbietungen und das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften;<br />

2. ruhestörendes Verhalten, insbeson<strong>der</strong>e Lärmen, das <strong>über</strong>laute, störende Abspielen<br />

von elektronischen Tonträgern ;<br />

3. das Baden in Gewässern <strong>der</strong> Anlagen und das Betreten <strong>der</strong> Eisflächen auf Weihern<br />

und sonstigen Gewässern vor Freigabe durch <strong>die</strong> Ortspolizeibehörde;<br />

4. das Ausüben von Ball- und gefährdenden Bewegungsspielen (z.B. Skateboardfahren);<br />

es sei denn, dass bestimmte Flächen hierzu beson<strong>der</strong>s ausgewiesen sind;<br />

5. <strong>der</strong> Aufenthalt auf einem Kin<strong>der</strong>spielplatz nach Einbruch <strong>der</strong> Dunkelheit; sofern<br />

keine an<strong>der</strong>e Regelung durch Beschil<strong>der</strong>ung getroffen ist,<br />

6. <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> auf den Kin<strong>der</strong>spielplätzen o<strong>der</strong> in den Grünanlagen aufgestellten<br />

Spielgeräte durch Personen <strong>über</strong> 14 Jahren, sofern nichts an<strong>der</strong>es durch Beschil<strong>der</strong>ung<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Die Wege <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Anlagen sind <strong>der</strong> Benutzung durch Fußgänger vorbehalten,<br />

soweit nicht durch beson<strong>der</strong>e Hinweisschil<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Nutzung zugelassen ist.<br />

Kin<strong>der</strong>wagen, Krankenfahrstühle und Fahrrä<strong>der</strong> dürfen auf den Wegen geschoben<br />

werden; Kin<strong>der</strong>n bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist <strong>die</strong> Benutzung von Fahrrä<strong>der</strong>n<br />

auf den Wegen <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Anlagen gestattet.<br />

Die <strong>öffentlichen</strong> Anlagen dürfen abseits <strong>der</strong> Wege nicht betreten werden, wenn beson<strong>der</strong>e<br />

Hinweisschil<strong>der</strong> <strong>die</strong>s verbieten.


6<br />

(3) Der Aufenthalt auf den Schulhöfen ist nach Einbruch <strong>der</strong> Dunkelheit, spätestens<br />

jedoch nach 22:00 Uhr, nicht erlaubt, sofern durch Beschil<strong>der</strong>ung keine an<strong>der</strong>e<br />

Regelung getroffen ist.<br />

III. Gemeinsame Vorschriften<br />

§ 12<br />

Verhalten auf den <strong>öffentlichen</strong> Straßen und in den <strong>öffentlichen</strong> Anlagen<br />

(1) Auf den Straßen und in den <strong>öffentlichen</strong> Anlagen (einschließlich <strong>der</strong>en Zugänge) ist es<br />

verboten, sich <strong>der</strong>art zum Konsum von Alkohol o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en berauschenden Mitteln<br />

nie<strong>der</strong>zulassen, dass als dessen Folge an<strong>der</strong>e Personen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Allgemeinheit durch<br />

Anpöbeln, Beschimpfen, Liegenlassen, Werfen o<strong>der</strong> Zerschlagen von Flaschen o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Behältnissen, Notdurftverrichten, Erbrechen, Eingriffe in den Fußgänger-<br />

und/o<strong>der</strong> Fahrzeugverkehr gefährdet werden können.<br />

(2) Aggressives (gezieltes körpernahes) behin<strong>der</strong>ndes Betteln ist verboten.<br />

§ 13<br />

Hunde<br />

(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei umherlaufen. Auf <strong>öffentlichen</strong> Straßen und in<br />

<strong>öffentlichen</strong> Anlagen innerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortslage sind Hunde an einer höchstens<br />

2 Meter langen Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass<br />

<strong>die</strong>se we<strong>der</strong> Personen noch Tiere schädigen, gefährden, belästigen o<strong>der</strong> unzumutbar<br />

