der neue Vertrag im Wortlaut - Spinnenwerk
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(7) Der Verband verpflichtet die Projektträger <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Projektför<strong>der</strong>ung mit<br />
Fehlbedarfsfinanzierung, vor dem Einsatz staatlicher Mittel, alle Möglichkeiten für die<br />
Finanzierung ihrer Aufgaben <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Vertrag</strong>es auszuschöpfen und<br />
- Spenden, projektbezogene Anteile laufen<strong>der</strong> Sponsorenzuschüsse, sonstige<br />
Eigenmittel<br />
- Zuschüsse von Sozialleistungsträgern und Zuwendungen Dritter<br />
- Ersatzleistungen <strong>der</strong> nach gesetzlichen Vorschriften einzutretenden Kostenträger und<br />
eine angemessene Kostenbeteiligung <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />
heranzuziehen. Der Verband unterstützt und begleitet die Projektträger hierbei.<br />
Treten Drittmittel <strong>der</strong> Projektträger nach Bewilligung durch den Verband für den gleichen<br />
Zweck hinzu, so min<strong>der</strong>n diese gemäß Zuwendungsrecht die Bewilligungssumme<br />
entsprechend.<br />
Über Beschaffungen aus Mitteln des <strong>Vertrag</strong>es haben die Projekte fortlaufend eine<br />
Inventarliste zu führen. Der Verband ist gegenüber Berlin verantwortlich dafür, dass die<br />
Unterrichtung über den Wegfall des Verwendungszwecks von Inventar gesichert ist und in<br />
Abst<strong>im</strong>mung mit Berlin eine ordnungsgemäße weitere Verwendung erfolgt.<br />
(8) Für die bei <strong>der</strong> Umsetzung in den Bereichen Planung, Steuerung und Qualitätssicherung<br />
bei den <strong>Vertrag</strong>sparteien anfallenden Rechte und Pflichten gilt als <strong>Vertrag</strong>sbestandteil<br />
Anlage 2.<br />
(9) Der Verband beachtet die datenschutzrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen gemäß § 3 Abs. 4<br />
Berliner Datenschutzgesetz (Bln DSG).<br />
(10) Die Pflichten gegenüber dem Rechnungshof gemäß Nr. 11.8 AV § 44 LHO sind durch<br />
den Verband einzuhalten.<br />
§ 3<br />
Kooperationsgremium<br />
(1) Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, diesen <strong>Vertrag</strong> in partnerschaftlicher Weise<br />
umzusetzen und die soziale Grundversorgung für die in § 1 genannten Zielsetzungen in<br />
vertrauensvoller und sachbezogener Zusammenarbeit zu sichern und weiterzuentwickeln.<br />
Die <strong>Vertrag</strong>spartner unterrichten sich rechtzeitig und regelmäßig über alle wichtigen<br />
Angelegenheiten <strong>im</strong> Zusammenhang mit den vereinbarten Zielen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für<br />
den Stand <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> gesamtstädtischen Planungen und Rahmenvorgaben, die<br />
geplante Erweiterung, Neuaufnahme o<strong>der</strong> Beendigung von Projekten sowie die Ergebnisse<br />
qualitativer und quantitativer Erfolgskontrolle und darauf aufbauende Arbeitsschritte. Zu<br />
diesem Zweck bilden sie ein Kooperationsgremium.<br />
(2) Im Kooperationsgremium vereinbaren die <strong>Vertrag</strong>spartner eine jährliche Arbeitsplanung.<br />
Die Verabschiedung <strong>der</strong> Finanzplanung ist integraler Bestandteil <strong>der</strong> Arbeitsplanung und<br />
bildet die Grundlage für die finanzielle För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Projekte.<br />
(3) Das Kooperationsgremium setzt sich aus sieben Mitglie<strong>der</strong>n zusammen. Die<br />
Geschäftsführung liegt in <strong>der</strong> gemeinsamen Zuständigkeit von Berlin und dem Verband. Von<br />
<strong>der</strong> Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und<br />
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport werden je ein Mitglied benannt, <strong>der</strong><br />
Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V., <strong>der</strong> Verband für sozial-kulturelle<br />
Arbeit, Landesgruppe Berlin e.V. und SELKO e.V. benennen ebenfalls jeweils ein Mitglied.<br />
Um die Beteiligung und Mitarbeit <strong>der</strong> Bezirke sicherzustellen, werden auf Vorschlag <strong>der</strong><br />
Bezirke je ein/e Bezirksvertreter/in <strong>der</strong> Ressorts Soziales und Jugend benannt.<br />
(4) Beschlüsse des Kooperationsgremiums werden einst<strong>im</strong>mig gefasst.