ängstigen noch Sachen beschädigen können.<br />

(2) Die Mitnahme von Hunden auf Spielplätze, Sportanlagen, Liegewiesen, Schulhöfe,<br />

Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Badeanstalten bzw. Badeplätze<br />

ist verboten. In begründeten Fällen, wie zum Beispiel für Blindenhunde, kann eine Ausnahmegenehmigung<br />

erteilt werden.<br />

(3) Den Haltern o<strong>der</strong> Führern von Hunden ist es untersagt, <strong>die</strong>se auf den <strong>öffentlichen</strong><br />

Straßen o<strong>der</strong> in den <strong>öffentlichen</strong> Anlagen (mit Ausnahme beson<strong>der</strong>s ausgewiesener<br />

Plätze) abkoten zu lassen, ohne den Hundekot unverzüglich zu beseitigen.<br />

(4) Übermäßiges und andauerndes Bellen von Hunden, das <strong>die</strong> Allgemeinheit o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Nachbarschaft in erheblichem Maße stört o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Gesundheit an<strong>der</strong>er schädigt, ist<br />

durch den Hundehalter o<strong>der</strong> den Hundeführer durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.<br />

Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e zur Nachtzeit.<br />

§ 14<br />

Taubenfütterungsverbot<br />

Das Füttern von wildlebenden Tauben ist verboten. Das Fütterungsverbot erfasst auch das<br />

Auslegen von Futter, das von Tauben erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann.


7<br />

§ 15<br />

Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen<br />

Auf den <strong>öffentlichen</strong> Straßen und in den <strong>öffentlichen</strong> Anlagen sind Motor- und<br />

Unterbodenwäschen und <strong>die</strong> Vornahme eines Ölwechsels an Fahrzeugen sowie <strong>die</strong><br />

Reinigung von Gegenständen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Wasser gefährdende<br />

Stoffe o<strong>der</strong> Flüssigkeiten auf <strong>die</strong> Straße, in den Untergrund o<strong>der</strong> in das Kanalnetz gelangen<br />

können, verboten.<br />

§ 16<br />

Plakatierungsverbot<br />

(1) Es ist untersagt, öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie <strong>die</strong> zu ihnen gehörenden<br />

Einrichtungen ohne Gestattung zu plakatieren, zu beschriften, zu besprühen, zu<br />

bemalen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.<br />

(2) Wer entgegen den Verboten des Absatzes 1 Plakatanschläge anbringt, öffentliche<br />

Straßen und Anlagen beschriftet, besprüht, bemalt o<strong>der</strong> hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen<br />

Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft im gleichen Maße<br />

auch den Veranstalter, auf den in den jeweiligen Plakatanschlägen o<strong>der</strong> Darstellungen<br />

hingewiesen wird.<br />

Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, Plakatierungen, <strong>die</strong> ohne ihre Erlaubnis angebracht<br />

wurden, auf Kosten des Verursachers/Veranstalters zu entfernen bzw. entfernen<br />

zu lassen.<br />

§ 17<br />

Öffentliche Abfallbehälter<br />

(1) In öffentlich zugänglichen Abfallbehältern/Papierkörben dürfen keine Haus-,<br />

Garten-, Gewerbe- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>abfälle eingeworfen werden. Sie sind lediglich<br />

zur Aufnahme kleinerer Abfallmengen bestimmt.<br />

(2) In Wertstoffcontainer dürfen nur dem Sammelzweck <strong>die</strong>nende Wertstoffe von Montag<br />

bis Samstag von 7.00 bis 20.00 Uhr eingeworfen werden. An Sonn- und Feiertagen ist<br />

das Einwerfen verboten.<br />

Die Wertstoffcontainer dürfen nicht mit Wertstoffen aus gewerblichen Betrieben<br />

befüllt werden. Ausgenommen sind mit einem Grünen Punkt versehene Verkaufspackungen.<br />

(3) Es ist nicht gestattet, Abfälle o<strong>der</strong> Gegenstände für <strong>die</strong> Rohstoffrückgewinnung<br />

auf o<strong>der</strong> neben den zu ihrer Aufnahme bestimmten Wertstoffcontainern abzu-<br />

lagern.


8<br />

§ 18<br />

Verunstaltungen und Verunreinigungen<br />

(1) Straßen und Anlagen sowie <strong>der</strong>en Ausstattung, insbeson<strong>der</strong>e Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen,<br />

Kabelkästen, Denkmäler, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Schil<strong>der</strong>,<br />

Masten, Bänke und Pflanzschalen dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt,<br />

bemalt o<strong>der</strong> besprüht werden.<br />

(2) Auf Straßen und in Anlagen ist das Wegwerfen von Abfällen (zum Beispiel Pappteller,<br />

Getränkebecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Zeitungen und<br />

Ähnliches) verboten.<br />

(3) Wer entgegen den Verboten <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 handelt o<strong>der</strong> hierzu veranlasst, ist zur<br />

unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in<br />

gleichem Maße auch den Veranstalter von Festen und Darbietungen gleich welcher Art<br />

auf Straßen und in Anlagen.<br />

(4) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muss in <strong>der</strong> Nähe einen o<strong>der</strong> mehrere<br />

Abfallkörbe aufstellen und <strong>die</strong>se regelmäßig o<strong>der</strong> bei Bedarf entleeren. Außerdem<br />

muss er im Umkreis von 50 Metern um <strong>die</strong> Verkaufsstelle alle Rückstände <strong>der</strong> von ihm<br />

verkauften Waren beseitigen.<br />

§ 19<br />

Verbrennen von Gegenständen<br />

Im Geltungsbereich <strong>die</strong>ser <strong>Polizeiverordnung</strong> ist das Verbrennen von Gegenständen verboten.<br />

Dies gilt auch für das Verbrennen auf Grundstücken an Straßen, wenn <strong>der</strong> Rauch zur<br />

Straße getrieben wird. Rauch, Dämpfe und Gase dürfen nicht von Grundstücken unmittelbar<br />

in den Straßenraum eingeleitet werden.<br />

Die Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen<br />

vom 31. August 1999 (Amtsbl. S. 1319) bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 20<br />

Zelten und Übernachten<br />

Auf <strong>öffentlichen</strong> Straßen und in <strong>öffentlichen</strong> Anlagen ist das Übernachten im Freien sowie<br />

das Aufstellen und Benutzen von Zelten, Campingwagen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten<br />

außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze verboten; davon ausgenommen<br />

ist das Halten und Parken von Wohnmobilen und Campingwagen im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung.<br />

§ 21<br />

Abfallgefäße, Wertstoffsäcke, Sperrmüll<br />

(1) Abfallgefäße sind unverzüglich nach Abfuhr, spätestens am darauf folgenden<br />

Tag bis 7:00 Uhr, von <strong>öffentlichen</strong> Straßen und <strong>öffentlichen</strong> Anlagen zu entfernen.<br />

(2) Abfallgefäße und Wertstoffsäcke sind frühestens am Vorabend des Abfuhrtages im<br />

<strong>öffentlichen</strong> Verkehrsraum zur Abholung bereit zu stellen.


9<br />

(3) Sperrmüll ist so zur Abfuhr bereit zu legen, dass keine Gefährdung o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />

des Fußgänger- o<strong>der</strong> Fahrzeugverkehrs entsteht. Die Gegenstände dürfen erst am Tag<br />

vor dem bekannt gegebenen Abfuhrtermin in den <strong>öffentlichen</strong> Verkehrsraum verbracht<br />

werden. Nach <strong>der</strong> Abfuhr verbliebene Müllreste sind unverzüglich vom Eigentümer o<strong>der</strong><br />

Besitzer zu entfernen.<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

§ 22<br />

Ausnahmen<br />

(1) Von den Vorschriften <strong>die</strong>ser Verordnung können in begründeten Einzelfällen, sofern es<br />

mit dem <strong>öffentlichen</strong> Interesse vereinbar ist, vom Bürgermeister als Ortspolizeibehörde<br />

auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.<br />

(2) Die Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung müssen mindestens eine Woche<br />

vor <strong>der</strong> erlaubnispflichtigen Handlung bei dem Bürgermeister als Ortspolizeibehörde<br />

eingehen.<br />

Die Ausnahmegenehmigung kann auf Wi<strong>der</strong>ruf, befristet sowie mit Auflagen und unter<br />

Bedingungen erteilt werden.<br />

Der Wi<strong>der</strong>ruf ist möglich, sobald Tatsachen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Erteilung <strong>der</strong> Ausnahmegenehmigung<br />

maßgebend waren, weggefallen sind, o<strong>der</strong> wenn wichtige Gründe den Wi<strong>der</strong>ruf<br />

rechtfertigen.<br />

§ 23<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 2 Absatz 1 beim Aufstellen und Nie<strong>der</strong>legen von Masten nicht weit genug<br />

absperrt;<br />

2. entgegen § 2 Absatz 2 Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige an Gebäuden<br />

befestigte o<strong>der</strong> mit ihnen verbundene Gegenstände nicht gegen Herabfallen<br />

in den <strong>öffentlichen</strong> Verkehrsraum sichert;<br />

3. entgegen § 2 Absatz 3 Schnee<strong>über</strong>hänge o<strong>der</strong> Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich<br />

entfernt, obwohl <strong>die</strong> Gefahr des Herabfallens in den <strong>öffentlichen</strong> Verkehrsraum<br />

besteht o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Gefahrenstelle nicht absperrt;<br />

4. entgegen § 2 Absatz 4 Einfriedungen an Straßen so anlegt o<strong>der</strong> unterhält, dass<br />

Schäden durch Nägel, Stacheldraht o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e spitze bzw. scharfe Gegenstände<br />

entstehen können sowie durch Einfriedungen den Straßen- und Fußgängerverkehr<br />

gefährdet;


10<br />

5. entgegen den Vorschriften des § 2 Absatz 5 Transparente o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gegenstände<br />

<strong>über</strong> <strong>der</strong> Straße anbringt;<br />

6. entgegen § 3 Absatz 1 ohne Erlaubnis <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde Arbeiten innerhalb<br />

o<strong>der</strong> außerhalb des Verkehrsraumes durchführt, <strong>die</strong> den <strong>öffentlichen</strong> Verkehr belästigen<br />

o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>n können;<br />

7. entgegen § 3 Absatz 2 ohne Erlaubnis <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde Materialien im Verkehrsraum<br />

lagert;<br />

8. entgegen § 3 Absatz 3 bei Arbeiten an Gebäuden, <strong>die</strong> an den Verkehrsraum angrenzen,<br />

keine Schutzanlagen für Fußgänger, Fahrzeugführer und Fahrzeuge,<br />

schafft;<br />

9. entgegen § 3 Absatz 4 den Verkehrsraum o<strong>der</strong> Teile desselben ohne Erlaubnis <strong>der</strong><br />

Ortspolizeibehörde absperrt;<br />

10. entgegen § 4 Absatz 1 Bäume, Hecken und Sträucher an <strong>öffentlichen</strong> Straßen und<br />

Einmündungen nicht so beschneidet, dass <strong>der</strong> Verkehrsraum nicht eingeengt, <strong>die</strong><br />

Sicht nicht behin<strong>der</strong>t, <strong>die</strong> Verkehrszeichen und Verkehrs-Einrichtungen nicht verdeckt<br />

o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden;<br />

11. entgegen § 4 Absatz 2 Bäume, Hecken und Sträucher in den Verkehrsraum<br />

hineinragen lässt; ebenso wer Bäume, Hecken und Sträucher nicht mindestens<br />

0,70 m vor dem Fahrbahnrand enden lässt o<strong>der</strong> in <strong>die</strong>sem Abstand zum Fahrbahnrand<br />

bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freischneidet;<br />

12. entgegen § 4 Absatz 3 ausgedörrte Äste nicht rechtzeitig aus den Bäumen herausschneidet,<br />

damit <strong>die</strong>se nicht in den Verkehrsraum fallen;<br />

13. entgegen § 5 feste Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren von Bordsteinen<br />

einbaut, durch <strong>die</strong> Benutzung beweglicher Rampen o<strong>der</strong> Keile <strong>die</strong> Sicherheit<br />

des Verkehrs beeinträchtigt o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se nicht sofort nach <strong>der</strong> Benutzung entfernt;<br />

14. entgegen § 6 Grünstreifen o<strong>der</strong> öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen befährt,<br />

<strong>die</strong>se parkt o<strong>der</strong> abstellt, sofern <strong>die</strong>s nicht durch Verkehrszeichen ausdrücklich zugelassen<br />

ist;<br />

15. entgegen § 7 unberechtigt o<strong>der</strong> unbefugt Absperrvorrichtungen öffnet o<strong>der</strong> nach<br />

Durchfahrt nicht ordnungsgemäß verschließt;<br />

16. entgegen § 8 Absatz 1 ein bebautes Grundstück nicht in <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />

Weise mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gemeinde festgesetzten Hausnummer versieht;<br />

17. entgegen § 8 Absatz 2 <strong>die</strong> Hausnummer nicht einwandfrei lesbar anbringt;<br />

18. entgegen § 9 Absatz 1 das Anbringen von Schil<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Verkehrssicherheit,<br />

<strong>der</strong> Verkehrsregelung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> Straße, <strong>der</strong> Vermessung o<strong>der</strong> den<br />

Brandschutzeinrichtungen <strong>die</strong>nen o<strong>der</strong> sonst im Interesse <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Sicherheit<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind, auf seinem Grundstück o<strong>der</strong> an seinem Gebäude nicht duldet<br />

o<strong>der</strong> private Hinweisschil<strong>der</strong> an Straßen, insbeson<strong>der</strong>e an Verkehrseinrichtungen,<br />

ohne Gestattung anbringt;<br />

19. entgegen § 9 Absatz 2 <strong>die</strong> Durchführung öffentlicher Arbeiten, <strong>die</strong> zur konkreten<br />

Gefahrenabwehr erfor<strong>der</strong>lich sind, nicht duldet;


11<br />

20. entgegen § 10 Absatz 1 auf Straßen Inline-Skater, Skateboard, Rollschuh, Roller,<br />

o<strong>der</strong> vergleichbares fährt;<br />

21. entgegen § 10 Absatz 2 auf Gehwegen und Plätzen durch Inline-Skater, Rollschuhfahren,<br />

Rollerfahren o<strong>der</strong> vergleichbares an<strong>der</strong>e Verkehrsteilnehmer gefährdet o<strong>der</strong><br />

behin<strong>der</strong>t;<br />

22. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 öffentliche Anlagen zu gewerblichen Zwecken<br />

benutzt;<br />

23. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 öffentliche Anlagen mit Fahrzeugen befährt,<br />

<strong>die</strong>se dort parkt o<strong>der</strong> abstellt;<br />

24. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3 sich ungebührlich o<strong>der</strong> ruhestörend verhält;<br />

25. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 4 in Gewässern <strong>der</strong> Anlagen badet o<strong>der</strong> Eisflächen<br />

auf Weihern o<strong>der</strong> sonstigen Gewässern vor Freigabe <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde<br />

betritt;<br />

26. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 5 Ball- o<strong>der</strong> gefährdende Bewegungsspiele (z.B.<br />

Skateboard fahren) in <strong>öffentlichen</strong> Anlagen ausübt und <strong>die</strong>se Flächen hierzu nicht<br />

beson<strong>der</strong>s ausgewiesen sind;<br />

27. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 6 nach Einbruch <strong>der</strong> Dunkelheit unbefugt auf einem<br />

Spielplatz verweilt;<br />

28. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 7 ein auf einem Kin<strong>der</strong>spielplatz o<strong>der</strong> in einer<br />

Grünanlage aufgestelltes Spielgerät unbefugt benutzt;<br />

29. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 3 öffentliche Anlagen abseits <strong>der</strong> Wege betritt, wenn<br />

das Betreten durch beson<strong>der</strong>e Hinweisschil<strong>der</strong> verboten ist;<br />

30. entgegen § 11 Absatz 3 sich nach Einbruch <strong>der</strong> Dunkelheit auf den Schulhöfen aufhält;<br />

31. entgegen § 12 Absatz 1 sich <strong>der</strong>art zum Konsum von Alkohol o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en berauschenden<br />

Mitteln auf einer Straße o<strong>der</strong> in einer <strong>öffentlichen</strong> Anlage nie<strong>der</strong>lässt,<br />

dass dort als dessen Folge an<strong>der</strong>e Personen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Allgemeinheit durch Anpöbeln,<br />

Beschimpfen, Liegenlassen, Werfen o<strong>der</strong> Zerschlagen von Flaschen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Behältnissen, Notdurftverrichten, Erbrechen, Eingriffe in den Fußgänger-<br />

und/o<strong>der</strong> Fahrzeugverkehr gefährdet werden können;<br />

32. entgegen § 12 Absatz 2 aggressiv (gezielt körpernah) bettelt;<br />

33. entgegen § 13 Absatz 1 Hunde frei umherlaufen lässt; auf <strong>öffentlichen</strong> Straßen und<br />

in <strong>öffentlichen</strong> Anlagen innerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortslage nicht an einer höchstens 2<br />

Meter langen Leine nimmt o<strong>der</strong> nicht dafür Sorge trägt, dass Hunde Personen o<strong>der</strong><br />

Tiere nicht gefährden o<strong>der</strong> Sachen nicht beschädigen;<br />

34. entgegen § 13 Absatz 2 Hunde auf Spielplätze, Sportanlagen, Liegewiesen, Schulhöfe,<br />

Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Badeanstalten bzw.<br />

Badeplätze mitnimmt;


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35. entgegen § 13 Absatz 3 als Halter o<strong>der</strong> Führer eines Hundes, <strong>die</strong>sen auf <strong>öffentlichen</strong><br />

Straßen und in <strong>öffentlichen</strong> Anlagen abkoten lässt, ohne den Hundekot zu beseitigen;<br />

36. entgegen § 13 Absatz 4 <strong>über</strong>mäßiges, andauerndes Bellen von Hunden, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zur Nachtzeit, nicht unterbindet;<br />

37. entgegen § 14 wildlebende Tauben füttert o<strong>der</strong> Futter auslegt, das von Tauben erfahrungsgemäß<br />

aufgenommen werden kann;<br />

38. entgegen § 15 Motor- o<strong>der</strong> Unterbodenwäsche o<strong>der</strong> Ölwechsel an Fahrzeugen ausführt<br />

o<strong>der</strong> Gegenstände reinigt, bei denen Öl, Altöl, Benzin o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Wasser gefährdende<br />

Flüssigkeiten auf <strong>die</strong> Straße, in den Untergrund o<strong>der</strong> das Kanalnetz gelangen<br />

können;<br />

39. entgegen § 16 Absatz 1 öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie <strong>die</strong> zu ihnen<br />

gehörenden Einrichtungen ohne Gestattung plakatiert, beschriftet, besprüht o<strong>der</strong><br />

bemalt o<strong>der</strong> in ihrer Funktion beeinträchtigt;<br />

40. entgegen § 16 Absatz 2 angebrachte Plakatanschläge, Beschriftungen, Besprühungen<br />

und Bemalungen nicht unverzüglich beseitigt o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se als Veranstalter,<br />

auf den hingewiesen wird, nicht unverzüglich beseitigt.<br />

41. entgegen § 17 Absatz 1 Haus-, Garten-, Gewerbe- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>abfälle in öffentlich<br />

zugängliche Abfallbehälter/Papierkörbe einwirft;<br />

42. entgegen § 17 Absatz 2 außerhalb <strong>der</strong> dort angegebenen Zeiten Wertstoffe in<br />

Wertstoffcontainer einwirft o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Wertstoffcontainer mit Wertstoffen aus gewerblichen<br />

Betrieben befüllt;<br />

43. entgegen § 17 Absatz 3 Abfälle o<strong>der</strong> Gegenstände für <strong>die</strong> Rohstoffgewinnung auf<br />

o<strong>der</strong> neben den zu ihrer Aufnahme Wertstoffcontainer ablagert;<br />

44. entgegen § 18 Absatz 1 Straßen o<strong>der</strong> Anlagen sowie <strong>der</strong>en Ausstattung beschmutzt,<br />

beschmiert, beklebt, bemalt o<strong>der</strong> besprüht;<br />

45. entgegen § 18 Absatz 2 auf Straßen und in Anlagen Abfälle hinterlässt;<br />

46. entgegen § 18 Absatz 3 <strong>die</strong>se Verunreinigungen o<strong>der</strong> Verunstaltungen nicht unverzüglich<br />

beseitigt;<br />

47. entgegen § 18 Absatz 4 keine Abfallkörbe aufstellt, <strong>die</strong>se nicht regelmäßig o<strong>der</strong><br />

nicht bei Bedarf entleert und Rückstände <strong>der</strong> von ihm verkauften Waren im Umkreis<br />

von 50 m nicht beseitigt;<br />

48. entgegen § 19 Gegenstände verbrennt und Rauch, Dämpfe und Gase unmittelbar<br />

in den Straßenraum einleitet;<br />

49. entgegen § 20 im Freien <strong>über</strong>nachtet und Zelte, Campingwagen u.ä. aufstellt und<br />

benutzt,<br />

50. entgegen § 21 Absatz 1 Abfallgefäße nicht unverzüglich nach Abfuhr, spätestens<br />

jedoch am darauf folgenden Tag bis 7:00 Uhr, von den <strong>öffentlichen</strong> Straßen und <strong>öffentlichen</strong><br />

Anlagen entfernt;


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51. entgegen § 21 Absatz 2 Abfallgefäße und Wertstoffsäcke bereits früher als am Vorabend<br />

des Abfuhrtages im <strong>öffentlichen</strong> Verkehrsraum zur Abholung bereit stellt;<br />

52. entgegen § 21 Absatz 3 Sperrmüll nicht so zur Abfuhr bereit legt, dass keine Gefährdung<br />

o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung des Fußgänger - o<strong>der</strong> Fahrzeugverkehrs entsteht o<strong>der</strong><br />

<strong>die</strong> Gegenstände schon mehr als einen Tag vor dem als Abfuhrtermin bekannt gegebenen<br />

Tag in den <strong>öffentlichen</strong> Verkehrsraum verbringt o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Abfuhr verbliebene<br />

Müllreste nicht unverzüglich entfernt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet<br />

werden (§ 63 Absatz 2 SPolG).<br />

§ 24<br />

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer<br />

(1) Die <strong>Polizeiverordnung</strong> tritt am Tage nach <strong>der</strong> Verkündung im Nachrichtenblatt <strong>der</strong><br />

Gemeinde Überherrn in Kraft.<br />

(2) Die Geltungsdauer <strong>der</strong> Verordnung beträgt 12 Jahre.<br />

Überherrn, 20. Oktober 2009<br />

Der Bürgermeister<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Überherrn<br />

als Ortspolizeibehörde<br />

In Vertretung<br />

Guido Guldner<br />

1. Beigeordneter

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